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Schlagwortarchiv für: Reiten im Walde

Samuel Ju

BVerfG Klassiker – Reiten im Walde

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Schon gelesen?

Der BVerfG-Beschluss „Reiten im Walde“ aus dem Jahre 1989 (1 BvR 921/85) ist einer der Klassiker des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 1 GG und befasst sich mit der Reichweite des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten Schutzes.
Leitsatz:
Eine landesgesetzliche Regelung, die das Reiten im Walde grundsätzlich nur auf solchen privaten Straßen und Wegen erlaubt, die als Reitwege gekennzeichnet sind, ist mit § 14 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) vereinbar und verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer R ist Eigentümer mehrerer Reitpferde, Freizeitreiter und Vorsitzender einer Reitervereinigung. In den beiden Ausgangsverfahren wandte er sich ursprünglich gegen zwei Bescheide aus dem Jahre 1977, mit denen den betroffenen Eigentümern die beantragte Sperrung bestimmter Wege in der Umgebung Aachens für den Reitverkehr genehmigt worden war. Seine vor den Verwaltungsgerichten erhobene Klage gegen die Bescheide blieb in allen Instanzen erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift R – nach dem Wortlaut seines Antrags – sämtliche gerichtlichen Entscheidungen des Ausgangsverfahrens sowie mittelbar die §§ 50, 51 des Landschaftsgesetzes 1980 mit Änderung vom 19. März 1985 in dem im Rubrum bezeichneten Umfang an.

§ 50 Reiten in der freien Landschaft und im Walde
(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
(2) Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. Die Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, daß in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen, ausgenommen Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, zulässig. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.
(3) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
(4) bis (5) …
(6) Die Befugnis nach den Absätzen 1 und 2 darf nur zu Zwecken der Erholung ausgeübt werden. Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr.
(7) Die Landschaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden.
§ 51 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe
(1) Wer nach § 50 Abs. 1 oder 2 reitet, muß ein am Pferd zu befestigendes Kennzeichen führen.
(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 53 Abs. 3 zweckgebunden; sie fließt den höheren Landschaftsbehörden zu.“

Nach § 70 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LG 1980 in der Fassung des Gesetzes vom 6. November 1984 (GVBl. S. 663) sind die Reitbeschränkungen nach § 50 Abs. 1 und 2 sowie die Kennzeichnungspflicht nach § 51 Abs. 1 LG 1980 bußgeldbewehrt.
Der Beschwerdeführer rügt vor allem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. Er werde durch die Reitregelung in §§ 50, 51 LG 1980 erheblich behindert, weil er nur auf markierten Reitwegen reiten dürfe und außerdem Kennzeichen für seine Pferde beschaffen und eine Abgabe entrichten müsse. Dies verstoße gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Bürger müsse sein Interesse und seine Freude am Reiten auch im Walde frei entfalten können. Der ordentliche und gesittete Reiter gefährde keine Rechte anderer und verstoße nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Den Belangen, welche die angegriffene Regelung schützen wolle, hätte durch weniger einschneidende, auf die örtlichen Gegebenheiten abstellende Reitbeschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden können.
Reiter richteten keine wesentlichen Schäden im Walde an. Das Wild im Walde werde durch sie nicht gestört. Ebensowenig würden die übrigen Erholungsuchenden belästigt. Reiter gelangten meistens über die stärker besuchten Stadtrandgebiete hinaus in einsamere Bezirke. In abgelegenen Gebieten sei ein Reitverbot ohnehin sinnlos und unangemessen. In sogenannten Erholungsgebieten der Ballungszentren könne Interessenkollisionen durch Verbots- oder Reitwegeschilder nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung entgegengewirkt werden.
Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer noch folgende Grundrechtsverletzungen:
Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sei verletzt, weil die Bewegungsmöglichkeit im ganzen Bundesgebiet zu Pferde zunichte gemacht werde. Distanz- und Wanderritte seien praktisch ausgeschlossen, denn die Benutzung von Landes- oder gar Bundesstraßen könne den Reitern aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zugemutet werden.
Ferner sei er in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen. Er könne sich auf die Verletzung dieses Grundrechts berufen, da er als Kreisverbandsvorsitzender der Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland maßgeblich an der Gestaltung und Organisation von Reitbetrieben und Reitervereinen beteiligt sei.
Schließlich sei Art. 14 Abs. 2 GG verletzt, denn die Sozialbindung des Eigentums enthalte das Recht des Reiters, ohne Einschränkung im Wald zu reiten.
Lösung
Die Verfassungsbeschwerde des R hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG.
1. Zuständigkeit des BVerfG
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG.
2. Antragsberechtigung, § 90 I BVerfGG
Gemäß § 90 I BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. R ist als natürliche Person beteiligtenfähig.
3. Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt zu unterstellen.
4. Beschwerdegegenstand
Bei dem Landschaftsgesetz müsste es sich um einen tauglichen Beschwerdegegenstand iSv § 90 BVerfGG handeln. Beschwerdegegenstand kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Darunter fällt jedes Handeln oder auch Unterlassen der Exekutive, Judikative oder Legislative. Im vorliegenden Fall möchte R gegen § 50 II 1 LandschaftsG vorgehen. Die Verabschiedung des Landschaftsgesetzes ist ein Akt der Legislative und folglich tauglicher Beschwerdegegenstand.
5. Beschwerdebefugnis
Des Weiteren müsste R beschwerdebefugt sein. Hierfür müsste die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehen und R selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
a) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Eine Verletzung von Art. 11 GG liegt nicht vor. Art. 11 I GG schützt die Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes, das ist die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Hier möchte sich R jedoch nicht im Wald „aufhalten“ i.S.v. einer – auch nur zeitweiligen – Niederlassung, er möchte die Waldwege reitend benutzen. Dies ist nicht vom Schutzbereich des Art. 11 I GG umfasst.
Eine Verletzung von Art. 12 GG kommt hier nicht in Betracht, da R lediglich Freizeitreiter ist. Auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG kommt vorliegend nicht in Betracht, da dieser nur das Erworbene schützt. R ist jedoch nicht in seinem erworbenen Eigentum verletzt.
Durch das Verbot des Reitens außerhalb der gekennzeichneten Reitwege könnte R aber in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht völlig ausgeschlossen werden und ist mithin möglich.
b) Eigene Betroffenheit
R müsste selbst betroffen sein. § 50 II 1 Landschaftsgesetz trifft den R als Reiter selbst, da er hierdurch selbst verpflichtet wird, beim Reiten im Wald die gekennzeichneten Reitwege zu benutzen.
c) Gegenwärtige Betroffenheit
R müsste ferner auch gegenwärtig vom Akt der öffentlichen Gewalt betroffen sein. Gegenwärtig betroffen ist, wer noch oder schon betroffen ist. § 50 II 1 Landschaftsgesetz ist schon und noch in Kraft und verbietet R, außerhalb von Reitwegen zu reiten. Er ist daher gegenwärtig betroffen.
d) Unmittelbare Betroffenheit
Da § 50 II 1 Landschaftsgesetz bereits in Kraft getreten ist und es für eine Verpflichtung der Benutzung der Reitwege keines zusätzlichen Umsetzungsaktes bedarf, ist R auch unmittelbar betroffen.
e) Zwischenergebnis
R ist mithin beschwerdebefugt.
6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Die Verfassungsbeschwerde ist erst zulässig, wenn die Möglichkeiten, die behauptete Grundrechtsverletzung vor deutschen ordentlichen Gerichten zu überprüfen, ausgeschöpft sind, § 90 II 1 BVerfGG. Gegen formelle Gesetze wie das Landschaftsgesetz gibt es keinen ordentlichen Rechtsweg. R kann sich daher sofort direkt an das BVerfG wenden. Auch liegen keine Umstände vor, die eine Subsidiarität begründen könnten.
7. Frist, § 93 III BVerfGG, und Form, §§ 23, 92 BVerfGG
Von der Einhaltung der Frist und Form durch den R ist vorliegend mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt auszugehen.
8. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde des R ist mithin zulässig.
B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde des R ist begründet, wenn § 50 II 1 Landschaftsgesetz in ein Grundrecht des R eingreift und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist. Mangels spezielleren Grundrechts (s.o.) kommt vorliegend nur eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
I. Schutzbereich
Zunächst müsste durch die Regelung des § 50 II 1 Landschaftsgesetz der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt sein.
1. Persönlichkeitstheorie
Nach der Persönlichkeitstheorie schützt Art. 2 Abs. 1 GG nicht jedes menschliche Verhalten, sondern nur den „Kernbereich des Persönlichen“. Diese Theorie wird jedoch heute weitgehend abgelehnt, mit dem Argument, dass es sich bei Art. 2 Abs. 1 GG ja gerade um ein Auffanggrundrecht handele.
2. Allgemeine Handlungsfreiheit nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG
Die herrschende Meinung vertritt seit der Elfes Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 6, 32, 36) die Ansicht, dass Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in umfassendem Sinne schützt. Das Grundgesetz könne „mit der ’freien Entfaltung der Persönlichkeit’ nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht, denn es wäre nicht verständlich, wie die Entfaltung innerhalb dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen können. Gerade diese, dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen zeigen vielmehr, daß das Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meint.“
3. Ergebnis
Folglich schützt Art. 2 I GG nicht lediglich einen bestimmten, begrenzten Lebensbereich, sondern jedes menschliche Verhalten, mithin die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Demnach wird auch das Reiten im Wald und damit § 50 II 1 Landschaftsgesetz vom Schutzbereich des Art. 2 I GG im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst.
II. Eingriff
Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die dem einzelnen die Ausübung seiner Grundrechte ganz oder teilweise unmöglich macht bzw. erschwert, egal ob die Wirkung mittelbar oder unmittelbar, final oder unbeabsichtigt, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang ist.
Durch die Verpflichtung des Reitens nur auf gekennzeichneten Reitwegen ist es R nicht mehr möglich, auf allen Straßen und Waldwegen zu reiten. Eine durch Art. 2 I GG geschützte Handlung ist dem R demnach unmöglich.
Mithin stellt § 50 II 1 Landschaftsgesetz einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1GG dar.
III. Rechtfertigung
Fraglich ist, ob die beanstandete Regelung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist ein Gesetz, wenn es zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (Art. 2 Abs. 1 HS 2 GG), d.h. formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht.
Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Rechte anderer sind alle subjektiven Rechte, die allerdings auch in der verfassungsmäßigen Ordnung enthalten sind. Der Begriff der Sittengesetze ist als alle guten Sitten, Treu und Glauben zu verstehen und ebenfalls von der verfassungsmäßigen Ordnung erfasst. Die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung ist daher die (einzig) maßgebliche.
Folglich müsste das LandschaftsG zur verfassungsmäßigen Ordnung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG gehören, d.h. formell und materiell verfassungsmäßig sein. Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit ist aber, dass der Eingriff auch von der Schranken-Schranke (Gesetzesvorbehalt) gedeckt ist; hierbei ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relevant.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 50 II 1 LandschaftsG
Aus formeller Sicht bestehen an § 50 II 1 LandschaftsG keine Bedenken.
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 50 II 1 LandschaftsG
Zudem müsste § 50 II 1 LandschaftsG auch materiell verfassungsmäßig sein. Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit ist, dass der Eingriff auch von der Schranken-Schranke (Gesetzesvorbehalt) gedeckt ist; Insbesondere müsste § 50 II 1 LandschaftsG verhältnismäßig sein.
a) Legitimer Zweck
Ziel der Norm ist es vor allem, die Gefahren und die sonstigen Beeinträchtigungen zu vermeiden, die sich aus der Begegnung mit Pferden und aus der mit dem Reiten verbundenen Auflockerung des Waldbodens ergeben und dadurch das Wohl und die Interessen der anderen im Wald Erholungssuchenden zu schützen. Dieser Zweck ist legitim.
b) Geeignetheit
Weiterhin müsste das Gesetz ein geeignetes Mittel sein, den Zweck zu erreichen. Geeignet ist ein Mittel, welchen den Zweck fördert. Indem § 50 II 1 LandschaftsG das Reiten nur auf Reitwegen zulässt, werden die gemeinsame Nutzung von Waldwegen durch Reiter und Wanderer und die sich hieraus für die Wanderer ergebenden Gefahren vermieden. § 50 II 1 LandschaftsG ist geeignet, den Zweck zu fördern.
c) Erforderlichkeit
§ 50 II 1 LandschaftsG müsste auch erforderlich sein. Erforderlich ist ein Gesetz, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde. Ein milderes Mittel, mit welchem die beiden verfolgten Ziele – Schutz des Wanderers vor der Gefahr durch Pferde und Erhaltung des Wegezustands – mit der gleichen Wirkung erreicht werden können, ist nicht ersichtlich. Mithin ist die Regelung auch erforderlich.
d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Schließlich müsste § 50 II 1 LandschaftsG auch angemessen sein. Angemessen ist ein Gesetz, wenn das mit ihm verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht (Zumutbarkeit der Maßnahme). Sowohl Reiter als auch Wanderer können sich gleichermaßen auf ihre Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG berufen. Der Gesetzgeber musste deshalb auf die Interessen beider Gruppen in gleichem Maße achten. Die Beschränkung des Reitens auf Reitwege kommt nur den Wanderern zugute und belastet die Reiter. Diese Belastung muss der Gesetzgeber gem. § 50 VII LandschaftsG ausgleichen, indem er für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgt und dazu Waldwege zu Reitwegen umfunktioniert. Dies stellt wiederum eine Belastung der Wanderer dar.
Wägt man die Einschränkungen ab, die Reitern sowie den anderen Erholungssuchenden aufgebürdet werden, ist es insgesamt zumutbar, die Reiter auf Reitwege, die Wanderer auf Wanderwege zu verweisen.
e) Ergebnis
§ 50 II 1 LandschaftsG ist mithin verhältnismäßig.
3. Zwischenergebnis
Somit ist der Eingriff durch § 50 II 1 LandschaftsG in Art. 2 I GG gerechtfertigt.
IV. Zwischenergebnis
Die Beschränkung der Reiter auf die gekennzeichneten Reitwege ist daher keine Verletzung des R in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG.
C. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde des R ist mithin zulässig, aber unbegründet.
Zum Schluss noch ein kleiner Tip:
Eine aktuelle examensrelevante Entscheidung, die genau wie die „Reiten im Walde“ Entscheidung des BVerfG zu lösen ist, ist die Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg.

13.09.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-09-13 20:52:572010-09-13 20:52:57BVerfG Klassiker – Reiten im Walde
Samuel Ju

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg erfolglos

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Im Zuge der so genannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde das Recht des Ladenschlusses aus dem Katalog der Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) herausgenommen und die Gesetzgebungskompetenz insoweit auf die Länder übertragen. Inzwischen haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern den Ladenschluss durch Landesgesetz geregelt. Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG), das Gegenstand dieser BVerfG-Entscheidung war, trat am 1. März 2010 in Kraft, so dass Art. 125a GG in soweit nicht zur Anwendung kommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11. Juni (1 BvR 915/10) eine Verfassungsbeschwerde gegen § 3a LadÖG nicht zur Entscheidung angenommen.
§ 3a LadÖG lautet:

Verkauf alkoholischer Getränke
(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.

Verkaufsstellen werden in § 2 LadÖG definiert:

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,
2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

Nach Ansicht des BVerfG lägen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung. Auch eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung sei nicht ersichtlich.
Sachverhalt
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist § 3a LadÖG. Die Vorschrift untersagt – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – den Verkauf von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Sie wurde durch das Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl 2009, S. 628) in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg eingefügt und ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Verkaufsverbot stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.
Entscheidung des BVerfG
Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, hat es dennoch dazu Stellung genommen.
Im Folgenden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eingeordnet in eine saubere Grundrechtsprüfung des Art. 2 Abs. 1 GG.
I. Schutzbereich
Durch Art. 2 Abs. 1 GG wird jedes menschliche Tun bzw. Unterlassen, sofern das Verhalten nicht vom Schutzbereich eines anderen Freiheitsgrundrechts erfasst wird, geschützt. Der käufliche Erwerb von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5 Uhr wird von keinem speziellen Freiheitsgrundrecht geschützt, fällt somit in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG.
II. Eingriff
Die beanstandete Regelung müsste auch in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen haben. Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die dem einzelnen die Ausübung seiner Grundrechte ganz oder teilweise unmöglich macht bzw. erschwert, egal ob die Wirkung mittelbar oder unmittelbar, final oder unbeabsichtigt, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang ist. Durch die o.g. Regelung wird der Beschwerdeführer belastet, als dieser daran gehindert wird, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr alkoholhaltige Getränke käuflich zu erwerben.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG liegt somit vor.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Fraglich ist, ob die beanstandete Regelung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist ein Gesetz, wenn es zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (Art. 2 Abs. 1 HS 2 GG), d.h. formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 3a LadÖG
Aus formeller Sicht bestehen an § 3a LadÖG keine Bedenken. (s.o.)
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit § 3a LadÖG
Aus materieller Sicht gehört § 3a LadÖG insbesondere dann zur verfassungsmäßigen Ordnung, wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch im Übrigen materiell verfassungsgemäß ist (kein Verstoß gegen das Übermaßverbot, kein Einzelfallgesetz, Bestimmheit etc.) ist.
a. Verhältnismäßigkeit
aa. legitimer Zweck
Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen.
bb. geeignet
Das gesetzliche Untersagung des Verkaufs von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, Bahnhöfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr müsste auch geeignet sein. Geeignet ist eine staatliche Maßnahme, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel gefördert werden kann. Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums führt. Der Umstand, dass dadurch nicht jeglicher Alkoholkonsum verhindert wird, weil sich dieser auch an eine vor 22.00 Uhr erfolgte Bevorratung anschließen kann, führt nicht dazu, dass die Regelung nicht zur Förderung der verfolgten Ziele beitragen würde. Die Gesetzesbegründung verweist auf zahlreiche internationale Studien und den Vergleich mit Erfahrungen in Nachbarländern, wonach aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs- und bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert (vgl. LTDrucks 14/4850, S. 10 ff.). Das Gesetz stellt somit ein zwecktaugliches Mittel dar. Es ist mithin geeignet.
cc. erforderlich
Es müsste aber auch erforderlich sein. Erforderlich ist ein Gesetz, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden ein milderes Mittel wären, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Zumindest konnte der Gesetzgeber, dem auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Regelung ein Einschätzungsspielraum zukommt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass derartige polizeirechtliche Maßnahmen bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam wären und lediglich eine Problemverlagerung bewirken würden. Die vorliegende gesetzliche Regelung ist somit auch erforderlich.
dd. angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne)
Schließlich müsste das Gesetz auch angemessen sein. Angemessen ist ein Gesetz, wenn das mit ihm verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht (Zumutbarkeit der Maßnahme). Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers führen würde. Dieser ist künftig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am Erwerb von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen gehindert. Dieser Einschränkung seiner Handlungsfreiheit stehen andererseits die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
ee. Zwischenergebnis
Der Eingriff ist mithin verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
b. materielle Verfassungsmäßigkeit im Übrigen
Auch im Übrigen ist § 3a LadÖG materiell verfassungsgemäß. Insbesondere ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist vorliegend nicht ersichtlich.
IV. Ergebnis
Das gesetzliche Regelung des § 3a LadÖG, in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens keine alkoholischen Getränke kaufen zu können, ist somit verfassungsgemäß. Die Auffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Er ist weder in einem speziellen noch in dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Übrigens: Im letzten Monat kam in Hessen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Ladenöffnungsschutzgesetz dran, worüber wir in einem Artikel auch berichtet hatten.

06.08.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-08-06 09:27:122010-08-06 09:27:12BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg erfolglos

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12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

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04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

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03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

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