Zivilrecht ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Niedersachsen. Vielen Dank dafür an Daniel. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Frage:
M und seine Frau F betreiben in Celle eine Gaststätte mit dem ursprünglichen Gründer V in der Form einer OHG. M und F sind laut Gesellschaftsvertrag Vertreter und Geschäftsführer der OHG. V ist von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen. So ist dies auch im Handelsregister eingetragen.
M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.
Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?
2. Frage
G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.
G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.
G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.
Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlicht-Scheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.
M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?
Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.
Auch im Juli in SH gelaufen.
Lief auch so in Hessen nur dass bei Frage 2 Ansprüche aus StVG nicht ausgeschlossen waren.
Auch im Juli in NRW so gelaufen. Jedoch gab es noch einen dritten Aufgabenteil zum Thema Versäumnisurteil