Die zivilrechtliche Zwischenfeststellungsklage in der Klausur
Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Roy Dörnhofer zu veröffentlichen. Der Autor verfasst nach seiner Tätigkeit in der Justiz nunmehr E-Books zum Zivilrecht und Zivilprozessrecht, die auf amazon.de zu finden sind.
Die zivilrechtliche Zwischenfeststellungsklage in der Klausur
Bereits im ersten juristischen Staatsexamen sind Grundkenntnisse des Zivilprozessrechts erforderlich. Zwar stellen Probleme aus diesem Bereich regelmäßig nicht den Schwerpunkt der Prüfungsaufgabe dar. Die Kenntnisse können aber z.B. leicht als Zusatzfrage am Ende einer Klausur oder aber als Einstieg in die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage abgefragt werden. Im Folgenden soll ein kleiner Teilbereich behandelt werden, der möglicherweise manchem jungen Juristen noch unbekannt ist. Es geht dabei um die Behandlung einer Zwischenfeststellungsklage in der Klausur.
I. Sinn und Zweck der Zwischenfeststellungsklage
Zunächst empfiehlt es sich, das Pferd von hinten aufzuzäumen, um sich diesem prozessualen Problem zu nähern. Für das bessere Verständnis der Materie soll deshalb nicht sogleich die Zulässigkeit untersucht werden, sondern erst ein Blick auf die Rechtskraft eines Zivilurteils geworfen werden. Wenn ein Zivilgericht ein Urteil über eine Leistungsklage fällt, erwächst der Tenor in Rechtskraft, der sogenannte Leistungsbefehl. Die tragenden Gründe, warum das Gericht zu dem konkreten Ergebnis gekommen ist, nehmen an dieser Rechtskraftwirkung nach § 322 I ZPO allerdings nicht teil (BGHZ 42, 340, 350). Demgemäß könnte das zugrunde liegende Rechtsverhältnis in einem späteren Prozess eine völlig andere Beurteilung durch ein anderes Gericht erfahren (oder sogar durch dasselbe Gericht, was insbesondere dann geschehen kann, wenn ein Richterwechsel in der Kammer oder dem Senat erfolgt), welches möglicherweise das genaue Gegenteil für zutreffend hält. Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO soll dieser Gefahr der divergierenden Entscheidungen durch die Erweiterung der Rechtskraft entgegenwirken, indem auch sogleich das „vorgreifliche“ Rechtsverhältnis rechtskräftig für die Zukunft geklärt wird. So kann der Kläger etwa ein Interesse daran haben, dass eine Feststellung des seinem Klageantrag zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erfolgt, sodass er auch in einem Folgeprozess Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis mit Erfolg geltend machen kann und nicht mit einer abweichenden Beurteilung rechnen muss. Gleiches gilt für den Beklagten, der durch eine solche Klage bereits jetzt eine rechtskräftige Entscheidung über das Rechtsverhältnis erwirken will, um der zukünftigen Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers aus diesem Verhältnis einen Riegel vorzuschieben. In diesen Fällen bietet es sich somit an, eine entsprechende Klage zur Verhinderung von sich widersprechende Entscheidungen und unnötigen weiteren Kosten für einen späteren Prozess zu erheben. Auch das Argument des Einsparens von Zeit und Arbeitsaufwand ist hier nicht zu vernachlässigen. In der Praxis ist die Zwischenfeststellungsklage im Gegensatz zur Ausbildung von großer Bedeutung.
II. Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage
Allerdings sind diesem prozessualen Mittel auch Grenzen gesetzt. Wer sich schon einmal mit dem Zivilprozessrecht befasst hat, weiß, dass eine Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO anders als die Leistungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse voraussetzt und hinter letzterer als subsidiär zurücktritt. Für die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage wird jedoch ein besonderes Feststellungsinteresse nicht gefordert und es besteht auch keine Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage. Deshalb müssen andere Voraussetzungen vorliegen, um die derartig privilegierte Zwischenfeststellungsklage zuzulassen. Es handelt sich dabei um folgende drei Merkmale, die als besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten:
1. Streitiges Rechtsverhältnis
2. Vorgreiflichkeit
3. Rechtsschutzbedürfnis.
In einer Klausur wäre deshalb bei einer Zwischenfeststellungsklage des Klägers zunächst unter einem ersten Gliederungspunkt die Zulässigkeit der Klage zu prüfen, wie etwa die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts. In diesem Rahmen wäre dann auch die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage mit den vorstehend genannten Voraussetzungen zu erörtern. Erst danach wäre unter einem zweiten Gliederungspunkt die in diesem Fall vorliegende objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO anzusprechen, da es sich bei der Hauptklage und der Zwischenfeststellungsklage gegen denselben Beklagten um zwei verschiedene Anträge und damit Streitgegenstände handelt. Wie bekannt sein dürfte, führt das Fehlen der Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern allenfalls zur Trennung der Verfahren gem. § 145 ZPO, weshalb das Problem unter einem gesonderten Punkt außerhalb der Zulässigkeit der Klage anzusprechen ist. Als letzter Punkt wäre sodann die Begründetheit von Klage und Zwischenfeststellungsklage zu prüfen. Sofern der Beklagte eine Zwischenfeststellungsklage erhoben hat, wären die drei genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen einer Widerklage zusätzlich zu deren Zulässigkeitsvoraussetzungen darzustellen, bevor auf die Begründetheit der Widerklage eingegangen wird. In einem anhängigen Hauptverfahren kann die Zwischenfeststellungsklage also entweder sofort bei der Klageerhebung oder auch später während des Verfahrens nach § 261 II ZPO durch eine Erweiterung des Klageantrags oder vom Beklagten durch eine Widerklage erhoben werden. Letzter Zeitpunkt ist allerdings der Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil ergeht. Als nächstes sollen die drei Zulässigkeitsvoraussetzungen etwas näher erläutert werden.
1. Streitiges Rechtsverhältnis
Für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage ist zunächst ein anhängiges Hauptverfahren nötig. Dabei ist zu beachten, dass es entgegen dem Wortlaut des § 256 II ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgeblich ist, ob das Verhältnis schon vor oder erst nach Klageerhebung streitig wurde (BGH NJW-RR 1990, 318, 319).
2. Vorgreiflichkeit
Dieses Merkmal ist dann erfüllt, wenn die Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses ganz oder teilweise abhängt. Als Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache gemeint, also etwa die Frage, ob jemand Eigentümer einer Sache ist oder ob ein Kaufvertrag wirksam ist. Zu unterscheiden davon ist eine bloße Tatsache, wie etwa die Echtheit einer Urkunde, da hier kein Rechtsverhältnis vorliegt. Für die Vorgreiflichkeit muss also in den Urteilsgründen eine Entscheidung über dieses Rechtsverhältnis zu treffen sein. An dieser Stelle wäre somit zu prüfen, ob das Gericht eine Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage in jedem Fall als Vorfrage treffen muss (BGH NJW-RR 1990, 318, 320). Kann allerdings die Hauptklage unabhängig von dem festzustellenden Rechtsverhältnis entschieden werden, ist keine Vorgreiflichkeit gegeben.
3. Rechtsschutzbedürfnis
Letztlich muss auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zwischenfeststellungsklage vorliegen, d.h., es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche unter den Parteien entstehen können. Die Vorgreiflichkeit allein reicht für die Zulässigkeit der Klage nämlich nicht aus. Somit wäre eine Zwischenfeststellungsklage unzulässig, wenn das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien bereits erschöpfend regeln würde (BGHZ 69, 37, 43).
III. Beispiele
Zur Verdeutlichung der vorstehend gemachten Ausführungen sollen zwei Beispiele dienen, anhand derer sich die Problematik leicht erschließt.
1. Zwischenfeststellungsklage des Klägers
Der Kläger verlangt als Eigentümer im Wege der Leistungsklage die Herausgabe einer Sache sowie die Feststellung seines Eigentums. Es liegen also zwei Klageanträge und damit eine objektive Klagehäufung vor. Hier soll neben dem Herausgabeantrag ein vorgreifliches Rechtsverhältnis festgestellt werden, denn die Frage, ob der Kläger Eigentümer der Sache ist, stellt eine Vorfrage der bereits erhobenen Leistungsklage dar. Mit diesem Vorgehen kann der Kläger erreichen, dass die Feststellung seines Eigentums in materielle Rechtskraft erwächst, sodass er in einem weiteren Prozess etwa Nutzungen nach § 987 BGB vom Beklagten verlangen könnte (BGH NJW 1983, 164 f.). Denn die Rechtskraft des Herausgabeurteils würde sich ansonsten nicht auf die Eigentumslage erstrecken und die Frage des Eigentums könnte in einem weiteren Prozess anders beurteilt werden.
2. Zwischenfeststellungsklage des Beklagten
In einem anderen Fall kann aber auch der Beklagte eine Zwischenfeststellungsklage erheben. Man möge etwa annehmen, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 5.000 € hat und einen Teilbetrag in Höhe von 3.000 € an einen Dritten abtritt, wobei er dem Beklagten die Abtretung auch sogleich anzeigt. Wenn der Kläger nun eine Leistungsklage auf Zahlung von 2.000 € gegen den Beklagten erhebt, kann dieser neben der Klageabweisung zugleich im Wege der Widerklage die Feststellung beantragen, dass eine solche vertragliche Vereinbarung nicht besteht (BGHZ 69, 37 ff.). Dabei handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 256 I ZPO, für die es an einem Feststellungsinteresse fehlen würde, zumal die Entscheidung in der Hauptsache den Anspruch bereits erschöpfend erledigen würde. Vielmehr liegt eine zulässige, verneinende Zwischenfeststellungsklage vor, bei der jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sich der Kläger die abgetretene Forderung wieder vom Dritten zurück abtreten lässt und diese dann gegen den Beklagten geltend macht, sodass insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BGHZ 69, 37, 42). Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass die Situation eine andere rechtliche Behandlung erfährt, wenn der Kläger einen Teil seiner Forderung abtritt. Hätte er das nämlich nicht getan und den gesamten Betrag eingeklagt, wäre die Zwischenfeststellungsklage des Beklagten unzulässig. Dann würde das Urteil die gesamte rechtliche Beziehung der Parteien vollständig umfassen, weshalb es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Zwischenfeststellungsklage fehlen würde.
Sollte der ganze Betrag rechtshängig sein wäre eine negative Zwischenfeststellungswiderklage doch bereits wegen entgegenehmender Revhtshängigkeit unzulässig, oder nicht?
Ich stellte hier die Frage zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage
https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=271758
Die Anwältin, welche meine Frage beantwortete, ist der Meinung, dass eine ZFK nur dann möglich ist, wenn auch noch die ZWEITE Leistungsklage auf Schadensersatz eingereicht worden wäre.
Sie widerspricht dem, was sie sagen, dass nur die Möglichkeit eines weiteren Anspruches reicht, um das Rechtschutzbedürfnis zu bejaen.
Lieber Autor,
der Richter im Prozess lachte uns über die Zwischenfeststellungsklage aus und auch unser Anwalt argumentierte immer mit dem „besonderem“ Feststellungsinteresse in folgendem Fall:
Klage-Antrag: „Herausgabe Mandatsakte am Erfüllungsort in Plauen“
Beklagte verteidigt sich : Sie müsse nicht herausgeben, da sie ein Zurückbehaltungsrecht an der Mandatsakte besteht
Daraufhin Klageerweiterung Kläger: Festzustellen, dass kein Zurückbehaltungsrecht an der Mandatsakte bestand.
https://www.123recht.net/Einstweilige-Verfuegung-Herausgab-Beschwerde-__f482696.html
Warum denken Sie, dass kaum jemand die ZWischenfeststellungsklage kennt?
Ich habe viele Anwälte und Richter gefragt, sie wissen weder was mit Vorgreiflichkeit, noch was mit Rechtschutzbedürfnis gemeint ist.
Warum ist das so?
Weil sie ganz einfach kaum jemand kennt. Nach dem ersten Ex. hatte ich davon nicht gehört und nun kurz vorm Zweiten ist es nicht anders. War auch nicht Gegenstand unserer AG. Außerdem kommt sie auch nur in wenigen Klausuren vor, wie ich vermute. Schließlich hat sich mir anhand der Beispiele am Ende des Abschnitts soeben erst ihr Sinn so richtig erschlossen. Insofern muss ich dem Autor beipflichten in der Tatsache, dass 256 II eher unbekanntes Terrain ist. Vielen Dank in jedem Falle für den hilfreichen Aufsatz!