OLG Hamm: Als Mietwagen genutztes Fahrzeug darf nicht als „Jahreswagen aus 1. Hand“ angepriesen werden
Mit Urteil vom 20.07.2010 hat das OLG Hamm (I-4 U 101/10) entschieden, dass ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug nicht als „Jahreswagen aus erster Hand“ angepriesen werden darf.
Sachverhalt
Ein Kfz-Händler hatte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Händler erwirkt, der einen gebrauchten Mietwagen als „Jahreswagen aus 1. Hand“ anpries.
Urteil des OLG Hamm
Zur Begründung für der Senat an, dass der Verbraucher mit der Angabe der Vorbesitzer („erste Hand“) die Vorstellung verbinde, wie viele Fahrer den Wagen zu welchen Zwecken nutzten.
Grundsätzlich entnehme der Adressat eines PKW-Angebotes der Art der Vornutzung einess Gebrauchtwagens Informationen darüber, wie das Fahrzeug bisher gefahren und gepflegt worden sei. So sei etwa zu erklären, dass beispielsweise „Rentnerfahrzeuge“ in Anzeigen besonders als solche beworben würden, weil bei ihnen anzunehmen sei, dass sie besonders schonend gefahren und gut gepflegt und gewartet worden seien.
Bei einem Mietwagen allerdings, der zwar formal aus erster Hand stammen kann, werde ein wesentliches Kaufkriterium verschwiegen. Solche Fahrzeuge werden von Fahrern mit wechselndem Temperament, wechselnden Fahrfähigkeiten und wechselnden Sorgfaltseinstellungen benutzt. Auch die Tatsache, dass ein Mietwagen nicht ständig für eigene Zwecke genutzt werde, führe dazu, dass mit dem Fahrzeug nicht sehr sorgfältig im Interesse einer langfristigen Werterhaltung umgegangen werde.
Für die Wertschätzung eines Fahrzeuges komme es aber nicht darauf an, wie viele Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sind, sondern darauf, wie viele unterschiedliche Fahrer den Wagen tatsächlich gefahren haben.
Examensrelevanz
Zwar lag dem Urteil des OLG Hamm eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zugrunde. Genauso gut lässt sich eine solche Anpreisung aber auch in eine Zivilrecht-Klausur im Bereich des Kaufrechts einbauen. Die Art des Vorbesitzes stellt bei einem Gebrauchtwagen einen wertbildenden Faktor insoweit dar, als dass hieraus Rückschlüsse auf den möglichen technischen Erhaltungszustand gezogen werden können. Wird die Tatsache, dass es sich um einen Mietwagen handelt beim Kauf verschwiegen, liegt ein Mangel im Sinne des Kaufrechts vor, der Ansprüche aus Gewährleistung auslöst.
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