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Schlagwortarchiv für: August

Redaktion

RÜ: Entscheidung des Monats August 2013

Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns Euch heute die aktuelle „Entscheidung des Monats“ der Ausbildungszeitschrift „Rechtsprechungsübersicht“ (RÜ) unseres Kooperationspartners Alpmann Schmidt zum Download zur Verfügung stellen zu können.
Die darin besprochene Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 04.06.2013 – XI ZR 505/11) betrifft examensrelevante Fragen zum Bürgschaftsrecht (insbesondere § 776 BGB, dessen Anwendbarkeit auf die Grundschuld und die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Bürgschaft bei Rückerwerb der aufgegebenen Sicherheit).
Die PDF-Datei könnt ihr hier herunterladen.

05.08.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-05 14:00:432013-08-05 14:00:43RÜ: Entscheidung des Monats August 2013
Redaktion

Strafrecht (SII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, Hamburg (Sachsen-Anhalt)

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Vielen Dank an Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt ist an BGH, Beschluss vom 26.05.2011 1 Str 20/11, und BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11, angelehnt.
Hinweis: Diese Klausur lief in Sachsen-Anhalt als zweite Klausur im Strafrecht.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
B erfährt von einem Gerücht, dass seine Freundin F mit ihrem Chef, dem Arzt A, ein Verhältnis haben soll und ist empört.
Um seinem Ärger Luft zu machen, begibt er sich auf den Weg zur Praxis und will dem Arzt Schaden zufügen. An der Praxis grenzt ein Parkplatz an, der durch jeden Verkehrsteilnehmer benutzbar ist und jedem offen steht. Das Gebäude, in dem sich die Praxis des A befindet, gehört A. Mittels einer Treppe kann man von dem Parkplatz in die Praxis des A gelangen.
B begibt sich nun in der Mittagszeit an einem sommerlichen Tag auf diesen Parkplatz, auf dem sich sonst kein Mensch und kein Fahrzeug befindet und schraubt seine Kennzeichen ab. Nun setzt er das Auto in Bewegung und verwendet es als „Rammbock“ gegen die Tür der Praxis des A. Dadurch wird sowohl das Auto des B als auch die Tür erheblich beschädigt, aber nicht zerstört.
Durch die hohe Geschwindigkeit des Autos des B gelingt es ihm, in den Flur der Praxis zu fahren. Dort befindet sich auch Schwester Susann (S), die gerade Dienst hat. Sie wird durch das Auto erfasst und leicht verletzt. B hielt den Tod oder schwere Verletzungen aufgrund seines Tuns nicht für möglich und wollte dies auch gar nicht. Leichte Verletzungen hielt er jedoch für möglich und nahm sie in Kauf, wollte sie aber nicht. Aufgrund der Aufregung nach dem Vorfall gelingt es B, sich unbemerkt aus dem Auto und von der Praxis fortzubewegen.
Er begibt sich nun in die Wohnung seiner Freundin F, zu der ihm die F den Schlüssel gegeben hat, und wartet dort auf sie. Als sie nach Hause kommt und ihm von dem Angriff eines Unbekannten auf die Praxis erzählt, wechselt B das Thema und erzählt ihr, dass er von dem Gerücht gehört habe, sie habe ein Verhältnis mit ihrem Chef. F streitet jedoch alles ab. B glaubt ihr nicht. Es folgt ein heftiger Streit, in dessen Verlauf B ein Messer aus der Küche holt und fünfmal auf die F einsticht: auf Kopf, Hals, Rumpf und Arme. Es handelt sich um tiefe Stichwunden und B hielt es für möglich, dass F daraufhin versterben könnte, nahm es allerdings billigend in Kauf.
Aufgrund des großen Blutverlustes sinkt F zu Boden und liegt dort leblos.
B begibt sich zu seinem Nachbarn N und erzählt ihm, dass er soeben seine Freundin umgebracht habe. N ruft sogleich – ohne Wissen des B – die Polizei an und berichtet ihr von dem Vorfall. B befindet sich wieder in der Wohnung der F und ruft ebenfalls die Polizei an, nennt seinen Namen und Aufenthaltsort und erklärt, dass er seine Freundin umgebracht habe. Da bemerkt er, dass seine Freundin noch lebt und – was zutrifft – ohne schnelle ärztliche Hilfe nicht überleben wird. Er sagt darauf der Polizei am Telefon: „Schicken Sie schnell einen Krankenwagen, meine Freundin verblutet sonst!“
Wenig später kommt der Notarzt und rettet F das Leben. Der Notarzt kam, weil ihn die Polizei nach dem Anruf des N verständigt hatte.
Hat sich B nach dem StGB strafbar gemacht?
Alle notwendigen Strafanträge wurden gestellt und sind nicht zu prüfen.

28.08.2012/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-28 18:28:022012-08-28 18:28:02Strafrecht (SII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, Hamburg (Sachsen-Anhalt)
Redaktion

Strafrecht – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen

Bremen, Examensreport, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A hat hohe Schulden und kein Einkommen. Trotzdem steigt er am Donnerstag am Hauptbahnhof in das Taxi der T ein und behauptet ein Vertreter eines Chemiekonzerns zu sein. Er weist die T an in das nahegelegene Industriegebiet zu fahren. Dabei möchte er das Entgelt von 25 € nicht entrichten. Da A eine Rechnung verlangt, stellt T den Motor ab.
Um seine finanzielle Situation aufzubessern hält der A der T nun eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an die Schläfe und sagt: „Geld her oder du bist tot“. Die T versucht sich gegen A zu wehren und presst ihm ihre langen Fingernägel in die Hand. Dadurch lässt A die Pistole fallen. Daraufhin würgt der A die T um sie widerstandslos zu machen bis zur Bewusstlosigkeit.
A durchsucht nun die Tasche der T. Zu seinem Pech hat die vorher ihr Bargeld in der Bank eingezahlt. A nimmt jedoch die EC-Karte der T, ohne zu wissen was er damit anfangen wird, und steckt sie sich in die Tasche. A zieht die T aus dem Auto und lässt sie am Wegesrand liegen. Danach fährt er sogleich mit ihrem Auto in die nächste Stadt und stellt es auf dem Parkplatz ab.
Ein Anderer findet T und bringt sie ins Krankenhaus. Der Arzt stellt eine partielle Amnesie und Hämatome am Hals fest.
Noch erfreut von der ersten Tat geht A zu B. Dieser schlägt ihm vor daraus Profit zu schlagen. A findet den Plan sehr gut und stimmt zu. B ruft daraufhin bei der T im Krankenhaus an und gibt vor Polizist zu sein. Er behauptet er brauche die PIN der EC-Karte. Noch sichtlich verwirrt teilt die T dem B die PIN mit. A und B benutzen die Karte kurz danach und heben am Automaten der Bank 1000 € ab.
Weiterhin kaufen sie im Elektrogeschäft einen Fernseher und eine Kamera für insgesamt 1.000 €.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
(Keine Urkundendelikte und Amtsanmaßung)
Zusatzfrage:
Die Polizei möchte um 1 in der Nacht bei A und B die Wohnung durchsuchen. Tatsächlich finden sie die Gegenstände noch verpackt in ihrer Wohnung.
Wie ist die Rechtmäßigkeit der Polizeihandlung zu beurteilen?

28.08.2012/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-28 09:18:082012-08-28 09:18:08Strafrecht – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt

Examensreport, Sachsen-Anhalt

Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Grundfall
A benötigt sein Cabrio über den Winter nicht und verleiht es an F. Dabei wurde ausgemacht, dass F das Auto bis April 2011 wieder zurückgeben soll.
F veräußert das Fahrzeug unter Behauptung er sei der Eigentümer an seinen Bekannten R. Dabei sagt er R, er habe den KfZ-Brief verloren. R ist dennoch glücklich über das Auto und kauft es von F für 5000 €. Weil die Farbe ihm nicht gefällt, lackiert er es für 800 € um.
A will nun sein Auto zurückhaben und F gesteht ihm alles. Dieser ist empört und will sein Auto sofort wieder zurück. Zur Beruhigung gibt ihm F zunächst die 5000 € mit dem Einverständnis des A diese zu behalten, sollte er keine weiteren Ansprüche gegen R haben.
A wendet sich nun an R. Dieser verweigert die Herausgabe des Autos. Zumindest möchte er aber vor der Herausgabe die 800 € ersetzt bekommen.
1. Kann A die Herausgabe des Autos von R verlangen?
2. Bekommt R die 800 € ersetzt?
3. Welche Ansprüche kann F geltend machen, wenn er die 5000 € nun zurück haben möchte?
Abwandlung
A und B sind verheiratet und haben einen Sohn C. Sie besitzen mehrere Grundstücke, Wertpapiere und mehrere Autos. Gemeinsam setzen sie folgendes Testament auf:
„Im Falle des Todes eines Teils setzen wir uns gegenseitig zu Erben ein. Unser Sohn erbt nach uns alles.“
B verstirbt und A heiratet die G. A setzt in einem neuen formwirksamen Testament die G als Alleinerbin ein. A verstirbt bei der Fahrt zu R, um das Auto abzuholen.
Wie ändert sich obige Rechtslage, wenn C und G die Ansprüche gegen R geltend machen?
Wie sieht es mit den Ansprüchen von R und F aus, wenn sie diese gegen C und G geltend machen?
Zusatzfrage
Vor welchem Gericht kann die G gegen C klagen?

26.08.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-26 09:11:272012-08-26 09:11:27Zivilrecht ZII – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt
Redaktion

Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Thüringen und anderen Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur wird nachstehend im Original-Wortlaut wiedergegeben. In den Bundesländern NRW, Hamburg und Rheinland-Pfalz lief die gleiche Klausur leicht abgewandelt (siehe Kommentare).
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Bauzeichner Berthold Büchner (B) hat ein Grundstück in Bad Sulza geerbt. Er möchte dort einen Bungalow samt Außenschwimmbecken errichten lassen. Mit der Planung dieses Bauvorhabens beauftragt B seinen langjährigen Arbeitgeber, den Architekten Alfons Ahorn (A). Mit der baulichen Umsetzung der von A gefertigten Pläne beauftragt B den Bauunternehmer Udo Uhland (U) und vereinbart mit ihm als Gesamtpreis 600.000 €. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im April 2012 besichtigt B zusammen mit U das Haus und das Schwimmbecken, wobei dem B während eines gerade niedergehenden heftigen Regenschauers auffällt, dass im Bereich der Terrassentür Regenwasser in das Haus läuft. Ihm ist die Ursache sofort klar: U hat die Terrasse nicht, wie es den allgemeinen Regeln der Baukunst entspricht und auch in den Plänen des A vorgesehen ist, mit einer Neigung von 2% vom Haus weg, sondern mit einer entsprechenden Neigung auf das Haus zu gebaut. Da es aber nach der Erfahrung des B in Bad Sulza, gelegen in der „Thüringer Toskana“, selten regnet, und da er den U als kulant einschätzt, überlegt sich B, jetzt kein großes Aufheben zu machen, sondern die Sache später bei Gelegenheit zu klären.
Daher erklärt er nach Abschluss der Besichtigung auf die Frage des U, ob alles zu seiner Zufriedenheit sei: „Ja, soweit ich sehen kann, ist es im Wesentlichen in Ordnung.“ Tags darauf zieht B in das Haus ein. Als vier Wochen danach bei einem Gewitter wieder Wasser ins Wohnzimmer läuft, wendet sich B an U und verlangt von U, die Terrassenneigung innerhalb von drei Wochen zu korrigieren. Dieser Aufforderung kommt U aber nicht nach, denn er ist der Meinung, B habe die Leistung des U vorbehaltlos akzeptiert, weshalb er jetzt keine Ansprüche mehr habe. Als U nach Ablauf der drei Wochen nichts unternommen hat, lässt B die Terrassenneigung durch den Bauunternehmer Xaver Xanten (X) berichtigen. Von U verlangt B Erstattung der (üblichen und angemessenen) Vergütung von 5000 Euro, die er an X für die viertägige Baumaßnahme zahlen musste.
U fragt, ob das Verlangen des B berechtigt ist.
Im Juli 2012 füllt B erstmals sein Schwimmbecken mit Wasser. Als es halb voll ist, muss B entsetzt feststellen, dass das Wasser langsam aus dem Becken entweicht und ins Erdreich versickert. Grund dafür ist, dass U eine andere als die von A vorgesehene Betonart für die Betonwanne des Schwimmbeckens verwendet hat und dass diese von U verwendete Betonart unter Druck wasserdurchlässig wird.
B hatte sich mittlerweile mit U wegen der Terrasse geeinigt und den auf das Haus entfallenden Werklohn  (550.000 €) an U entrichtet. Als ihn U nun zur Zahlung der ausstehenden 50.000 € für das Schwimmbecken auffordert, erinnert sich B an eine Ratgebersendung im Fernsehen, wonach man bei Mängeln das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten von der Rechnung einbehalten dürfe. Daher verlangt B von U Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken (die Kosten hierfür würden 6000 € betragen) und überweist lediglich 32.000 €. Die weiteren 18.000 € behält er ausdrücklich als „Einbehalt mit Druckzuschlag“ ein.
U fordert den B mittels anwaltlichen Schreibens zur Zahlung von 18.000 € auf, Zinsen macht er nicht geltend. B erwidert schriftlich, er werde erst nach Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken zahlen, zudem rechne er mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.000 € wegen entgangener Badefreuden auf.
U lehnt eine Nacherfüllung ab. Zudem meint er, die fehlende Möglichkeit, das Schwimmbecken zu nutzen, begründe keinen Vermögensschaden und somit keinen Schadensersatzanspruch.
B fragt, ob das Zahlungsverlangen des U berechtigt ist; dabei möchte er insbesondere wissen, ob er (B) erfolgreich aufrechnen oder sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.
Anfang August 2012 beschließt B, sich eine Sauna bauen lassen. Er vereinbart mit A, dass dieser für ihn eine Außensauna plant, den Bau überwacht und dabei insbesondere auch die Sicherheit auf der Baustelle kontrolliert. Mit der Errichtung der Sauna beauftragt B den X. Die Bauarbeiten beginnen mit dem Aushub einer Grube für das Fundament. Als die Dunkelheit einbricht, verlässt X die Baustelle, ohne die Grube, die mittlerweile einen Meter tief ist, abzusichern. A, ebenfalls anwesend, sieht die ungesichert zurückgelassene Grube, kümmert sich aber nicht darum. B, der nachts Geräusche auf seinem Grundstück hört, geht in den Garten und fällt ohne eigenes Verschulden in die Grube. Dabei bricht er sich beide Arme und ist für vier Wochen arbeitsunfähig. Das die Arbeitsunfähigkeit bestätigende ärztliche Attest reicht B bei A ein und verlangt später von A für diese vier Wochen die Zahlung des Arbeitslohns in Höhe von 4000 € brutto. Im Arbeitsvertrag zwischen A und B ist ein Arbeitslohn von 1000 € brutto pro Woche vereinbart. A wendet ein, B sei ja in diesen vier Wochen nicht zur Arbeit erschienen, und ohne Arbeit gebe es keinen Lohn. Am Unfall sei er (A) unschuldig, da X die Grube offen zurückgelassen habe. B betont, auch A sei für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich gewesen.
A fragt, ob er zur Zahlung des verlangten Lohnes verpflichtet ist.
Aufgabe:
Beantworten Sie die Frage des U, die Frage des B und die Frage des A in einem umfassenden Gutachten, welches alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachtlich, behandelt!
Bearbeitungshinweis:
Die Vorschriften sind so anzuwenden, wie sie in den als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind.
HOAI und VOB bleiben außer Betracht.

22.08.2012/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-22 09:17:492012-08-22 09:17:49Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)

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