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Schlagwortarchiv für: Wahl des Kommissionspräsidenten

Gastautor

Die Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission

Europarecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

Wir freuen uns im Folgenden einen Gastbeitrag von Jan Lichtwitz veröffentlichen zu dürfen. Der Autor ist Student an der Humboldt-Universität Berlin.
 
Vom 22. bis 25. Mai fand die achte Direktwahl zum Europäischen Parlament statt. Zum ersten Mal stellten die Parteienbündnisse hierzu europäische Spitzenkandidaten auf. Diese wurden zugleich als Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission präsentiert. Im Fokus der Wahlauseinandersetzung standen Jean-Claude Juncker als Kandidat der Europäischen Volkspartei (EVP) und Martin Schulz, der für die Sozialdemokratische Partei Europas (SPE) antrat.
Unmittelbar nach der Wahl sprach sich das Europäische Parlament für Jean-Claude Juncker als Kommissionspräsidenten aus, da die EVP stärkste Fraktion wurde. Hiergegen stellte sich ein aus mehreren Regierungschefs bestehendes Bündnis um den britischen Premierminister David Cameron und den ungarischen Ministerpräsidenten und EVP-Vizepräsidenten Viktor Orbán.
Politisch zeichnet sich aktuell eine Machtprobe zwischen den europäischen Institutionen ab. Juristisch bietet sich daher ein Blick auf die europarechtlichen Hintergründe der Ernennung des Kommissionspräsidenten nicht nur mit Rücksicht auf anstehende mündliche Prüfungen an.
I. Die Europäische Kommission
Die Kommission ist ein Organ der Europäischen Union. Die weiteren Organe sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat (Ministerrat), der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank, sowie der Rechnungshof (Art. 13 Abs. 1 EUV).
Eine grobe Aufgabenumschreibung der Kommission enthält Art. 17 Abs. 1 EUV. Teilweise kann die Kommission als europäisches Regierungs- und Exekutivorgan beschrieben werden. Sie fördert die „allgemeinen Interessen der Union“, führt den Haushaltsplan aus, nimmt die Vertretung der Union wahr und leitet die Programmplanung ein.
Zu beachten ist jedoch, dass eine klassische Einteilung der EU-Organe in Legislative, Judikative und Exekutive nicht erfolgen kann. Der Kommission kommt darüber hinaus eine zentrale Rolle im Bereich der Gesetzgebung zu. Gem. Art. 17 Abs. 2 EUV verfügt sie grundsätzlich über ein Vorschlagsmonopol im Gesetzgebungsverfahren. Als „Hüterin der Verträge“ wirkt sie schließlich an der Rechtsdurchsetzung mit.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und nicht an mitgliedsstaatliche oder sonstige Weisungen gebunden (Art. 17 Abs. 3 EUV).
II. Der Präsident der Kommission
Der Präsident steht der Kommission vor. Er legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt (Art. 17 Abs. 6 EUV). Ihm kommt somit nicht nur organisatorisch, sondern auch politisch eine Leitfunktion zu. Dies ist eine wesentliche Stärkung seiner Position, die durch den Vertrag von Lissabon erfolgte (zuvor war er primus inter pares, stand also gleichberechtigt neben den übrigen Mitgliedern der Kommission). Gem. Art. 248 AEUV gliedert er die Zuständigkeiten der Kommissionsmitglieder. Er ernennt Vizepräsidenten und kann Kommissionsmitglieder zur Amtsniederlegung auffordern.
III. Vorschlag und Wahl eines Kommissionspräsidenten
Während die übrigen Kommissionsmitglieder im Wesentlichen auf Vorschlag der Mitgliedsstaaten durch den Rat ernannt werden (Art. 17 Abs. 7 UAbs. 2 EUV), kommt dem Präsidenten eine erhöhte demokratische Legitimation zu. Das diesbezügliche Verfahren ist in Art. 17 Abs. 7 UAbs. 1 EUV geregelt:

Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor;
dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament.
Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.

1. Verfahren
Es besteht eine Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Europäischen Rat (vgl. Art. 15 EUV) und dem Europäischen Parlament (vgl. Art. 14 EUV). Dabei hat der Europäische Rat durch das Vorschlagsrecht das erste Wort, das Parlament hingegen mit seinem Wahlrecht das letzte Wort.
Da der Begriff der qualifizierten Mehrheit des Art. 16 Abs. 4 EUV noch keine Anwendung findet, erfolgt die Mehrheitsbestimmung auf Grundlage des Vertrags von Nizza. Hiernach ist eine einfache Mehrheit der Mitgliedsstaaten, eine Mehrheit von 260 der 352 nach einem Schlüssel zugewiesenen Stimmen, sowie eine Repräsentanz von mindestens 62 Prozent der EU-Bevölkerung durch die zustimmenden Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat erforderlich.
2. Materielle Anforderungen
Uneinigkeit besteht darüber, inwieweit die vorgeschriebene Berücksichtigung des Ergebnisses der Europawahl den Europäischen Rat bei seinem Vorschlag tatsächlich bindet.
Der Wortlaut ist denkbar offen. Weitestgehend anerkannt ist, dass die Vorschrift keine Verpflichtung begründet, einen Kandidaten aus der Reihe der stärksten Fraktion zu benennen. So ist es nicht unüblich, dass Wahlen zu parlamentarischen Mehrheitsbildungen jenseits der stärksten Fraktion führen. Eine solche Koalitionsbildung könnte der Europäische Rat kaum ignorieren.
Die Besonderheit infolge der Europawahl 2014 liegt jedoch darin, dass sich das Parlament umgehend für einen der Kandidaten ausgesprochen hat. Eine parlamentarische Zustimmung zu Jean-Claude Juncker wäre damit weitestgehend sicher. Der New Yorker und Berliner Rechtsprofessor Mattias Kumm sieht hierin eine Konkretisierung des zu berücksichtigenden Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das leuchtet ein, da sich dieses Ergebnis ja gerade in den parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen widerspiegelt. Daneben spreche systematisch Art. 10 EUV, der ein Bekenntnis zur repräsentativen Demokratie enthält und das Parlament vor dem Europäischen Rat nennt, für eine zentrale Rolle des Parlaments.
Eine ähnliche Auffassung nahm die deutsche Bundesregierung in der 2008 den Beratungsunterlagen zum Umsetzungsgesetz des Lissabon-Vertrags (BT-Drucksache 16/8300) beigefügten „Denkschrift zum Vertrag von Lissabon“ ein. Hierin heißt es, die Verknüpfung mit dem Wahlergebnis sei „ein Schritt hin zu einer stärkeren Personalisierung der Europawahl, die damit auch für die Wähler attraktiver“ werde.
Eine Gegenposition vertritt Kenneth Armstrong, Europarechtsprofessor aus Cambridge. Er unterstreicht, dass das Konzept von Spitzenkandidaten nicht Bestandteil des EU-Vertrages sei. Das Vorschlagsrecht komme dem Europäischen Rat zu, weshalb die Bindung an den Vorschlag eines anderen Organs eine rechtswidrige Aufgabendelegation darstelle.
IV. Fazit
Rechtlich lässt sich ein Konflikt zwischen den Staats- und Regierungschefs und dem Europäischen Parlament kaum auflösen. In Art. 17. Abs. 7 EUV wurde der Versuch unternommen, einen Kompromiss zwischen Machtansprüchen des Europäischen Rates und des Parlaments zu finden. Auf der einen Seite steht das einzige durch europäischen Direktwahlakt legitimierte Organ, auf der anderen Seite die mitgliedsstaatlichen Regierungen.
Am Ende wird ein Kandidat sowohl die qualifizierte EU-Ratsmehrheit (Vorschlag), als auch die Parlamentsmehrheit (Wahl) brauchen. Es ist schwer vorstellbar, dass dies jemandem gelingen kann, der nicht aus der Reihe der Spitzenkandidaten kommt.
Im Rahmen juristischer Prüfungsgespräche lässt sich dieses Verfahren hervorragend als Aufhänger nehmen, um Kenntnisse über die Europäischen Organe, ihre Befugnisse und ihr Kompetenzgefüge zu erfragen
 

24.06.2014/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-06-24 08:00:442014-06-24 08:00:44Die Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission

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