Zivilrecht ZR II – April 2012 – 2. Staatsexamen NRW
Soeben erreichte uns folgendes Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 2. Staatsexamen im April 2012 (NRW). Vielen Dank dafür an Sarah.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Inhalt des Aktenauszugs
Klausur aus anwaltlicher Sicht:
Mandantin erklärt folgenden Sachverhalt:
Ihre Schwester hat an einem Wochenende an einem Reitstall an einem Longierlehrgang für Pferde teilgenommen. In der Mittagspause will sie mit einer Bekannten ihre Pferde auf eine Koppel bringen. Die anderen Kursteilnehmer waren schon vorgegangen.
Der Weg zur Koppel wir auf einem Stück über 200m sehr eng, so dass nicht beide nebeneinander hergehen konnten. Die Mandantin (2 Jahre Reiterfahrung) bat die Bekannte und spätere Beklagte mit ihrem Pferd vorzugehen, da ihr Pferd etwas nervös an dem Tag sei (was es sonst wohl nicht war).
Die spätere Beklagte sagte noch sie solle Abstand halten sonst käme es zu Ärger etc. Das Pferd der Schwester der Mandantin ging wohl trotzdem zu nah auf.
Dann gab es einen dumpfen Knall. das Pferd der Beklagten (Speedy Junior) hatte wohl ausgetreten. Dies sah die Beklagte zwar nicht, vermutete es aber. Die Schwester der Mandantin hatte Mühe das Pferd zu halten und wankte stark. Es gab einen weiteren Knall den die Beklagte wieder nicht sah, die Schwester der Beklagten stürzte. Es war unklar ob sie von Speedy Junior oder ihrem eigenen Pferd „Major“ getreten wurde. Jedenfalls wurde sie am Brustbein getroffen und starb aufgrund dessen hinterher in der Klinik.
Die Beklagte machte bei der Polizei ihre Aussage, der noch zu entnehmen war, dass die Schwester der Mandantin etwas unsicher beim führen von Pferden war und das statt einer Trense nur ein Halfter umgelegt worden war, weil die Beklagte keine Zeit mehr verschwenden wollte, bevor sie los gingen. (Mit einer Trense hat man wohl mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf das Pferd)
Dann gab es noch eine Aussage des Reitlehrers der sagte, Speedy Junior sei als „Austretet“ bekannt.
Die Mandantin begehrt nun 5000 € Bestattungskosten und zudem ist sie nun Vormunde für ihren Neffen, da der Vater bereits länger tot war. Für den Neffen begehrt sie Unterhalt und Schmerzensgeld wegen des Todes der Mutter.
Die spätere Beklagte und deren Haftpflichtversicherung lehnten eine Einstandspflicht ab.
Der Neffe hat zudem aus einer Risikolebensversicherung seiner Mutter 100.000 € erhalten, die so angelegt wurden, dass jährlich 4000 € Zinsen anfallen. Zudem hat er Anspruch auf Unterhalt Vollwaisenrente nach SGB VII, was laut Bearbeitervermek noch nicht beziffert ist. Außerdem ein Unterhaltsanspruch ggü. der Mutter in Höhe von 560 €.
anwendung des 830I2 auf gefährdungshaftung aus 833…in bezug auf 844,846
§ 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 833 BGB i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 840 Abs. 3 BGB?