Mit Urteil vom 06.05.2014 (Az.: 9 U 13/14) hat das OLG Hamm über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer wellenförmigen Wasserrutsche entschieden.
Sachverhalt:
Die 22-jährige Klägerin besuchte im Juli 2009 das von der Beklagten betriebene Freibad. In diesem befand sich eine wellenförmige Wasserrutsche. Daran befanden sich Hinweise, die den potentiellen Nutzer darüber informierten, welche Rutschhaltung – nämlich eine sitzende, bei der der Oberkörper nach vorne gebeugt werden sollte – er einzunehmen hatte. Weitere Hinweisschilder, insbesondere ein Hinweis auf ein gesteigertes Gefahrenpotential für Verletzungen aufgrund der Wellenkonstruktion der Rutsche, waren nicht angebracht. Die Klägerin zog sich bei der Benutzung der Rutsche eine Berstenfraktur an der Lendenwirbelsäule zu. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 30000,- €. Zur Begründung verweist sie darauf, dass wegen des erhöhten Gefahrenpotentials der Rutsche aufgrund ihrer Konstruktion der Beklagten die Pflicht oblegen hätte, dies den Nutzern durch Anbringung entsprechender Hinweise mitzuteilen. Wäre dies geschehen, so hätte sie, die Klägerin, von einer Benutzung der Rutsche abgesehen. In der Vergangenheit war es bereits zu ähnlichen Rutschunfällen in der Anlage der Beklagten gekommen.
Das LG Paderborn hat eine Haftung der Beklagten erstinstanzlich verneint. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde die Sache in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm verhandelt.
Entscheidung:
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Paderborn bestätigt und einen Anspruch der Klägerin verneint.
A. Schadensersatz
I. §§ 280 I, 241 II BGB
Ein Anspruch aus vertraglicher Schutzpflichtverletzung stand der Klägerin nach Ansicht des Gerichts zunächst nicht gemäß §§ 280 I, 241 II BGB zu.
1. Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien lag vor. Bei der Benutzung eines privatrechtlich betriebenen Freibades handelt es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis, das wesentlich von dem Element der temporären Miete der Einrichtung durch den Nutzer gemäß § 535 BGB geprägt ist.
2. Pflichtverletzung
Als Pflichtverletzung kam eine vertragliche Schutzpflichtverletzung gemäß § 241 II BGB in Betracht. Inhalt derselben ist, dass die vertraglich verbundenen Parteien zur Rücksichtnahmen und zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen zugunsten berührter Rechtsgüter der jeweils anderen Partei verpflichtet sind. Sie bezwecken somit den Schutz des Integritätsinteresses des Vertragspartners. Die vertragliche Sicherungspflicht verläuft dabei parallel zur deliktsrechtlich geschuldeten Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, was sich bereits aus der häufig vorliegenden Anspruchskonkurrenz ergibt, die zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung in derartigen Fallkonstellationen besteht. Die zu den Verkehrssicherungspflichten entwickelten Grundsätze gelten daher auch hinsichtlich der vertraglichen Sicherungspflicht im Rahmen der §§ 280 I, 241 II BGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar und würde auch den Rahmen dessen überschreiten, was dem Anlagenbetreiber zugemutet werden kann (zu den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht siehe auch hier, hier hier und hier).
Vorliegend hatte die Beklagte lediglich einen Hinweis an der Rutsche angebracht, der auf die einzuhaltende Rutschposition hinwies. Ein darüber hinausgehender Hinweis auf die gesteigerte Gefährlichkeit der wellenförmig konstruierten Rutsche wurde nicht angebracht. Dies war nach Ansicht des Gerichts auch nicht erforderlich, um der Sicherungspflicht des Anlagenbetreibers zu genügen. Die Rutschenkonstruktion selbst entsprach den Vorgaben der betreffenden DIN-Normen. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hatte sich ergeben, dass die Rutschenkonstruktion an sich, sofern der Nutzer die richtige Sitzhaltung einnehme, keine erhöhte Verletzungsgefahr im Vergleich zu anders konstruierten Rutschen in sich berge. Bei vorgebeugter Sitzhaltung sei es physikalisch nicht möglich, dass der Benutzer an den wellenförmigen Ausbuchtungen des Streckenverlaufs von der Rutschfläche abhebe. Dies könne nur dann geschehen, wenn eine aufrechte Sitzposition durch den Nutzer eingenommen werde. Dann könne es aufgrund des beschriebenen „Abhebeeffektes“ im Einzelfall auch durch eine unglückliche Weiterentwicklung des Rutschverlaufs und insbesondere durch Einnahme einer unbeabsichtigten Rückenlage zu Verletzungen kommen.
Dies bedeute, dass die Konstruktion der Rutsche in Wellenform nicht an sich eine höhere Verletzungsgefahr für den Nutzer begründe. Diese erhöhte Verletzungsgefahr entstehe erst durch die falsche Benutzung der Rutsche. Der Pflicht zur Vorbeugung einer falschen Benutzung habe die Beklagte hier aber durch Anbringung des Hinweises auf die einzunehmende Sitzposition genügt.
Die Beklagte habe daher keine ihr obliegende Sicherungspflicht verletzt.
3. Ergebnis
Der Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Schutzpflichtverletzung stand der Klägerin daher nicht zu.
II. § 823 I BGB
Auch der deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB scheitert nach den obigen Erwägungen am Vorliegen einer verletzten Verkehrssicherungspflicht, die sich nach denselben Grundsätzen bemisst wie die vertragliche Schutzpflicht nach § 241 II BGB.
III. Ergebnis
Die Klägerin hat weder aus §§ 280 I, 241 II BGB, noch aus § 823 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.
B. Schmerzensgeld
Auch ein Schmerzensgeld kann von der Klägerin nicht mit Erfolg verlangt werden. Nach § 253 II BGB kann ein solches nur geltend gemacht werden wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit, wenn auch ein Anspruch auf Schadensersatz mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
C. Ergebnis
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.
Stellungnahme:
Das Urteil des OLG Hamm ist nach meiner Ansicht zutreffend. Das Gericht nimmt hier eine auf alle beteiligten Interessen hinreichend Rücksicht nehmende Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Rutschenbenutzers und der in angemessenem Umfang gehaltener Sicherungspflicht des Anlagenbetreibers vor.
Die Entscheidung befindet sich damit auch auf der allgemeinen Linie der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers von Wasserrutschanlagen. Die Thematik war in der Vergangenheit schon häufig Gegenstand von Entscheidungen. Um nur einige Beispiele zu benennen: Das OLG Hamm hatte sich bereits im Jahre 1999 (Az.: 9 U 16/95) mit dem Umfang der Sicherungspflicht des Betreibers von Wasserrutschen zu befassen und befand damals, dass die Einhaltung der entsprechenden DIN-Normen nicht automatisch eine Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht implizieren könne. Vielmehr müssten auch die konkret gegebenen Benutzungsanweisungen auf ihre Tauglichkeit zur Vermeidung angelegter Gefahren hin überprüft werden. Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2004 (Az.: VI ZR 95/03) entschieden, dass es nicht von der Verkehrssicherungspflicht des Wasserrutschenbetreibers umfasst sei, regelmäßig die Beachtung einer an der Rutsche angebrachten Ampelanlage durch die Nutzer zu überwachen. Gegenstand einer Entscheidung des OLG Koblenz aus 2010 (Az.: 8 U 810/09) war wie hier die Frage, ob eine vorhandene Hinweisbeschilderung den Anforderungen der Sicherungspflichten genüge. Hier wurde ausdrücklich auf eine Notwendigkeit der Einzelfallbetrachtung abgestellt und auch im dortigen Fall die Beschilderung der Anlage für ausreichend gehalten.
Das Urteil besitzt durchaus Examensrelevanz. Es bietet Gelegenheit, die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht allgemein abzuprüfen unter besonderer Berücksichtigung der inzwischen umfangreichen Rechtsprechung zur Sicherungspflicht des Wasserrutschenbetreibers. Außerdem bietet die Aufgabenstellung Raum für eigene Argumentation auch in Bezug auf die Anwendbarkeit der zu § 823 BGB entwickelten Grundsätze der Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des vertraglichen Anspruchs aus § 280 I, 241 II BGB.
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