Öffentliches Recht I Examensklausur – Staatsorganisationsrecht
Es gibt seit 1959 das AtomG, das war urspr. zustimmungsbedürftig und wurde im Laufe der Zeit oft verändert. Im AtomG ist der Ausstieg vorgesehen, der so abläuft dass den Kraftwerken Stromkontingente zustehen, wenn die verbraucht sind erlischt die Genehmigung. In etwa würde das bis 2022 dauern.
Nun will die BReg die Laufzeiten für die Kraftwerke verlängern, dies geschieht wieder dadurch dass die Stromkontingente erhöht werden. Es soll um ca 15 Jahre verlängert werden.
BReg leitet Entwurf für dieses Änderungsgesetz dem BRat zu, aber um zeit zu sparen lässt es den Entwurf auch über die beiden Regierungsfraktionen direkt im BTag einreichen. Dort wird das erste Mal beraten und kurz bevor die Ausschüsse ihre Arbeit beendet haben kommt auch der Entwurf der BReg mit Stelungnahme des BRat zum BTag.
Die Entwürfe werden zusammengebunden und beschlossen, im BRat wird das Gesetz als Einspruchsgesetz behandelt.
Der BRat legt nach Anrufung des Vermittlungsausschusses Einspruch ein, der aber mit der Mehrheit der ges. Mitglieder des BTag zurückgewiesen wird.
Das Gesetz wird vom BPräs ausgefertigt und verkündet, erscheint allerdings im Bundesges.Blatt ohne Datum des Inkrafttretens.
Nun findet die neue Regierung des Landes L, dass das Änderungsgesetz verfassungswidrig ist. Allerdings hat die alte Regierung des Landes L damals das Gesetz im BRat befürwortet.
L will das BverfG anrufen.
Das Gesetz sei verfassungswidrig weil es der Zustimmung bedurfte hätte, denn das urspr Gesetz war Zustimmungsgesetz, zudem ergäbe sich Zustimmungsbedürfnis schon aus Art. 87c GG iVm § 24 AtomG. Zudem sei es verfassungswidrig weil die BReg das Erfordernis der Stellungnahme des BRates umgangen habe durch die Zuleitung in den BTag über die Fraktionen. Weiter folge eine Verf.widrigkeit aus der fehlenden Angabe im BundesGesetzblatt bzgl des Inkrafttretens.
Ist ein Anrufen des BVerfG zulässig? Ist das Gesetz formell verfassungswidrig?
Öffentliches Recht II Examensklausur – Baurecht
X besitzt ein Grundstück im schönen Stadtteil Spandau. Das Grundstück liegt im Bereich einen B-Plans, wonach das Grundstück im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets liegt. Dort betreibt X ein Café, was baurechtlich nicht zu bemängeln ist.
Da die Umsätze nicht zufriedenstellend sind (es kommen immer weniger Gäste aus der Umgebung), entschließt er sich, am Zaun des Grundstücks ein Hinweisschild anzubringen. Dieses ist 2×2 Meter groß und fügt sich sowohl in den Zaun als auch in die Umgebung gut ein. Das Schild stand vorher an einer Straße, um auf das Café hinzuweisen.
Außerdem baut X eine Veranda, die 60 m² groß ist und ein Betonfundament hat. Dort möchte er seinen Gästen den schönen Blick zuteil werden lassen, von dem auch seine Nachbarn immer schwärmen.
Das Café entwickelt sich gut, so dass es zum Ausflugsziel zahlreicher Gäste wird.
Es kommt, wie es kommen muss: Den Nachbarn ist das Café nunmehr viel zu laut. Das Bezirksamt Spandau hört den X an und erlässt im Anschluss eine Verfügung, die dem X aufgibt, das Schild zu entfernen, die Veranda abzureißen und außerdem wird ihm die Nutzung der Veranda als Außenbereichsgaststätte untersagt. Die Verfügungen werden für sofort vollziehbar erklärt, was damit begründet wird, dass die Nachbarn derartige Belästigungen nicht zu dulden hätten. Das Schild sei schon nicht genehmigungsfähig.
Die TA-Luft sei für Außenanlagen von Gaststätten – was zutrifft – nicht anzuwenden. Die Grenzwerte würden im übrigen nur minimal unterschritten.
X wendet sich einen Tag nach Empfang der Verfügung an seinen Anwalt und möchte wissen, wie er kurzfristig gegen die Verfügungen vorgehen kann. Was wird ihm der Anwalt raten?
Bewerten Sie, ggf. hilfsweise, gutachterlich die Erfolgsaussichten einen Rechtsbehelfs des X.
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