Das bayerische Nichtrauchergesetz
Am 1. August 2010 ist das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.
Aktueller Nichtannahmebeschluss des BVerfG
In einem Nichtannahmebeschluss wurde vom BVerfG nunmehr festgestellt, dass auch ein umfassendes Rauchverbot verfassungsgemäß ist. Das BVerfG hatte bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317, 357).
Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätten einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.
Ein striktes Rauchverbot sei auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern aufgrund der bisherigen Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten gibt, nicht unverhältnismäßig. Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, den Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Gaststätten – gerade auch in der getränkegeprägten Kleingastronomie – zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssen.
Ferner sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber durch ein striktes Rauchverbot zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt.
Konkretisierung der damaligen Entscheidung auf Ebene der Verhältnismäßigkeit
Im Ergebnis bringt die Entscheidung nicht viel Neues. Bereits im Jahr 2008 hat das BVerfG klargestellt, dass ein Rauchverbot mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (in Bezug auf die Gaststättenbetreiber) und mit Art. 2 Abs. 1 GG (in Bezug auf die benachteiligten Raucher) zulässig sei. Der Nichtannahmebeschluss konkretisiert diese Rechtsprechung noch einmal, indem im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung klar gestellt wurde, dass sogar ein vollumfassendes Rauchverbot unter Berücksichtigung der Gesundheit aller Nichtraucher und der Arbeitnehmer in der Gastronomie zulässig ist.