Mehr Geld für Referendare? Zur rechtswidrigen Ermittlungspraxis bei der Unterhaltsbeihilfe durch das Landesamtes für Besoldung und Versorgung in NRW
I. Einleitung
Die wenigsten Rechtsreferendare haben sich seit ihrem Eintritt ins Rechtsreferendariat Gedanken über ihre Unterhaltsbeihilfe gemacht. Wenn überhaupt, stellt man schnell fest, dass es in der Höhe eine eng bemessene Hilfe zur Deckung des Lebensbedarfes ist. Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) kommt insoweit bei der Bemessung der Unterhaltsbeihilfe eine vertrauensvolle Stellung zu, die sicherlich auch dem Umstand geschuldet ist, dass der eine oder andere Rechtsreferendar zum ersten Mal ein festes Monatseinkommen bezieht und sich daher auch zum ersten Mal der ernüchternden Erkenntnis stellen muss, dass brutto nicht gleich netto ist.
Dass es gute Gründe gibt die Unterhaltsbeihilfeermittlungspraxis des LBV insbesondere hinsichtlich des monatlich ausgezahlten Bruttobetrages in Frage zu stellen, zeigt eine im April diesen Jahres vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln) verhandelte Klage eines mittlerweile ehemaligen Rechtsreferendars gegen das Land NRW vertreten durch das LBV.
Gegenstand des Verfahrens war die zutreffende Bemessungsgrundlage für die Rechtsreferendaren zu gewährende Unterhaltsbeihilfe. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich auf Widerruf einstweilen beendet. Bemerkenswert ist, dass die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung die bisherige Unterhaltsbeihilfeermittlungspraxis des LBV für rechtswidrig erklärte.
Der folgende Beitrag zeigt zunächst die Rechtsgrundlagen für die Unterhaltsbeihilfe auf, um sodann die aktuelle Ermittlungspraxis des LBV der – nach Ansicht der 3. Kammer des VG Köln – rechtmäßigen Ermittlungsherleitung gegenüber zu stellen. In einem zweiten Schritt soll auf die steuerrechtlichen Auswirkungen der aktuellen Ermittlungspraxis des LBV für Rechtsreferendare hingewiesen werden. Schlussendlich werden die Rechtsschutzmöglichkeiten des Rechtsreferendars dargestellt. Insbesondere werden mögliche zu stellende Anträge beim LBV skizziert.
Im Ergebnis kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich für den Rechtsreferendar nicht nur ein Nachteil aus einer zu geringen Bruttoauszahlung seit Eintritt ins Rechtsreferendariat ergibt, zusätzlich ist er der Gefahr ausgesetzt, durch eine Versteuerung zum Zeitpunkt der Nachzahlung, einen weiteren Nachteil zu erleiden.
II. Die Rechtsgrundlagen für die Unterhaltsbeihilfe
Die Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Rechtsreferendaren zu gewährende Unterhaltsbeihilfe beschränkt sich nicht auf eine konkrete Norm. Vielmehr bedarf es einer längeren Gesetzesherleitung.
Ausgangspunkt ist das Juristenausbildungsgesetz NRW (JAG). Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 JAG steht einem Rechtsreferendar grundsätzlich eine Unterhaltsbeihilfe zu. Konkretisiert wird diese grundsätzliche Leistungsgewährung durch die Rechtsverordnungsermächtigung nach § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG. Dort heißt es, dass das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung regelt.
Somit richten sich die Einzelheiten der einem Rechtsreferendar zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare in seiner jeweiligen Fassung.
Dort angelangt, spitzt sich die Herleitung für die Unterhaltsbeihilfebestimmung auf § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare zu.
Aus Satz 1 und 2 ergibt sich, dass die dem Rechtsreferendar zu gewährende Unterhaltsbeihilfe aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag besteht. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung lautet:
Der Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entspricht 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages.
Letztlich ist diese verordnungsrechtliche Bestimmung in Satz 3 die entscheidende Grundlage für die in der Höhe zu bestimmende Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare. Just an dieser Stelle der Herleitung entzündet sich die Frage nach einer rechtmäßigen Unterhaltsbeihilfebestimmung in der Höhe.
Das LBV geht in ständiger Praxis davon aus, dass der höchste Anwärtergrundbetrag des Landesbesoldungsgesetzes und nicht – wie in der Regelung eigentlich eindeutig benannt – der höchste Anwärtergrundbetrag des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich ist.
Die Regelung des Satzes 3 stellt nach dem LBV lediglich einen partiellen Verweis auf das Bundesbesoldungsgesetz dar und betrifft ausschließlich die Höhe der zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe und den Familienzuschlag. Ein genereller Verweis auf das Bundesbesoldungsgesetz ist darin jedoch nicht zu sehen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift soll darauf hinweisen, dass nur die in Bezug genommenen Regelungen gelten sollen.
Diese Wortlautauslegung des LBV lässt sich mE als völlig unvertretbar bezeichnen. Dies wird schon deutlich, wenn man sich die Frage stellt, welche Funktion bei der Unterhaltsbeihilfebestimmung die Nennung des Bundesbesoldungsgesetzes nach dem Auslegungsverständnis des LBV haben soll. Nach diesem Verständnis ist die Nennung des Bundesbesoldungsgesetzes völlig funktionslos.
Weiter argumentiert das LBV, dass mit der Föderalismusreform und der Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Beamtenrecht insgesamt das Landesbesoldungsrecht für die Unterhaltsbeihilfebestimmung maßgeblich ist. Dieses Argument vermag mE schon wegen der pauschalierten Formulierung nicht zu überzeugen.
Die 3. Kammer des VG Köln ist dieser abwegigen Gesetzesauslegung des LBV entgegen getreten und stellte in der mündlichen Verhandlung in dem oben kurz skizzierten Verfahren fest, dass die Bestimmung des Satzes 3, die ihre Ermächtigungsgrundlage nicht im Besoldungsrecht, sondern im JAG findet, nach ihrer Konzeption und nach allgemeinem Gesetzesverständnis nur so zu verstehen ist, dass der in Bezug genommene höchste Anwärtergrundbetrag nach dem Bundesbesoldungsgesetz eine Berechnungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag darstellt. Das bedeutet gleichzeitig, dass diese Berechnungsgrundlage nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung stets der höchste Anwärtergrundbetrag in der jeweils geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes ist.
Nach dieser – mE zutreffenden – Rechtsauffassung ist einzig das Bundesbesoldungsgesetz für die Bestimmung der Unterhaltsbeihilfe maßgeblich. In Zahlen formuliert: Nicht 85 v.H. von 1.201,92 Euro (höchster Landesanwärtergrundbetrag), sondern 85 v.H. von 1.269,68 Euro (höchster Bundesanwärtergrundbetrag). Im Ergebnis stehen daher dem Rechtsreferendar monatlich brutto 57,60 Euro mehr zu, als das LBV derzeit noch unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung auszahlt. Angemerkt werden muss, dass sich zum 1. August diesen Jahres die Anwärtergrundbeträge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhöhen. Somit stehen dem Rechtsreferendar ab August brutto 91,60 Euro mehr zu.
Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Unterhaltsermittlungspraxis des LBV hinsichtlich des Familienzuschlags. Allerdings muss auch diese für rechtswidrig erklärt werden.
§ 1 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung sieht nach seinem Wortlaut für die Gewährung von Familienzuschlag eine entsprechende Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes vor. Somit ist der Familienzuschlag unter Anwendung von § 39 Abs. 1 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz zu bestimmen. Danach ist für die Bestimmung des Familienzuschlags für Rechtsreferendare die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Rechtsreferendar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
Abweichend von dieser Rechtslage gewährt das LBV verheirateten Rechtsreferendaren einen Familienzuschlag, der Anwärtern zu gewähren wäre, die nach dem Vorbereitungsdienst in die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eintreten würden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, wie ein Rechtsreferendar nach Abschluss seines Rechtsreferendariats innerhalb der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 als Volljurist tätig werden könnte.
Insgesamt stellt die Bezügeermittlungspraxis für Rechtsreferendare eine über den Wortlaut der einschlägigen Regelungen hinausgehende fiskalfreundliche Gesetzesauslegung dar. Ziel dieser Auslegung ist es, sich der unzweifelhaft in der Höhe nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu bestimmenden Unterhaltsbeihilfegewährungspflicht zu entziehen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung offenbart durch eine solche Gesetzesauslegung eine Gesetzesanwendungspraxis, die evident gegen Recht und Gesetz verstößt.
Dem Rechtsreferendar steht zunächst ein Anspruch auf Umstellung seiner Unterhaltsbeihilfe in der Höhe nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu. Zudem kann er in Abhängigkeit seines Beginns des Rechtsreferendariats einen Anspruch auf Nachzahlung geltend machen.
III. Steuerrechtliche Auswirkungen
Unter Geltung des Zuflussprinzipes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt sich für den Rechtsreferendar die Verpflichtung eine Nachzahlung des LBV erst dann zu versteuern, wenn ihm diese tatsächlich zugeflossen ist.
In Abhängigkeit der konkreten Fallgestaltung erleidet der Rechtsreferendar durch die verspätete Unterhaltsbeihilfeauszahlung einen sogenannten Steuerschaden.
Im Idealfall kommt es lediglich zu einem qualifizierten Zinsschaden. Dieser entsteht dann, wenn eine verspätete Unterhaltsbeihilfeauszahlung noch innerhalb eines Steuerjahres nachgezahlt wird. Wird beispielsweise zwei Monate eine zu geringe Bruttounterhaltsbeihilfe ausgezahlt und erfolgt die Nachzahlung im dritten Monat, kommt es zu einem um 1,77 Euro höheren Lohnsteuerabzug. Über einen Zeitraum von sechs Monaten ergibt sich bei einer Nachzahlung im siebten Monat bereits eine um 15,04 Euro erhöhte Lohnsteuerbelastung.
In diesen Fällen wird der Rechtsreferendar durch die verspätete Unterhaltsauszahlung zu einer überhöhten Vorauszahlung auf seine mit Ablauf des Steuerjahres entstehende Einkommensteuer gezwungen. Mit der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr besteht für ihn die Möglichkeit – soweit er nicht noch höhere Werbungskosten als 1000 Euro geltend machen kann – den jeweiligen zu hohen Lohnsteuerabzug „zurückzuholen“. Wirtschaftlich betrachtet erleidet der Rechtsreferendar in diesen Fällen nur einen Schaden daraus, dass er schlicht auf einen Teil seiner Unterhaltsbeihilfe bis zur Einkommensteuererklärung warten muss.
Sollte es allerdings erst zu einer Auszahlung des Nachzahlungsanspruches in einem anderen Steuerjahr kommen, kann sich die wirtschaftliche Belastung des Rechtsreferendars bedeutend nachteiliger darstellen.
Wiederum ausgehend vom Zuflussprinzip müsste ein ehemaliger Rechtsreferendar, der mittlerweile eine Tätigkeit als Richter oder Rechtsanwalt ausübt, die Nachzahlung beispielsweise im ersten Jahr seiner Berufstätigkeit versteuern, wenn sie ihm in diesem Jahr erst tatsächlich zufließt. Als Richter oder Rechtsanwalt hat der ehemalige Rechtsreferendar ein höheres Einkommen und es gilt daher für ihn auch ein höherer Steuersatz.
Für den Fall einer Nachzahlung von 800 Euro ist es durchaus denkbar, dass ein Rechtsreferendar im Jahr seiner Examensvorbereitung durch die dadurch veranlassten Ausgaben unter dem Grundfreibetrag bleibt und damit die äußerst selten vorkommende Gleichung bewirken kann, dass brutto gleich netto ist. Von den 800 Euro müsste er demnach keine Steuern zahlen.
Als Richter oder Rechtsanwalt wird er in jedem Fall die Nachzahlung mit einem Steuersatz von mindestens 30 v.H. versteuern müssen. Von den 800 Euro verbleiben nach Steuer nur 560 Euro. In diesem Beispielsfall erleidet der ehemalige Rechtsreferendar einen Steuerschaden von 240 Euro.
Alle hier dargestellten Steuerschäden stellen rechtlich betrachtet einen Verzögerungsschaden dar. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann daher nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 280 I, II, 286 BGB erfüllt sind.
Innerhalb der Prüfung der Voraussetzungen stellt sich insbesondere die Frage, ob sich das LBV exkulpieren kann. Für diesen Fall wird man annehmen können, dass dem LBV kein Verschulden trifft, wenn die zu geringe Unterhaltsbeihilfegewährung auf eine vertretbare Rechtsauffassung der einschlägigen Regelungen zurückgeführt werden kann.
Mit Blick auf die obigen rechtlichen Ausführungen zu den einschlägigen Regelungen kann mE schwer von einer vertretbaren Rechtsauffassung beim LBV ausgegangen werden. Die 3. Kammer des VG Köln hat diesbezüglich festgestellt, dass die Berechnungsgrundlage nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung stets der höchste Anwärtergrundbetrag in der jeweils geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes ist. Im Ergebnis wird man erwarten können, dass sich auch das LBV an den eindeutigen Wortlaut einer Regelung hält. Die Möglichkeit der Exkulpierung für mögliche Steuerschäden besteht somit nicht.
IV. Rechtsschutzmöglichkeiten
Nicht nur vor dem Hintergrund einer grundsätzlich rechtswidrigen Bezügeermittlungspraxis des LBV besteht für den Rechtsreferendar die Notwendigkeit Rechtsschutz zu suchen; diese ergibt sich zudem hinsichtlich eines drohenden Steuerschadens aus dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungsobliegenheit. Sollte der Rechtsreferendar nicht auf die Auszahlung einer Nachzahlung innerhalb des Rechtsreferendariats hinwirken, besteht die Gefahr, dass ihm für den Fall der Geltendmachung eines später entstandenen Steuerschadens ein Mitverschulden attestiert wird.
Ausgangspunkt für die Rechtsschutzmöglichkeiten ist die rechtliche Bewertung, dass es sich bei den sogenannten Bezügemitteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt. Demnach sind dem Rechtsreferendar zu keinem Zeitpunkt mittels eines Verwaltungsaktes Grundlagen und Höhe seiner Unterhaltsbeihilfe bekanntgegeben worden.
Dem Rechtsreferendar steht daher die Möglichkeit offen, durch einen Antrag beim LBV ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 9ff. VwVfG NW über die Neuberechnung seiner Unterhaltsbeihilfe in Gang zu setzen.
In einem ersten Schritt sollte schlicht die Neuberechnung beantragt werden. Explizit sollte beantragt werden, dass der Neuberechnung 85 v.H. des höchsten Anwärtergrundbetrages des Bundesbesoldungsgesetzes Anlage VIII in seiner jeweiligen Fassung zugrunde zu legen ist. Außerdem sollte die Auszahlung der Differenz beantragt werden, die sich aus den bisherigen monatlich tatsächlich ausgezahlten Bruttobezügen und den tatsächlich unter Anwendung von 85 v.H. des höchsten Anwärtergrundbetrages des Bundesbesoldungsgesetzes der Anlage VIII in seiner jeweiligen Fassung zu gewährenden Bruttobezügen seit Eintritt ins Rechtsreferendariat ergibt. Für die Rechtsreferendare, die familienzuschlagsberechtigt sind, bedarf es bei den beiden konkreten Anträgen einer Ergänzung um den für übrige Besoldungsgruppen geltenden Familienzuschlag des Bundesbesoldungsgesetzes Anlage V in seiner jeweiligen Fassung.
Auf Grundlage dieser Anträge sollte sich das LBV veranlasst sehen, zukünftig die Unterhaltsbeihilfe in rechtmäßiger Höhe zu gewähren. Zudem sollten auch die für die Vergangenheit entstandenen Nachzahlungsansprüche bestimmbar sein.
V. Fazit
Es bleibt abzuwarten, wie das LBV sich in den nächsten Monaten in der Problematik um die Unterhaltsbeihilfegewährung an Rechtsreferendare aufstellen wird.
Für den im April diesen Jahres vor dem VG Köln geschlossenen Vergleich hat sich das LBV eine Widerrufsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vorbehalten. Es kann gemutmaßt werden, dass diese spätestens Ende Juni abläuft.
Unabhängig von der tatsächlich rechtswidrigen Gesetzesanwendung sollte sich das LBV auch von der Erkenntnis leiten lassen, dass es sich bei der dem Rechtsreferendar zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe ohnehin um eine in der Höhe kaum ausreichende Zahlung zur Deckung der Lebenserhaltungskosten handelt. Eine Auseinandersetzung in der Sache würde demnach auch zu Lasten einer zeitigen Sicherung der Lebenserhaltungskaufkraft von Rechtsreferendaren führen.
Autor des Beitrags ist Martin Kahsnitz. Er ist Rechtsreferendar am LG Köln, hat im Korruptionsstrafrecht promoviert und den theoretischen Teil des Fachanwaltes für Steuerrecht absolviert.
Bei mir wird der Familienzuschlag im Prinzip der richtigen Gruppe entnommen, aber die letzte Änderung der Anlage V BBesG wurde nicht nachvollzogen – sprich die arbeiten mit altem Gesetz.
Wahnsinn, was die da mit uns machen. Super, dass du das für alle mal so ausführlich niedergeschrieben hast. Top! Vielen Dank!
Ich werde mich die Tage mal telefonisch erkundigen wieso ich zu wenig bekomme. Den Antrag auf Neuberechnung/Nachzahlung hab ich schon geschrieben. Der geht dann direkt danach raus.
Nun aber noch was interessantes:
Habe mich gerade mal druch die Homepage des LBV geklickt und festgestellt, dass es eine neue Besoldungstabelle gibt. Nach der alten Tabelle (2012) war der höchste Anwärtergrundbetrag 1201,92 (*0,85 = 1021,63). Bei der neuen Tabelle ist der höchste Grundbetrag aber bei 1251,92, was einer Unterhaltsbeihilfe von brutto 1064,13 € (immerhin 42,50 brutto mehr) entspricht.
Wir werden also auch wenn man der (abwegigen) Rechtsansicht des LBV folgt, so oder so nicht richtig bezahlt !!!
Laut LBV NRW sollen die Besoldungserhöhungen im Juli 2013 rückwirkend ab Januar 2013 ausgezahlt werden!
https://www.lbv.nrw.de/aktuelles/besoldungserhoehung.php
Was immerhin auch ein zinsloses Darlehen aller Referendare für das Land NRW darstellt.
Warum hält man sich mal so gar nicht an irgendwelche sich selbst gegebenen Normen??
Wie lange kann nachgefordert werden?
Es gibt jetzt eine gemeinschaftliche Aktion zum Vorgehen gegen das LBV – auch, weil wir weniger als Förster bekommen. Weitere Infos hier:
https://unterhaltsbeihilfe.npage.de/
Das Passwort für den Downloadbereich kann von Kolleginnen und Kollegen erfragt werden.
kann mir jemand passwort schicken ?
Das Passwort habe ich gekriegt, nachdem ich über das Kontaktformular geschrieben und dann per Mail meinen Ernennungsbescheid hingeschickt habe. Funktioniert einwandfrei.
Florian
Ärzte in der Ausbildung (praktisches Jahr) bekommen i.d.R. keinen Cent oder max. 400 € obwohl sie oftmals von 7.00- 16.00 uhr und länger durchackern.
Da sind die ca. 800,00- 1000,00 € „Ausbildungsgehalt“ die wir bekommen doch durchaus leichter zu ertragen.
Ist vollkommen egal. Ärzte leisten auch weniger als Juristen. Uns steht mehr Geld zu und da kann man auch drauf pochen. Lieber Hartz4 kürzen, als bei Referendaren 50 Euro brutto sparen
Was soll denn der Blödsinn, bitteschön? Hartz IV kürzen! :/
So viel leisten wir ja nun auch wieder nicht. Vergiss bitte nicht, dass wir unser Geld zum größten Teil für’s Lernen bekommen. Ärzte sind da wohl doch wichtiger als so Rechtsverdreher wie wir. Aber ich kann natürlich gerne mal versuchen, eine OP bei dir durchzuführen, wenn du irgendwann mal eine benötigst. Für dein Überleben kann ich aber nicht garantieren… Ein Arzt kann das schon eher!
Was leistest du denn als referendarin? Ausser das du dir erklären lässt wie man ein urteil schreibt und dafür im ergebnis das 5 fache an zeit brauchst im vergleich zum richter selbst?
Ärzte leisten meines Erachtens nichts. Davon abgesehen, dass sie sich vielleicht ein wenig mehr die Hände schmutzig machen als ich. Zum Hartz4 kürzen: Da steh ich absolut hinter! Habe reich geheiratet und werde nie drauf angewiesen sein. Also lieber nach unten treten 🙂 @Johannes: Traurig, dass du für ein Urteil das fünffache an Zeit brauchst, wie ein Richter. Da würde ich mir Gedanken machen 🙂
Ich denke schon, dass es eine vergütbare Dienstleistung ist, 10 und mehr Stunden am Stück im Kreiszahl zu stehen und MESCHENLEBEN zu retten. Du scheinst eine Bizarre Person zu sein –> ich schätze mal 4 Punkte Juristin, die sich für diese Ergebnis bereits 24/7 h in der Bib aufhalten musste.
Trauer das der/mein Berufsstand derart ignorante Personen hervorbringt.
–> Kreißsaal 😉
Danke für den Kommentar! Du sprichst mir aus der Seele. Endlich jemand, der auch so über das Juristendasein denkt wie ich 😉
@Heisters: Das bedeutet Kreissaal und nicht Kreiszahl. Und des Weiteren auch Menschenleben. Nicht MESCHEN, sondern Menschen 🙂
Ich hab mich auch nie in der Bib aufgehalten, also auf Lehrbücher bezogen, das ist vollkommen überbewertet und es gibt Unmengen an Büchern die interessanter sind!
aber zumindest mit den vier punkten hatte ich recht! ;D
nein, hast du nicht 🙂 ich wollte erst generell schreiben, dass vier Punkte-Juristen nicht auch nur indirekt als „doofe“ Juristen dargestellt werden sollten, aber das war mir dann zu anstrengend. Multipliziere die 4 Punkte einfach mal mit einer Zahl die zwischen 2 und 2.5 liegt 🙂
Nebenbei ging es mir mit meinen Posts auch darum, einmal zu schauen, inwieweit andere Kollegen auf intolerantes z.T. seltsam anmutendes Gelaber reagieren. Positiv ist, dass man andere Berufsstände lobt. Ein klein wenig negativ ist es allerdings, dass die Juristerei an sich auch klein geredet wird. Wer Jura studiert, der weiß, dass man im Referendariat nur eine kleine Zulage bekommt. Wer Arzt wird weiß, dass man nichts kriegt. Das hat man sich dann jeweils so ausgesucht. Wir haben halt einen Anspruch auf Bezüge und ich finde, dass diese dann korrekt berechnet sein müssen. Ein Vergleich das Ärzte gar nichts kriegen, der zieht dann nicht. Man sollte auch ein klein wenig stolz auf das sein, was man tut und nicht denken „wir doofen Paragrafenreiter“. LG
Hilfe zur Selbsthilfe, also unterstützt bitte weiterhin unsere gemeinsame Aktion: https://unterhaltsbeihilfe.npage.de/
Das LBV hat auf die laufenden Anträge reagiert!
Eine Musterantwort und eine besonders tolle Idee, die man unterstützen sollte unter https://unterhaltsbeihilfe.npage.de/ !!
Toll, dass das nur den NRWlern zugänglich gemacht wird. Der Niedersächsische Personalrat hat sich bislang noch nicht herabgelassen, den Referendaren in dieser Frage Rat oder gar Hilfestellungen zu geben.
Ich habe meinen Widerspruch mittlerweile zurückgenommen. Bis es in der Sache was Handfestes, geschweige denn eine Nachzahlung gibt, wird’s zum einen noch Jahre dauern, wie ich vermute. Zum anderen wird, wenn eine für das Land nachteilige Entscheidung geprochen wird, sofort die Unterhaltsbeihilfe-VO geändert werden. Und falls die Gerichte tatsächlich was an der Verhältnismäßigkeit der Besoldung von Rechts- und Forstreferendaren aususetzen haben sollten, werden die Bezüge der Forstkollegen gleich mit runtergesetzt (85 %). Da lasse ich wenigstens den Förstern ihr Geld.
Das ist eine absolute Unverschämtheit!!!
Rechtswissenschaften ist eines der schwersten Studiengänge in Deutschland, unser Staatsexamen gehört zu den schwersten Prüfungen der Welt, unser Berufsstand erfüllt einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft und trotzdem treten sie einem von allen Seiten in den Arsch!!!
„schwersten Studiengänge in Deutschland“ – Diagnose: Zu wenig interdisziplinärer Kontakt
„Staatsexamen gehört zu den schwersten Prüfungen der Welt“ – Diagnose: zu wenig internationale Erfahrung
„unverzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft“ – Diagnose: nun…äh…Selbstverblendung?
„trotzdem treten sie einem von allen Seiten in den Arsch“ – Lösung: Was anderes studieren?