EuGH Urteil: Hinsendekosten sind beim Widerruf zu erstatten
Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware („Hinsendekosten“) auferlegt werden. In diesem Fall dürfen – wenn überhaupt – nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen.
Sachverhalt
Die Handelsgesellschaft Heinrich Heine ist eine im Versandhandel tätige Gesellschaft. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein Verbraucherverein nach deutschem Recht, erhob gegen die Handelsgesellschaft Heinrich Heine Klage auf Unterlassung, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren aufzuerlegen.
Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Die von der Handelsgesellschaft Heinrich Heine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Handelsgesellschaft Heinrich Heine stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das deutsche Recht dem Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware gewähre. Wenn aber die Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien. (…) Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?
Entscheidung
In seinem am 15. April ergangenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass das Europäische Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.
Die Bestimmung des § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB sind somit – richtlinienkonform – dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Hinsendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind.
Examensrelevanz
In den Examensklausuren im Zivilrecht wird gerne mal ein Auszug aus einer Europäischen Richtlinie beigefügt. So war in der Zivilrecht-Examensklausur von Januar 2009 in NRW die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie im Bearbeitervermerk beigefügt, so dass man dann beim Verfassen der Klausurlösung zur Auslegung der Richtlinien durch den EuGH Stellung nehmen musste. Die aktuelle Entscheidung des EuGH lässt sich einfach als zusätzliches Problem in eine Schuldrecht Examensklausur einbauen, indem man neben dem Kaufpreis für die Sache noch die Hinsendekosten im Sachverhalt erwähnt, die Vertragsparteien dann unter anderem über die Erstattung der Versandkosten streiten und Auszüge aus der Fernabsatzrichtlinie im Bearbeitervermerk beigefügt werden. Eine sehr examensrelevante Entscheidung!
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 15.04.2010
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 268/07
RICHTLINIE 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Volltext)
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