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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Hessen 2011

Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Wir danken für die Zusendung von der 1. Zivilrecht Examensklausur, die heute im Septembertermin in Hessen lief:

B ist Züchter von exklusiven Huskies. A ist am Erwerb von Huskies interessiert. Als eine Hündin schwanger wird, bietet er dem A an eines der Welpen zu erwerben. A gibt dem B eine Anzahlung von 500 EUR für eines der Welpen. Als die Hündin den Wurf hat, sucht sich der A eines der Welpen aus. A und B vereinbaren, dass A diesen Hund erwerben wird. Der Kaufpreis beträgt 1500 EUR (objektiver Wert). Weiterhin vereinbaren sie, dass das Eigentum am Hund mit der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den A übergehen wird. Um den Hund von seiner Mutter zu entwöhnen, vereinbaren A und B, dass B noch einige Wochen den Hund zur Entwöhnung behalten wird bevor er ihn an den A übergebt. Nach dem Besuch bei B überweist der A ihm den Restbetrag von 1000 EUR, der dem Konto des B gutgeschrieben wird.
B beautragt seinen 14-jährigen Sohn S mit Spaziergängen mit dem Hund des A, um die Entwöhnung zu fördern. Auf einem seiner Spaziergänge trifft er den M. Dem M gegenüber behauptet S, dass es sein Hund sei, dies glaubt M ihm auch. M gibt sich als Mitglied eines Tierschutzvereins aus, der Huskies wieder an ihre angestammte Umgebung in den Polarkreis bringt. Er bietet dem S an, den Huskie abzunehmen und ihn zurück in den Polarkreis zu bringen. S, dem das Geschäft seines Vaters sowieso zuwider ist, nimmt an und übergibt dem M den Hund. Als Gegenleistung erhält er von M eine Kinokarte. Seinem Vater gegenüber behauptet er, der Hund wäre weggelaufen.
In Wahrheit ist M kein Tierschützer, er bietet den Hund seiner Bekannten V an, wobei er ihr von dem Geschäft zwischen ihm und dem S erzählt. Die V erwirbt den Hund vom M für den Preis von 700 EUR und behält ihn für mehrere Wochen. Während dieser Zeit entstehen ihr Futterkosten iHv 100 EUR. Der Hund tritt während ihres Aufenthaltes in eine Glasscherbe. Die V bringt ihn dann zu einem Tierarzt, für den noch weitere 100 EUR aufzuwenden sind. Bei der Untersuchung des Tierarztes wird ersichtlich, dass die Wunde auch von alleine geheilt wäre, der Besuch des Tierarztes war nicht notwendig gewesen, dies konnte die V aber nicht erkennen.
Nach einigen Wochen begegnet der S dem M und der Schwindel des M fliegt auf. Der S sagt, hätte er das gewusst, hätte er dem Geschäft nie zugestimmt. Der A wird ebenfalls von dem Aufenthalt ihres Hundes benachrichtigt und will ihn wiederhaben, die V entgegnet, sie wolle dann wenigstens die Kosten für Futter und den Tierarzt zurückhaben. Die A fragt weiterhin, ob sie Ansprüche gegen den M bezüglich der erhaltenen 700 EUR oder Schadensersatzansprüche hat.
Frage 1: Besteht ein Anspruch aus § 985 von A gegen V?
Frage 2: Soweit ein Anspruch aus § 985 besteht, welche Ansprüche hat A gegen M? Was muss er bei der Geltendmachung der Ansprüche bedenken?

19.09.2011/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-19 18:59:192011-09-19 18:59:19Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

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