Zur Bedeutung der Grundlagenfächer im Jurastudium
Ein aktueller Artikel der LTO befasst sich mit der Bedeutung der Grundlagenfächer im Jurastudium.
Die Grundlagenfächer Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und die für eine richtige Rechtsanwendung unerlässliche Methodenlehre würden völlig verdrängt, was ebenfalls zu der geistigen Verarmung des Studiums beitrage, das gerade auch deswegen eklatante Schwächen aufweise und bloße „Rechtstechniker“ hervorbringe.
Naja, ob die unbrauchbare Juristenausbildung der Universitäten mit einem Mangel an Grundlagenfächern zusammen hängt, wage ich zu bezweifeln…
Wollen Sie vielleicht nochmal wiederholen, was es bedeutet, wenn ein Autor in indirekter Rede spricht?
@Gast: Ist nun klargestellt…
Ich musste schon bei der Überschrift sofort an den Beitrag in der aktuellen JuS denken. Abgesehen davon, dass es dem Autor Rüthers kaum zu verdenken ist, für sein eigenes Buch zu werben, muss man auch zugeben, dass die Beschäftigung mit den Grundlagenfächern eine gewisse Abwechslung in den oftmals trist anmutenden Studienalltag bringt. Dieses Anliegen greift der oben zitierte Artikel der LTO letztlich doch auf.
Schon allein aus wissenschaftlichem Interesse beschäftige ich mich ganz von selbst mit diesen Disziplinen, auch wenn an meinem Studienort ein Grundlagenschein als Zulassungsvoraussetzung zum Staatsexamen genügt. Dieser wird auch noch meistens nach dem ersten Semester abgelegt, zu einem Zeitpunkt also, an dem einem noch nicht ganz bewusst ist warum solche Fächer für das rechtswissenschaftliche Studium relevant sein sollen.
Als fortlaufende Ergänzung zum unentbehrlichen Erlernen des Pflichtfachstoff ist die Beschäftigung mit den Grundlagenfächern für mich sehr hilfreich.
Ich bin kann Herr Rüthers nur zustimmen. Wir werden an den Universitäten zu Rechtspositivisten erzogen und während des Referendariats und für die Examina auf (Staats-)Linie gebracht. Jeder NS-Staat würde sich freuen solche Juristen zu haben, die nur das juristische Handwerkszeug (Auslegen, Analogie, Subsumtion, etc) können und nie das Denken gelernt, indem sie sich auch mit Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsvergleichung beschäftigen. Die Ausbildung ist – soweit ist der Staat erhlich – allein auf die Befähigung zum Richteramt ausgerichtet und als „geistiger“ Richter wird man nun mal nicht zum Freigeist und Denker, sondern es gilt eher das Motto „Wessen Brot ich ich, dessen Lied ich sing“. Irgendwie traurig…
Ich persönlich bin der Ansicht, dass Hintergrundwissen äußerst wichtig ist. Es sollte meiner Ansicht nach allerdings erst dann vermittelt werden, wenn Normengefüge und Grundprinzipien bereits verinnerlicht sind.
Das Studium der Rechtsphilosophie etwa wird es dem Studenten nicht einfacher machen, die Grundzüge des Verfassungsrechts zu erlernen. Umgekehrt aber kann ein bereits versierter Verfassungsrechtler eigenständig Wissen verknüpfen und so bestimmte Gedankenflüsse in seine Definition und Subsumtion im Einzelfall mit einfließen lassen…
Der Klage über den geringen Stellenwert der Grundlagenfächer muss ich mich anschließen. Denn die Prämisse über deren Bedeutsamkeit ist richtig: Ein Verständnis der Grundlagen schafft doch erst das Fundament für präzisen Diskurs und Hermeneutik. Selbst wenn an den Hochschulen Grundlagen gelehrt wird, geschieht dies – auch in der Wahrnehmung der Studierenden -, oft abgeschottet von der „eigentlichen“ Rechtsanwendungstechnik.
Zur Methodenlehre erlebe ich in meinem Jurastudium glücklicherweise viel Personal, welches Gerichtsentscheidungen noch einigermaßen sauber nachlöst, also idR mit abweichenenden Ergebnissen, aber auch hier besteht man dann doch zu oft auf einem mehr aus der Luft als aus dem Gesetz gegriffenem „objektiviertem Willen des Gesetzgebers“ – begging the question.
In FFM gibt es dieses Semester ein Seminar zum Methodenlehrestreit Rüthers, Hassemer, Hirsch usw. ( http://www.jura.uni-frankfurt.de/ifkur1/neumann/aktuelle_veranstaltungen/Sem_methodenlehre/Seminar_ML_WS_2011_12_literatur.pdf ), schade, dass ich woanders bin.