Das Wissenschaftslektorat – Was darf ich und was nicht?
Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcel Kopper veröffentlichen zu können. Der Autor ist Gründer der Agentur GWriters, die wissenschaftliche Autoren, Lektoren, Coaches und Übersetzer vermittelt.
Das wissenschaftliche Arbeiten ist bereits fester Bestandteil der Vorbereitung auf das Abitur. Vor allem aber für diejenigen, die danach den Weg eines Studiums einschlagen, wird die Frage nach dem korrekten wissenschaftlichen Arbeiten zum zentralen Bestandteil ihres Werdegangs. Dabei stellt sich für den Studenten bereits früh die Frage nach den Verboten und dem, was erlaubt ist. Insbesondere mit dem Lektorat entsteht für viele Studenten die Gefahr in einem rechtlichen Graubereich zu agieren. Eine Unsicherheit, die mit dem folgenden Artikel genommen werden kann.
Was ist Wissenschaftslektorat?
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen verschiedenen Formen des Lektorats. Die zwei größten Felder betreffen das Werbelektorat und das Wissenschaftslektorat. Das Wissenschaftslektorat findet hauptsächlich bei akademischen Abschlussarbeiten wie Magister (Master)-, Diplom- und Doktorarbeiten Anwendung. Hierbei ergeben sich jedoch einige rechtliche Schwierigkeiten, die im Wesentlichen auf die ungenauen Angaben seitens der Bildungseinrichtungen über das, was erlaubt und das, was verboten ist, zurückzuführen sind. Die Konsequenzen tragen Studenten und Prüfungsämter gleichermaßen.
Im Einzelnen umfasst das Wissenschaftslektorat die stilistische Überarbeitung eines wissenschaftlichen Textes. Der Lektor eines Lektoren-Unternehmens oder einer Agentur versichert mit seinem Werkvertrag, dass er an dem Inhalt selbst keine Modifikationen vornimmt. Dieser Lektoren-Vertrag bildet die konkrete rechtliche Grundlage für das Lektorat. Durch den Arbeitsvertrag, der in der Regel ein Unterfall eines Dienstvertrags gem. § 611 BGB ist, verpflichtet sich der Lektor (Arbeitnehmer) zur Entrichtung der geschuldeten Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hingegen entrichtet die vereinbarte Vergütung. Der Lektoren-Vertrag umfasst in der Regel folgende Aufgaben:
- stilistische und sprachliche Begutachtung und Überarbeitung des Textes
- Ausbesserung von Dopplungen von Wörtern oder Sinneinheiten
- Auflösung von komplizierten Satzkonstruktionen oder Schachtelsätzen
- Verbesserung umgangssprachlicher Formulierungen
- Herstellung fehlender Zusammenhänge
- Änderung der Reihenfolge von Textpassagen und sprachliche Ergänzungen
Wie aus der Aufzählung hervorgeht, umfasst der Begriff „stilistische Überarbeitungen“ die Korrektur von orthografischen, typografischen und grammatikalischen Fehlern. Eine Korrektur auf der inhaltlichen Ebene der Arbeit wird dabei per se nicht vorgenommen, allerdings werden inhaltliche Fehler hervorgehoben.
Erwirbt ein Lektor Rechte an einem durch ihn überarbeiteten Text?
Von rechtlicher Brisanz ist die Frage, ob der Lektor durch eine umfassende Bearbeitung seinerseits ein eigenständiges Urheberrecht gem. §§ 1 ff. UrhG erwirbt. Ein eigenständiges Urheberrecht kann nach § 6 UrhG dann nicht mehr erworben werden, wenn das Werk bereits veröffentlicht wurde, also mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und erschienen ist. Erschienen ist es dann, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 II UrhG). Solche Problematiken ergeben sich allerdings nicht, wenn das Lektorat über ein entsprechendes Unternehmen abgehandelt wird. Der Vertrag zwischen Unternehmen und Auftraggeber sichert dahingehend beide Seiten entsprechend ab, indem ein Verzichtsanspruch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen wird.
Welche Eingriffe oder Korrekturen sind bei einem wissenschaftlichen Lektorat erlaubt?
Der Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung zwischen Erlaubten und Verbotenen ist die jeweilige Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung legt die Grenzen einer externen Unterstützung hinsichtlich der Erbringung von schriftlichen Prüfungsleistungen fest. Grundsätzlich gilt: Alle Prüfungsleistung sind vom Prüfling selbständig zu erbringen. Abgesichert wird die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung durch eine eidesstattliche Erklärung über die eigene Urheberschaft der wissenschaftlichen Arbeit.
Doch was heißt selbständig? Über die genaue Begriffsbestimmung herrscht im Einzelnen eine rege Diskussion. Weder aus den Prüfungsordnungen selbst noch aus der Diskussion konnte gegenwärtig eine allgemeingültige Definition des Kerns der Eigenleistung gewonnen werden.
Zunächst ist rechtlich davon auszugehen, dass die zu bewertende Arbeit ohne Hilfe Dritter erstellt wurde. Die verbotene Hilfeleistung bezieht sich hierbei auf die konzeptionelle Erarbeitung des Inhaltes der wissenschaftlichen Arbeit. Davon ausgeschlossen sind die Korrektur von Rechtschreib- und Grammatikfehlern sowie stilistische Ausbesserungen. Der Grund hierfür ist, dass diese Korrekturen keine Auswirkungen auf die inhaltliche Konzeptualisierung bzw. die Auseinandersetzung in der Arbeit haben, da sie nicht den Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens zuzurechnen sind. Das gilt auch unabhängig davon, dass diese Auswirkungen auf die Prüfungsnote haben könnten.
Was ist bei einem akademischen Lektorat nicht erlaubt?
In jedem Fall ist es dem Studenten bzw. Doktoranden zu empfehlen sich bereits im Vorhinein genauestens über die Bestimmungen der eigenen Prüfungsordnung zu informieren. Im Zweifelsfall sollte sich der Prüfungskandidat an das zuständige Prüfungsamt wenden.
Abschließend gilt: Die Inanspruchnahme eines Lektorates ist dann erlaubt, wenn sich dieses lediglich auf stilistische Korrekturen bezieht. Dabei ist der geistige Urheber der wissenschaftlichen Arbeit der Prüfling. Sobald das Lektorat Auswirkungen auf den wissenschaftlichen Inhalt der Arbeit hat, findet keine durch die Hochschule tolerierte Inanspruchnahme eines Lektorats statt. In diesem Fall wird die wissenschaftliche Arbeit eines Dritten als eigene abgegeben. Mit diesem Vorgehen hat man die Leistung wissenschaftlichen Ghostwritings beansprucht, dessen rechtliche Basis und mögliche Konsequenzen in einem anderen Artikel erläutert werden. Eine mögliche Sanktionierung kommt dabei vor allem in der rechtlichen Beziehung zu der Hochschule in Betracht. Entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Ausmaß des Ghostwritings führt es in der wissenschaftlichen Arbeit zur Aberkennung der Prüfungsleistung und im Einzelfall zur Exmatrikulation.
Vielen Dank für den interessanten Artikel! Im Interview wird darüber nicht berichtet, aber die Ghostwriter helfen auch bei dem Korrekturlesen der Texten, die zu den ganzen Bücher gehören. (wenn man zum Beispiel sie veröffentlichen möchte). Das finde ich ganz legal und absolut notwendig. Hier könnt ihr noch einen interessanten Artikel lesen, in dem es um solche Zusammenarbeit zwischen Autor und Ghostwriter geht: https://medium.com/@AkadGhostwrite/ghostwriter-finden-1b6dc2c13c82
Ich persönlich hab gar nichts gegen Ghostwriting. Ob man die Arbeit selbst schreibt, dabei etwas Neues lernt und seine Kenntnisse erweitert oder ob man sie bei einem Ghostwriter bestellt, ist die Privatsache. Im ersten Fall profitiert man selbst, im zweiten gewinnt man die Zeit, was heutzutage auch sehr wichtig ist (manchmal auch viel wichtiger).
Die Hauptfrage ist: wie findet man einen guten Ghostwriter? Es gibt wirklich eine ganze Menge von Agenturen, die solche Dienstleistungen anbieten, das sehen wir aus ihrer Werbung, aber wie findet man diejenige, die wirklich eine qualitative Arbeit erstellt? Diese Frage lässt sich nicht so leicht beantworten. Einige Tipps zum Thema findet man unter folgendem Link https://akadem-ghostwriter.de/blog/wie-findet-man-einen-exzellenten-ghostwriter/ .
Tatsächlich ist Ghostwriting ganz legal. Man muss aber deutlich verstehen, dass die Arbeit, die von einem Ghostwriter erstellt wurde, nur als Beispiel dienen darf. Ein Student darf also diese seinem Professor nicht abgeben. Mehr über Ghostwriting unter dem Link: https://diplomarbeit-experte.de/ghostwriting/
In einer früheren universitären Übungsarbeit war, der Erinnerung nach, Ghostwriting bei Prüfungen mal, eingehender begründet, als sittenwidrig eingestuft. Sittenwidrigkeit kann grundsätzlich Rechtswidrigkeit iSv. Illegalität bewirken. Dies kann besonders nur zivilrechtliche, vertragliche und prüfungsrelevante Folgen haben. Ohne Geschädigte kann hier Sittenwidrigkeit sonst weniger zu ahnden und zu unterbinden sein.
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