IPR – Schema: Ermittlung des anwendbaren Sachrechts
A. Ermittlung des einschlägigen Sachrechts
I. Sachverhalt mit Auslandsbezug (Art. 3 a.E. EGBGB)
II. Anwendbarkeit vorrangigen, internationalen vereinheitlichten Sachrechts (zB CISG)
III. Anwendbarkeit des internationalen Privatrechts
1. Vorrangig: Anwendbarkeit internationaler kollisionsrechtlicher Regelungen, Art. 3 EGBGB
a) Staatsverträge
b) Rom I-VO für vertragliche Schuldverhältnisse
c) Rom II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse
d) Rom III-VO für das Scheidungsrecht
e) EU UnterhaltsVO für Unterhaltspflichten
f) EU Erbrechts-VO für das Erbrecht
2. Nachrangig: Anwendung autonomen (deutschen) Kollisionsrechts, insb. EGBGB
IV. Anwendung der maßgeblichen Kollisionsnorm
1. Ermittlung des Anknüpfungsgegenstandes
d.h. Subsumtion des Sachverhalts unter den maßgeblichen Systembegriff der Kollisionsnorm.
2. Ermittlung des Anknüpfungspunktes
a) Subjektiv: Rechtswahl der Parteien
aa) Zugelassen
bb) Rechtswahl getroffen, grds. auch konkludent möglich, sofern ein entsprechender Bindungswille vorliegt.
b) Objektiv: Anknüpfung an den Anknüpfungspunkt der Norm (zB gewöhnlicher Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit).
3. Rechtsfolge
a) Verweisung auf deutsches Recht: Anwendung deutschen materiellen Rechts.
b) Verweisung auf ausländisches Recht
– Grundsatz im EGBGB: Gesamtverweisung, d.h. es wird auf das gesamte Recht des jeweiligen Staates verwiesen, inklusive dessen autonomen IPR.
– Verweist das ausländische IPR auf das eigene Recht, nimmt es die Verweisung an. Das Sachrecht des jeweiligen Staates findet Anwendung.
– Verweist das ausländische IPR zurück auf das deutsche Recht, bricht Art. 4 I 2 EGBGB die Verweisungskette ab, es findet deutsches Recht Anwendung.
– Verweist das ausländische IPR auf das Recht eines Drittstaates, ist dessen Sachrecht anwendbar. Verweist das Recht des Drittstaates jedoch wiederum zurück auf das Recht des Zweitstaates zurück, kommt es zu einer Verweisungskette. Nach hM bricht die Verweisungskette dort ab, ob eine Rechtsordnung erneut in der Kette auftaucht.
– Ausnahme: Sachnormverweisung (Art. 4 I 1 a.E., II EGBGB)
– Kommt es zu einer Verweisung auf das Recht eines Staates, in dem mehrere Teilrechtsordnungen gelten, gilt Art 4 III EGBGB)
B. Anwendung des materiellen Rechts
I. Ermittlung und Anwendung der maßgeblichen Normen
II. Korrektur des Ergebnisses?
1. Verstoß gegen zwingende Vorschriften, d.h. das IPR führt zu einer Gesetzesumgehung
2. Verstoß gegen deutschen „ordre public“, Art. 6 EGBGB, d.h. die Anwendung des ausländischen materiellen Rechts ist mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich nicht vereinbar.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.