Neue Kronzeugenregelung
Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, kommt ab dem 01.09.2009 die neue Kronzeugenregelung zugute. Danach dürfen Richter die Strafe der Kronzeugen mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Die relevante Norm in diesem Zusammenhang wird der neue § 46b StGB sein.
Voraussetzungen
Von der neuen Strafzumessungsregelung kann ein Täter dann profitieren wenn er selbst eine mittelschwere bzw. schwere Tat begangen hat und sein Wissen über Tatsachen offenbart, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen oder durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden kann.
Ausschluss
Die neue Regelung finde keine Anwendung wenn der Kronzeuge sein Wissen erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auf Ihre Stichhaltigkeit hin überprüft werden können, bevor über die jeweilige Strafmilderung entschieden wird.
Zudem werden die Strafen der für Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (§ 145 d und § 164 StGB) erhöht werden, wenn der Täter die Falschangaben macht, um sich die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu erschleichen.
Ermessen des Richters
Es erfolgt keine automatische Strafmilderung. Es muss abgewogen werden, ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem Kronzeugen für seine eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren.
Altes Recht
Im Vergleich zu früheren Kronzeugenregelungen (teils noch von 1980) unterscheidet sich der neue Maßstab dadurch, das er nicht an bestimmte Delikte gebunden ist (Bisher gab es z.B. vereinzelt Regelungen für die Geldwäsche oder im Betäubungsmittelstrafrecht). Die alten Regelungen werden, soweit sich der Anwendungsbereich überschneidet gestrichen bzw. angepasst.
Examensrelevanz
Der Problemkreis ist momentan ausschließlich für die mündliche Prüfung relevant und Spezialwissen wird natürlich nicht erwartet. Sobald die nächste Nachlieferung vom Schönfelder erscheint, empfiehlt es sich jedoch, sich mit dieser Norm etwas mehr als einmal auseinandergesetzt zu haben. Es gibt hier nicht bloß zahlreiche Fallkonstellationen, in denen die Anwendung dieser Norm Schwierigkeiten bereiten könnte. Ein Anwendungsfall der Norm kann z.B. weiterhin Folgen für eine Einstellung nach § 153 ff. StPO nach sich ziehen, wodurch die Kronreugenregelung auf einmal auch hervorrangend für das schriftliche Examen taugt.
Wer sich bereits jetzt für eine halbwegs vertiefende Lektüre begeistern kann, dem sei der Aufsatz von König in NJW 2009, 2481 ans Herz gelegt. Der Author äußert sich mitunter kritisch über die Regelung. Insbesondere fehlen Anreize für die Angeklagten, Falschaussagen, um eine Strafmilderung zu erreichen, zu unterlassen. Des Weiteren würde die Strafverteidigung mit dieser Regelung nach Meinung von König in einen „fatalen Rollenkonflikt“ getrieben: Sie werde nämlich den Strafverfolgungsbehörden mögliche Straftäter ans Messer liefern müssen, und damit gleichzeitig in die Rolle eines Anklägers gedrängt. Ob diese Kritik haltbar ist, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen. M.E. jedenfalls nette Argumente, die im Rahmen einer Diskussion bei der mündlichen Prüfung angebracht werden können.
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