Vielen Dank an Henrik und Carolin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in NRW und Berlin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M (Architektin) und V (Bauingenieur) sind seit Juli 2013 verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und leben im Haus der M.
M hat aus der Ehe mit dem bereits verstorbenen O eine 20 jährige Tochter T, die aber aufgrund von Differenzen mit V bei ihrer Tante H wohnt. Weitere Verwandte hat die T nicht.
V hat aus erster Ehe den 16 jährigen Sohn S der mit M und V in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt.
V schreibt am 31.12.2013 ein Testament gemeinsam mit seiner Ehefrau M. Er schreibt handschriftlich mit Füller auf ein Blatt Papier.
„M und V setzen sich gegenseitig zum alleinigen Erben des zunächst Versterbenden auf den gesamten Nachlass ein. Als Erbe des zuletzt Versterbenden werden die gemeinsamen Kinder eingesetzt.“
Beide Eheleute unterschreiben rechts neben der Datumsangabe (31.12.2013) und verwahren das Testament in einem Kuvert bei ihren Unterlagen.
Am 20.8.2014 hat M einen Unfall, sie fällt auf der Baustelle vom Gerüst.
Sie wird in die Klinik der K-GmbH eingeliefert und unterschreibt dort die Aufnahmeunterlagen. M ist privatversichert. Nach einer Woche ist sie bereits wieder auf dem Weg der Besserung.
An einem Tag führt der sonst sehr gewissenhafte und fachlich kompetente Stationsarzt (A) eine Gruppe Studenten durch die Klinik und will ihnen zeigen, wie man eine Infusion legt.
Er verwechselt jedoch nachlässig die Krankenakte der M und gibt ihr deshalb eine viel zu starke Infusion. A fällt deshalb ins Koma.
Die Ärzte meinen, dass der M Kontakt mit nahen Angehörigen gut tun würde, und den Heilungsprozess von Komapatienten beschleunigen (dies belegten auch Studien). Deshalb fährt V mit S (und T?) mit öffentlichen Verkehrsmitteln ins Krankenhaus (er ist nämlich umweltbewusst).
Dennoch verstirbt M.
V ist über den Tod der V bestürzt. Zwar ist er finanziell abgesichert, dennoch will er Ersatz für seine Trauer und für seine Fahrtkosten iHv 90 € (60 € für V und 30€ für S). Er will zudem Ersatz für die Schmerzen, die seine Frau erleiden musste.
Nachdem V vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt wurde, erfährt T, dass sie leer ausgehen würde. Sie empfindet das als ungerecht, da M doch ihre Mutter ist. Der Nachlass besteht aus einem Sparbuch (40.000€) und einem Grundstück (360.000€).
A. Kann V aus eigenem Recht/übergegangenem Recht Ersatz für die Fahrtkosten, eigenes Schmerzensgeld und Schmerzensgeld für M
– Von K
– Von A
erhalten?
B. Kann T von V Zahlung eines Pflichtteilanspruchs gemäß § 2303 BGB verlangen?
Auf §2311 wird hingewiesen. Alle Probleme sind zu erörtern, ggf. im Hilfsgutachten.