Hier ein Gedächnisprotokoll der dritten Zivilrechtsklausur (Z III) für diesen Monat aus Hessen:
Erster Teil:
A, B und C gründen im April 2010 eine Anwaltssozietät als BGB Gesellschaft. Danach nehmen sie D (Assesor mit Anwaltszulassung) als Angestellten auf, dieser wird auch in den Kanzleibriefkopf aufgenommen trotz fehlender Gesellschafterstellung. Im Oktober 2010 veräußert A mit Zustimmung der anderen seine Anteile an E und legt dabei dem E falsche Geschäftszahlen vor.
Im November 2010 kommt Y zur Kanzlei und beauftragt diese mit der Führung seines Rechtsstreits mit M. Das Mandat betreut B. M war Mieter des Y, das Verhältnis war mit ordentlicher Kündigung zum 31.07.2010 beendet worden, M war auch ordnungsgemäß ausgezogen. Allerdings hatte er zuvor den Parkettboden erheblich beschädigt (Schaden: 5000 Euro), indem er das heiße Wasser laufen ließ im Badezimmer und dabei einschlief.
B setzt dem M eine Frist zur Zahlung bis 15.12.10. Dieser bestreitet sein Verschulden und beruft sich auf einen anstregenden Arbeitstag, der zum Einnicken führen könnte. Am 04.02.11 erhebt B im Namen des Y Klage, welche (natürlich) wegen Verspätung abgewiesen wird. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten wird keine Berufung eingelegt.
Im Juni 2010 erfährt E von den falschen Zahlen und ficht seinen Eintritt an.
Frage 1: Ansprüche Y gegen Sozietät, sowie C, D und E.
Frage 2: Freistellungsanspruch C gegen B, weil C nur für Verwaltungsrecht in der Gesellschaft zuständig ist und er zuvor vergeblich versucht hat, sich an die Gesellschaft zu halten.
Zweiter Teil:
Im gleichen Gebäude finden sich die Geschäftsräume eines im Vereinsregister eingetragenen Idealvereins. A ist erster Vorsitzender des Vereins. Der Verein lädt im Mai 2010 ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung und setzt auf die Tagesordnung einen Beschluss bezüglich Anmietung von Geschäftsräumen auf. Von den 65 Mitgliedern des Vereins sind 31 anwesend, 14 stimmen dafür, 13 dagegen, 4 enthalten sich.
Fallfrage: S verlangt von A Ausführung des Beschlusses, A weigert sich, denn er hält den Beschluss für abgelehnt.
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