Das AG Paderborn hat in einem Urteil vom 29.9.2010 (2 Ca 423/10) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, dessen Toilettenaufenthalt etwas länger dauert, nicht verhaltensbedingt gekündigt werden darf:
„Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit – ggf. auch für einen längeren Zeitraum – stellt jedoch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und vermag daher keine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen.“
(Quelle und Volltext des Urteils: openjur.de):-)