BVerfG: Lichtenstein-Daten dürfen verwertet werden!
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich vor kurzem – soweit ersichtlich erstmalig – mit einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit den Liechtenstein-Daten zu befassen (BVerfG Beschluss v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09). Zur Erinnerung: Ein Angestellter der Liechtensteiner LTG-Bank hatte Daten tausender deutscher Steuersünder – vermutlich in strafbarer Weise, jedenfalls aber illegal – von seinem Arbeitgeber „gestohlen“ und dann der deutschen Steuerfahndung gegen eine hohen Geldbetrag „verkauft“. Zur Erinnerung noch mal den Artikel bei wikipedia mit weiteren Informationen…
Sachverhalt
In der Entscheidung des BVerfG ging es nicht direkt um die Verwertbarkeit der Daten, sondern um die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die durch eine Hausdurchsuchung gewonnen wurden, die auf Grundlage der Steuerdaten angeordnet wurde. Da dabei Informationen gefunden wurden, die für sich den Vorwurf der Steuerhinterziehung tragen, kommt es auf die Verwertbarkeit der „gestohlenen“ Daten selbst nicht an; es stellt sich vielmehr die Frage, ob Daten, die auf Grund der gestohlen Daten gefunden wurden, ihrerseits verwertbar sind.
„Mit der Beschwerde machten die Beschwerdeführer geltend, die der Durchsuchung zugrundeliegenden Erkenntnisse seien unverwertbar. Die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten verstoße gegen das Völkerrecht, weil die Bundesrepublik die Daten außerhalb des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 erlangt habe. Die Verwendung der Daten verstoße auch gegen innerstaatliches Recht. Die Entgegennahme der Daten durch den Bundesnachrichtendienst sei rechtswidrig und strafbar gewesen. Der Bundesnachrichtendienst sei zur Entgegennahme der Daten nicht ermächtigt gewesen; die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft verstoße darüber hinaus gegen das Trennungsgebot. Der Ankauf der Daten sei auch strafbar gewesen, denn hierdurch sei gegen § 17 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen worden.
Aufgrund der zahlreichen Rechtsverstöße seien die von der L. AG erlangten Daten unverwertbar; die Aufnahme und Fortführung des Ermittlungsverfahrens sei bereits deshalb unzulässig, weil die L. AG-Daten die einzigen Erkenntnisquellen seien, auf die sich die Strafverfolgungsbehörden berufen könnten. Wenn sich ein Strafverfahren allein auf rechtswidrig erlangte Beweismittel stütze, werde gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. (Rn. 8f.)“
Rechtliche Würdigung
A. Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG
Die Hausdurchsuchung könnte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnun (Art. 13 Abs. 1 GG) verletzen.
I. Schutzbereich
(+), „Wohnung“ umfasst auch Geschäftsräume
II. Eingriff
(+) liegt in der Durchsuchung gegen den Willen des Inhabers. Die Beschlagnahme ist jedoch kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beck’scherOK-GG/Fink, Art. 13 Rn. 7). Es geht um den im Betreten liegenden Eingriff in den räumlich geschützen Bereich, nicht um die Bewahrung von Geheimnissen ganz allgemein.
„Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. (Rn. 39)“
III. Rechtfertigung
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft könnte innerhalb der Schranken des Art. 13 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein.
1. Schranken
Art. 13 Abs. 2 GG verlangt bei Durchsuchungen („das ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will“, BVerwGE 28, 285), dass sie in der „von den Gesetzen vorgeschriebenen Form“ geschehen und durch einen Richter angeordnet sind. Vorliegend kommt als solche gesetzliche Schranke § 102 Abs. 1 StPO in Betracht. Gegen diesen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so dass er Art. 13 Abs. 1 GG einschränken kann.
2. Schranken-Schranken
Allerdings müsste auch die konkrete Anordnung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken halten. Vorliegend könnte jedoch der Richter durch Genehmigung des Eingriffs bzw. die Staatsanwaltschaft in Ausführung desselben die verfassungsrechtlichen Schranken-Schranken überschritten haben. Das wäre der Fall, wenn in der Genehmigung der Durchsuchung eine verfassungswidrige Auslegung der Ermächtigungsgrundlage läge.
a) Eingeschränkter Prüfungsumfang
Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist Sache der Fachgerichte. Das BVerfG prüft ihre Entscheidungen nur darauf, ob sie spezifisches Verfassungsrecht, und insbesondere die Grundrecht verletzen bzw. objektiv willkürlich sind (Anm: eigentlich ist das auch eine Frage von Art. 3 Abs. 1 GG). Außerdem ist es berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet, den in Rede stehenden Akt auch im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit objektivem Verfassungsrecht zu prüfen. Hier kommt insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Bedeutung zu, das auch auf die Auslegung der Grundrechte ausstrahlt.
„Bei der Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen die Grenzen richterlicher Rechtsfindung wahren, hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode nicht umfassend auf seine Richtigkeit zu untersuchen. Vielmehr beschränkt es auch im Bereich des Strafprozessrechts seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394>; 122, 248 <258>).
[…] Das Bundesverfassungsgericht prüft die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem durch den Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates anderseits […] nicht im einzelnen nach. […]
Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit bei der zu treffenden Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, möglicherweise fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten liegen oder die einfachrechtliche Beurteilung darf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar sein […]“
Anmerkung: Vorliegend geht es um die verfassungsrechtliche Überprüfung von Verstößen gegen das Strafverfahrensrecht. Diese unterliegen vor allem dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser ist als objektives Verfassungsrecht im in der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht rügefähig (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 BVerfGG). Deshalb knüpft die Prüfung an Grundrechte an. Sie dienen dabei im Wesentlichen der Subjektivierung des Gebotes der Rechtsstaatlichkeit. Da es vorliegend um eine Hausdurchsuchung geht, kann man Art. 13 Abs. 1 GG in Stellung bringen. Außerdem leitet das BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Artt. 20 Abs. 3, 25 GG ein Recht auf ein „faires, rechtsstaatliches Verfahren“ her (Rn. 17). Dieses dient letztlich als Generalklauseln, mit der die Auslegung von strafrechtlichen Verfahrensnormen überprüft werden kann. Art. 25 GG wird hier wohl genannt, um zu erkennen zu geben, dass der Vortrag im Hinblick auf die völkerrechtlichen Normen gewürdigt wurde.
b) Verfassungsmäßigkeit der Auslegung des einfachen Rechts
Es also nur zu überprüfen, ob die Fachgerichte – auch im Hinblick auf die Austrahlungswirkung des Art. 20 Abs. 3 GG – die Tragweite des Art. 13 Abs. 1 GG verkannt haben, indem sie eine Auslegung des einfachen Rechts vorgenommen haben, die Art. 13 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränkt. Dabei ist davon auszugehen, dass die vom BVerfG bereits gebilligten Grundsätze der Auslegung des einfachen Rechts zu Grunde gelegt werden dürfen. Vorliegend ist fraglich, ob ein von § 102 StPO geforderter Anfangsverdacht für eine Straftat vorlag. Dieser Anfangsverdacht ergibt sich nur, wenn man zur Begründung desselben die Daten der „Liechtenstein-CD“ heranziehen dürfte.
aa) Wohl nur Frage der Fernwirkung, nicht Beweisverwertungsverbot
„Bei der Frage, ob die aus Liechtenstein stammenden Daten für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für eine strafprozessuale Durchsuchung zugrunde gelegt werden dürfen, geht es nicht um die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, denn dieses betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, Einl. Rn. 55). Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (vgl. Beulke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 26 f.). Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt (vgl. auch BVerfGK 7, 61 <63>).“ (Rn. 42)
bb) Auslegung, dass kein Beweisverwertungsverbot, nicht zu beanstanden
Was sind die anerkannten Grundsätze des einfachen Rechts?
„Unabhängig davon besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre […]
Die Strafgerichte gehen in gefestigter, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist […] Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbotes eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen hat und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 122, 248 <272>). Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 122, 248 <272 f.>; stRspr). Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 40, 211 <217>; 44, 243 <249>; 51, 285 <290>). […]Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot […] Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten […]. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist […]
Wie ist von dieser Grundlage der vorliegende Fall zu würdigen?
„Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch keine Grundrechtsverletzung auf, soweit sie die in den angefochtenen Entscheidungen vorgenommene Abwägung zwischen den Belangen der Beschwerdeführer und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung angreift, die zu dem Ergebnis führt, dass die erlangten Daten weiteren Ermittlungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden dürfen. […]
Zu Recht weist das Landgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 22. April 2008 darauf hin, dass die Verwendung der fraglichen Daten für die Annahme eines Anfangsverdachts nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt. Es handelt sich vielmehr um Daten über geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten.Bei der Beurteilung, ob der Verwendung der Daten für einen Anfangsverdacht schwerwiegende Rechtsverletzungen entgegenstehen, haben die Gerichte zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Beweiserhebung und -verwertung nach Systematik, Wortlaut und Zweck ausschließlich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane richten. Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind – selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte – grundsätzlich verwertbar (h.M.; vgl. BGHSt 27, 355 <357>; […]). Dies bedeutet, dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.Ausgehend von der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht ergibt sich auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern als verletzt angesehenen Trennungsgebot, dass die Daten für weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht verwendet werden dürften. […] Dieses Gebot besagt, dass Geheimdienste keine polizeilichen Zwangsbefugnisse besitzen dürfen, also etwa keine Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen durchführen oder anderen Zwang ausüben dürfen. Sie dürfen mithin nicht zur gezielten Erlangung von Zufallsfunden für nicht-nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden (vgl. Roggan/Bergemann, NJW 2007, S. 876). Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Bundesnachrichtendienst sei nur eingeschaltet worden, um dessen besondere Möglichkeiten auszunutzen, ist durch nichts belegt. [Anm: Die Fachgerichte sind davon ausgegangen, dass der BND die Daten nur „im Wege der Amtshilfe“ entgegengenommen und weitergeleitet habe…]
Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen. Die von den Gerichten unterstellten Verfahrensverstöße und die Möglichkeit rechtswidrigen oder gar strafbaren Verhaltens beim Erwerb der Daten führen nicht zu einem absoluten Verwertungsverbot. Die Gerichte haben die verschiedenen rechtserheblichen Aspekte erkannt und in die Abwägung zwischen den Rechten der Beschwerdeführer, insbesondere dem Anspruch auf Einhaltung der Regeln für strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, und dem konkreten Strafverfolgungsinteresse eingestellt. Soweit die Gerichte aufgrund ihrer Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verwertungsverbot für die gewonnenen Daten nicht besteht, wird der fachgerichtliche Wertungsrahmen nicht überschritten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei den unterstellten Rechtsverletzungen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier lediglich um die mittelbaren Wirkungen eines als verfahrensfehlerhaft unterstellten Erwerbs der Daten handelt. (Rn. 56ff.)“
Auch eine Verletzung der gerügten völkerrechtlichen Normen hat das Fachgericht vertretbarerweise verneint (Rn. 49).
Damit war insgesamt die Auslegung des einfachen Rechts mit Art. 13 Abs. 1 GG konform. Er ist nicht verletzt.
B. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
I. Schutzbereich
Hier in der Ausprägung als „Anspruch auf fairesVerfahren“ (vgl. zu diesem etwa BVerfG NJW 2007, 204).
II. Eingriff
Die Durchführung staatsanwaltschaftlicher Ermittelungen tangieren das Grundrecht auf ein „faires Verfahren“ und stellen somit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dar. Als Verdächtigte haben die Beschwerdeführer ein Recht darauf, nur solchen Verfahrenshandlungen ausgesetzt zu sein, die den Anforderungen des Grundgesetzes an Rechtsstaatlichkeit genügen.
III. Rechtfertigung
(+), gilt gleiches wie bei Art. 13 Abs. 1 GG
Anmerkung zu dem Fall
Die Liechtenstein-Daten sind also verwertbar. Ein „Freifahrt“-Schein für den Kauf von Steuersünder-Daten sind sie trotzdem nicht. Die Zulässigkeit der Verwertung Daten fußt wohl auch darauf, dass die Daten bereits gestohlen waren und nicht erst für Strafverfolgungszwecke gestohlen wurden.
Die Situation könnte namentlich dann anders zu beuteilen sein, wenn die Bundesregierung auf „Fischzüge“ ginge und bewußt ein Ankaufen solcher Daten oder gar den „Diebstahl“ derselben veranlassen sollte. Werden dazu die Nachrichtendienste eingesetzt, droht auch noch eine Verletzung des „Trennungsgebotes“ (vgl. Rn. 59)
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