LG Itzehoe: Kein Preisanpassungsrecht des Gasversorgers nach unwirksamer Preiserhöhungsklausel
Wie der Beck-Blog berichtet, hat das LG Itzehoe ein Preisanpassungsrecht des Gasversorgers nach unwirksamer Preiserhöhungsklausel (auch Wärmemarktklausel genannt) wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden verneint.
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch noch die Anmerkung des LG Itzehoe, dass das Hanseatische OLG Hamburg die Ansicht vertreten habe, dass im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht des Gasversorgers auf Anpassung zumindest auf die Preise bestehe, die ihm selbst durch die Lieferung entstünden.
Das LG Itzehoe hat sich jedoch dieser Ansicht nicht angeschlossen:
Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nur in Betracht, wenn es für die Klägerin unzumutbar wäre, am Vertrag festgehalten zu werden. Das sei nicht der Fall, weil sie die Verträge hätte kündigen können. Die Klägerin habe damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Preise vor dem letzten Widerspruch. Soweit die Kunden in den jeweiligen Widerspruchsschreiben eine zweiprozentige Erhöhung ausdrücklich akzeptiert hätten, müssten sie sich allerdings daran festhalten lassen. Im Hinblick darauf, dass das OLG Hamburg eine abweichende Auffassung vertritt, hat das LG Itzehoe in allen Fällen die Revision zugelassen. (Quelle: Beck-Blog)
Der BGH hat in einem Urteil vom 13. Januar 2010 ein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ebenfalls verneint.
Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Meistens ist dies angesichts der für die Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeit jedoch nicht der Fall.
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