Zivilrecht ZIII – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Im Nachfolgenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1:
A ist alleiniger Komplementär der V-KG mit Sitz in Bonn. Die V-KG ist alleinige Gesellschafterin der X-GmbH, die Elektroersatzteile verkauft. Die X-GmbH besitzt als wesentliche Vermögenswerte ein Grundstück in Düsseldorf mit einem für den Betrieb nötigen Geschäftsgebäude und einer Lagerhalle.
Am 30. Januar 2014 veräußert und überträgt die V-KG alle Geschäftsanteile an der X-GmbH an K zu einem Preis von 500.000€. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. K entrichtet den Kaufpreis noch am selben Tag. Ebenfalls am 30. Januar übergibt A dem K die Schlüssel für die Gebäude auf dem Grundstück der X-GmbH.
Im Oktober 2015 stellt sich heraus, dass das Dach der Lagerhalle bei deren Errichtung im Jahre 2009 unter Missachtung aller branchenüblichen Standards grob unsachgemäß installiert wurde.
Da keine akute Einsturzgefahr besteht, lässt K das Dach der Lagerhalle nicht sofort reparieren. Er setzt der V-KG jedoch eine vierwöchige Frist zur Behebung der Probleme. Die V-KG ist hierzu nicht bereit. A räumt zwar ein, dass mit der Veräußerung der Anteile auch die wesentlichen Gebäude verkauft wurden. Jedoch könne sich K jetzt nicht wegen jeder Kleinigkeit, die ihm missfällt, an A wenden. Wenn das so wäre, würde doch niemand solche Verträge schließen. Außerdem sagt A, dass die Probleme mit dem Dach der Halle weder von ihm noch von den Mitarbeitern der V-KG erkannt werden konnten.
Als nach Ablauf der Frist immer noch nichts geschehen ist, lässt K das Dach selber reparieren. Die Reparatur dauert 3 Wochen und kostet ihn 80.000€.
K lässt durch seinen Anwalt Klage gegen A erheben. Die Klage wird am 30. Januar 2016 bei Gericht eingereicht und geht dem A am 3. Februar 2016 zu. Der Anwalt des K hatte K geraten nur A zu verklagen, da bei der V-KG ohnehin nicht viel zu holen sei.
K verlangt von A Erstattung der Kosten. A ist hierzu nicht bereit. Er sagt, die Klage sei ohnehin zu spät eingereicht worden und außerdem hätte sich die Klage nicht nur gegen ihn wenden dürfen. K hält das für quatsch. Außerdem müsse § 129 I HGB einschränkend ausgelegt werden.
A erklärt weiter, dass die V-KG (was stimmt) einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 10.000€ gegen K habe, weil dieser aus Wut auf dem Gelände der V-KG in Bonn randaliert und vorsätzlich Schäden verursacht hätte. Es müsse abgewartet werden, ob die V-KG diesen Anspruch geltend mache und für den Fall, dass wider jeglicher Vermutung etwas an K gezahlt werden müsse, gegen diese Forderung aufrechne. Diese Einrede stünde dem A dann zumindest zu. Das ergebe sich schon aus § 129 III HGB.
Frage: Ist die zulässige Klage des K gegen A begründet?
Fall 2:
E ist Eigentümer eines Grundstückes.
Im April 2015 verkauft er dieses Grundstück für 200.000€ an B. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. Ebenso wird im notariellen Kaufvertrag die Auflassung erklärt. B bezahlt sofort den Kaufpreis und wird in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Im Oktober 2015 verkauft B das Grundstück an C zu einem Preis von 250.000€. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet und die Auflassung erklärt. Ebenso wird dem C eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. C entrichtet den Kaufpreis.
Im Dezember 2015 wendet sich der Anwalt des E an C und verlangt Rückübertragung des Grundstückes auf E. Es stellt sich durch Vorlage eines ärztlichen Attests und weiterer Dokumente heraus, dass E seit Jahren unerkannt geisteskrank ist und keine Willenserklärungen mehr abgeben kann.
C ist hierzu nicht bereit und er will immer noch Eigentümer des Grundstücles werden. Er beantragt im Januar 2016 die Eintragung ins Grundbuch. C wird im Februar 2016 ins Grundbuch eingetragen.
Frage: Kann E (vertreten durch seinen Betreuer) von C Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen? Auf § 1902 BGB wird hingewiesen.
Bearbeitervermerk: Nehmen Sie zu allen in den Sachverhalten aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen in einem Gutachten, ggf. hilfsgutachterlich Stellung.
So auch in HH.
Vorschlag:
Frage1:
Vorprüfung Klagefrist: ist eingehalten, soll wohl 3. Januar 2016 heißen und nicht 30. ?
A kann gemäß §161 Abs. I aE BGB persönlich in Haftung genommen werden
Anspruch entstanden
§§437 Nr. 3, 280 Abs. I, III, 281 BGB
Schuldverhältnis => Kaufvertrag, §§433, 311b Abs. I, II BGB
Hier Willenserklärung gemäß §§133, 157 BGB auslegen, soll wohl auch Gebäude umfassen.
Mangelhaftigkeit => hier Sachmangel, §434 Abs. I S. 2 BGB
Fristsetzung zur Nacherfüllung, §437 Nr. 1, 439 BGB +
Pflichtverletzung => mangelhafte Nacherfüllung, bzw. Weigerung eben dieser
Schaden => 8.000 Euro, statt d. L, weil hypothetische Nacherfüllung lässt Schaden entfallen. Fall der eigenmächtigen Selbstvornahme? Nein, durfte sich herausgefordert fühlen, zudem Recht zur zweiten Andienung gegeben. §440 BGB steht dem auch nicht entgegen.
Anspruch untergegangen?
Keine Aufrechnung möglich, §393 BGB
Anspruch durchsetzbar?
+
Frage 2:
Anspruch entstanden
§894 oder §888 BGB? §888 BGB nur Hilfsanspruch wegen der relativen Unwirksamkeit einer Vormerkung, Grundbuch ansonsten richtig.
Hier: §894 BGB einschlägig
Steht Grundbuch mit wirklicher Rechtslage nicht im Einklang?
=> Kaufvertrag B – C, §§433, 311b Abs. I BGB +
Übereignung gemäß §§873, 925 BGB +
Aber gilt etwas anderes, weil Kaufvertrag zwischen E und B gemäß §§104, 105 BGB nichtig war? Wirkt sich nicht auf Verfügungsebene aus wegen §892 Abs. I BGB. C wusste auch nichts von Krankheit des E.
Aber C wusste von Krankheit, bevor er sich eintragen ließ, Inhalt des Grundbuchs galt somit nicht mehr als richtig.
=> E kann gemäß §894 BGB von C als Betroffenen Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
Anspruch aus §812 Abs. I S. 1 Alt. 2 BGB? Nein, vorrangige Leistungsbeziehung B- C.
Vervollständigungen?
@gast
Es ist herauszuarbeiten, dass es sich hier um einen Unternehmenskauf bzw. Rechtskauf § 453 BGB handelt, da die Anteile an der GmbH gekauft werden, nicht das Grundstück.
Danach ist zu prüfen inwieweit bei einem Rechtskauf die Mängelhaftung einschlägig ist. Zudem ist abzugrenzen wie die Ansprüche verjähren ( einzelne Elemente des Rechtskaufs mit einzelnen Verjährungsfristen oder eine globale Verjährung für den Rechtskauf ? ).
Zu Frage 2 ist dagegen die Wirkung der Vormerkung zu thematisieren. Hier hat zwar C von der Krankheit vor seiner Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer erfahren, jedoch nach der Eintragung der Vormerkung.
Daher ist hier die kleine und große Lösung zur Vormerkung zu diskutieren. Im Ergebnis ware wohl der großen Lösung zu folgen, wodurch die Bösgläubigkeit des C einer Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nicht entgegensteht.
Liegt dann ein Fall von §453 Abs III BGB vor, wonach das Mängelrecht in bezug auf das Gebäude Anwendung findet?
Ich schätze, für Frage 1 liegt schon keine Pflichtverletzung vor, weil bei einem Unternehmenskauf doch nur die Sachmängel eine Rolle spielen, die für den betrieb essentiell sind und das Gebäude ist gerade nicht einsturzgefährdet.
A. K könnte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen A iHv. 80.000€ aus §§ 161 II, 128 HGB iVm. §§ 280 I, III, 280 I, 437 Nr. 3, 453 I, III BGB* haben.
I. Dazu müsste der Anspruch entstanden sein.
Verbindlichkeit einer Kommanditgesellschaft
Gemäß §§ 161 II, 128 HGB setzt eine Haftung des A voraus, dass die V-KG eine Verbindlichkeit mit K eingegangen ist. In Betracht kommt hier eine Verbindlichkeit nach §§ 280 I, III, 437 Nr. 3, 453 I, III im Zuge der Veräußerung der Geschäftsanteile an K am 30. Januar 2014.
a. Wirksamer Kaufvertrag
Dazu müsste zunächst zwischen der V-KG und K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein. Als Personengesellschaft wird die V-KG durch ihren Komplementär A vertreten, §§ 161 II, 125 I iVm. 170 HGB. Mit gemäß § 15 III GmbHG notariell beurkundeten Vertrag einigten sich die Parteien auf die Veräußerung aller Geschäftsanteile an der X-GmbH gemäß § 453 zum Preis von 500.000€.
b. Sachmangel
Ferner setzt § 437 iVm. § 453 I, III einen Sachmangel nach § 434 voraus. Grundsätzlich ist die Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1). Ein Sachmangel meint daher die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit der Kaufsache. Fraglich ist hier allerdings, was genau die Kaufgegenstand ist.
(1.) Kaufgegenstand
Unmittelbarer Gegenstand des Kaufvertrages zwischen K und V-KG sind allein die Gesellschaftsanteile an der X-GmbH. Diese weisen selbst keine Abweichung in ihrer Ist-Beschaffenheit von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit auf.
(2.) Kaufgegenstand nach ergänzender Vertragsauslegung
Fraglich allerdings ist, wie es zu beurteilen ist, dass das Dach der Lagerhalle auf dem im Eigentum der X-GmbH stehenden Grundstück unter Missachtung aller branchenüblichen Standards grob unsachgemäß installiert wurde. Möglicherweise ließe sich anhand einer ergänzenden Vertragsauslegung – §§ 133, 157 – zu dem Schluss kommen, dass neben der Anteile an der X-GmbH auch deren Vermögenswerte zum Vertragsgegenstand gemacht worden sind.
(a.) So ließe sich zunächst vertreten, dass Gegenstand des Kaufvertrages allein die Gesellschaftsanteile sind. Die Vermögenswerte der X-GmbH müssten hiernach von dem Veräußerungsgeschäft über die Rechtspersönlichkeit getrennt betrachtet werden.
(b.) Es ließe sich allerdings auch vertreten, dass auch Vermögenswerte einer Rechtspersönlichkeit (§ 124 I iVm. § 161 II HGB) bei deren vollständiger Veräußerung in den Kaufvertrag mit einbezogen werden. Ginge man mit dieser Ansicht, würde das Grundstück der X-GmbH mit in den Kaufvertrag einbezogen werden.
(c.) Stellungnahme
Die dargestellten Ansichten gelangen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass eine Stellungnahme geboten ist. Für die erste Ansicht streitet der Gedanke, dass unmittelbarer Gegenstand des Kaufvertrages allein die Geschäftsanteile ist und eine weitere Abrede der Parteien ausdrücklich nicht auszumachen ist. Dagegen ließe sich anführen, dass die Parteien auch konkludent den Gegenstand des Vertrages bestimmen können. So dürfte es insbesondere dann in dem Interesse der Parteien liegen, gewisse Vermögensgegenstände einer Personengesellschaft mittelbar in den Vertrag mit einzubeziehen, wenn diese als einziges wesentliches Vermögen der Gesellschaft auszumachen ist. So liegt der Fall auch hier: allein das Grundstück der X-GmbH, bebaut mit dem für den Betrieb nötigen Geschäftsgebäude und der Lagerhalle, ist ihr wesentlicher Vermögenswert. Es ließe sich also argumentieren, dass der Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile der X-GmbH unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten allein der Akquise des Elektroersatzteilegeschäfts diente und folglich die für den Betrieb nötigen Vermögenswerte konkludent in den Kaufvertrag mit einzubeziehen sind. Die zweite Ansicht verdient mit Blick auf die mutmaßlichen Interessen Zustimmung.
(3.) Dadurch, dass das Dach der Lagerhalle auf dem im Eigentum der X-GmbH stehenden Grundstück unter Missachtung aller branchenüblichen Standards grob unsachgemäß installiert wurde, eignet es sich nach § 434 I 1 Nr. 2 BGB jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist damit nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten konnte. Mithin liegt ein Sachmangel vor.
c. Nach §§ 437 Nr, 280 I, III, 281 I 1 müsste der K der V-KG eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Hier setzte der K der V-KG erfolglos eine vierwöchige Frist zur Reparatur des beanstandeten Daches. Die V-KG, vertreten durch A, lehnt im Übrigen die Nacherfüllung ab, wodurch die Nachfristsetzung möglicherweise nach § 281 II, 1. Alt. auch entbehrlich war.
d. Schaden
Dem K müsste ein Schaden entstanden sein. Nach Ablauf der gesetzten Frist ließ der K das Dach reparieren. Es entsteht ihm dadurch ein Schaden iHv. 80.000€.
e. Zwischenergebnis.
Ein Anspruch des K gegen die V-KG ist gegeben.
2. Persönliche Haftung
Der A müsste ferner persönlich haften, §§ 161 II, 128 HGB. Als alleiniger Komplementär der V-KG haftet der A nach § 161 I, 2. Alt. persönlich.
3. Zwischenergebnis
Der Anspruch ist folglich entstanden.
II. Durchsetzbarkeit des Anspruches
Der Anspruch des K könnte nicht durchsetzbar sein.
1. Einrede der Verjährung
Nach §§ 161 II, 129 I HGB kann ein Gesellschafter, der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Mit Blick auf den dadurch verankerten Akzessorietätsgrundsatzes ist der Begriff der Einwendung im weiten Sinne zu verstehen, umfasst mithin auch Einreden. Hier macht A geltend, dass die Klage des K vom 30.01.16, dem A am 03.02.16 zugestellt, zu spät eingereicht, mithin nach § 214 I verjährt sei.
a. Bestimmung der Verjährungsfrist
Fraglich ist, wonach sich die maßgebliche Verjährungsfrist bestimmt. Abweichend von § 195 beträgt die Verjährungsfrist bei einem Bauwerk nach § 438 I Nr. 2 a) fünf, im Übrigen nach § 438 I Nr. 3 zwei Jahre mit Übergabe des Grundstücks bzw. Ablieferung der Sache (§ 438 II). So könnte das Dach wesentlicher Bestandteil der Lagerhalle sein und damit in der Gesamtbetrachtung ein Bauwerks gemäß § 438 I Nr. 2 a) darstellen. Nach § 94 II zählen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Ein Dach wird allerdings nicht zur Herstellung in das Gebäude eingefügt. Ferner handelt es sich also nicht um ein Bauwerk iSd. § 438 I Nr. 2 a). Folglich verjährt der Anspruch nach § 438 I Nr. 3.
b. Verjährung, § 214 I
Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache § 438 II. Die Verjährung bestimmt sich nach § 187 I, 188 II. Mit Übergabe der Schlüssel für die Lagerhalle wurden am 30.1.14 wurde das Grundstück am 30.1.14 übergeben. Die Verjährung tritt folglich am 30.1.16 ein. Dem A wurde die Klage allerdings erst am 3.2.16 zugestellt. Die Verjährung wird allerdings nach § 204 I Nr. 1 mit Erhebung der Klage gehemmt. Diese Wirkung tritt nach § 167, 3. Var. ZPO bereits mit Eingang des Antrags (Anhängigkeit) ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hier wirkt die Zustellung der Klage vom 3.2.16 folglich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.1.16 zurück, sodass die Verjährung nach § 214 I noch nicht eingetreten ist.
2. Einrede der Anrechnung
Ferner könnte der A die Leistung teilweise nach § 129 III verweigern. So steht der V-KG ein Anspruch auf Schadensersatz iHv. 10.000€ wegen unerlaubter Handlung gegen den K zu. Ein Aufrechnungsverbot nach § 393 scheidet aus. Die Geltendmachung der Aufrechnung nach § 388 1 durch A könnte jedoch wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Aufrechnungserklärung gemäß § 388 S. 2 unwirksam sein. So erklärt der A, dass er für den Fall, dass wider jeglicher Vermutung etwas an K gezahlt werden müsse, gegen diese Forderung aufrechne. Möglicherweise könnte die hierin zu erblickende aufschiebende Bedingung (§ 158 I) allerdings wirksam sein. So ließe sich argumentieren, dass eine prozessbedingte Aufrechnungserklärung faktisch erklärt wurde, der durch die Bedingungsfeindlichkeit verfolgte Zweck der Rechtssicherheit also gewahrt wurde. In diesem Bewusstsein ist die Aufrechnungserklärung wirksam. Somit ist die Forderung des K um die Gegenforderung der V-KG iHv. 10.000€ erloschen (§ 389).
III. Ergebnis
Der K hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen A iHv. 70.000€ aus §§ 161 II, 128 HGB iVm. §§ 280 I, III, 280 I, 437 Nr. 3.
B. E vertreten durch seinen Betreuer, könnte einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gegen V aus § 894 haben.
I. Fehlerhafter Grundbuchinhalt
Dazu müsste der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehen.
1. Anspruchsberechtigung des E
So wird möglicherweise nicht der E als der rechtmäßige Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstück im Grundbuch ausgewiesen.
a. Eigentumserwerb durch B
Ursprünglich war E Eigentümer. Er könnte es allerdings an B nach §§ 873 I, 925 I verloren haben. Dazu müssten sich E und B in der Form des § 925 I geeinigt haben. Die Parteien haben sich über die Eigentumsübertragung geeinigt. Allerdings war der E unerkannt geisteskrank und folglich gemäß § 104 Nr. 2 geschäftsunfähig. Seine abgegebene Willenserklärung ist mithin nach § 105 I nicht. Die Einigung zwischen E und B ist folglich unwirksam.
b. Eigentumserwerb des C
Möglicherweise hat der C aber das Eigentum gutgläubig von B erworben.
(1.) Einigung
B und C haben sich über die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück geeinigt.
(2.) Eintragung des C
Nach § 873 I muss der C auch als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden sein. Zunächst wurde diesem lediglich eine Vormerkung nach § 883 I eingetragen. Auf seinen Antrag im Januar 2016 wurde die Eintragung in das Grundbuch im Februar 2016 vollzogen.
(3.) Nichtberechtigung des B
Wie dargestellt war der B Nichtberechtigter (§ 185 I). Gemäß § 892 I 1 gilt jedoch der Inhalt des Grundbuchs gegenüber demjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück erwirbt, als richtig, es sei denn, dass diesem die Unrichtigkeit bekannt ist. Hier wurde der B im Oktober 2015 fälschlicherweise als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Dem C war dieser Umstand zum Zeitpunkt der Einigung mit B nicht bekannt. Erst mit Mitteilung durch den Anwalt des E im Dezember 2015 wurde dieser über die Geschäftsunfähigkeit des E aufgeklärt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit ist nach § 892 II im Fall der zum Erwerb des Rechts erforderlichen Eintragung allerdings die Stellung des Antrag auf selbige. Der Antrag des C wurde im Januar 2016 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits von dem Anwalt des E über die mangelnde Geschäftsfähigkeit des E in Kenntnis gesetzt. Folglich war der C beim Erwerb nach § 892 I 1 nicht gutgläubig.
(4.) Zwischenergebnis
C konnte mithin nicht gutgläubig Eigentum am Grundstück von B erwerben.
c) Zwischenergebnis
E ist weiterhin Eigentümer des Grundstücks.
2. Anspruchsgegner
Betroffen durch die Berichtigung des Grundbuchs ist das Recht des C. Folglich ist dieser nach § 894 richtiger Anspruchsgegner.
II. Ergebnis
E, vertreten durch seinen Betreuer, hat also einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gegen § 894 gegen C.
Wieso scheidet das Aufrechnungsverbot aus?
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung – die KG rechnet dagegen mit der Gegenforderung aus unerlaubter Handlung des K auf. Ließe sich womöglich auch weglassen; beim Schlagwort „unerlaubter Handlung“ war das aber vielleicht eine Nebelkerze.
Lieber Mo, deine Ausführungen in allen Ehren, da hast Du Dir ja echt Mühe gemacht, aber es stimmt leider so einiges nicht.
1. Der Unternehmenskauf ist ein Kauf „sonstiger Gegenstände“ iSd. § 453 I BGB. Hier liegt ein sg. „asset deal“ vor. Umfasst sind alle Gegenstände des Unternehmens (Sachen, Rechte, etc. pp). Also auch das Grundstück nebst Gebäude. Beim Sachmangel DES Unternehmens stellt sich dann die Frage, ob es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Unternehmens gehört, dass gewisse Sachen einfach mangelhaft sind. Das wird man für den Fall bejahen müssen, dass es sich um nicht erhebliche Sachen handelt (Interieur, ein einzelner PC, etc.). Hinsichtlich des mangelhaften Daches wird man aber mit der Gesamterheblichkeitslehre zum Ergebnis kommen, dass der Mangel am Dach auf das Unternehmen an sich „durchschlägt“, somit ist das Unternehmen mangelhaft.
2. 129 III HGB: Stichwort Redaktionsversehen. Nächstes Problem: Wird die Gesellschaft überhaupt jemals aufrechnen? Warum sollte sie, gegen sie ist der Anspruch des K verjährt, da mit Klage gg Gesellschafter keine Verjährungshemmung ggü der Gesellschaft eintritt. Vielmehr wird sie die Forderung aus unerlaubter Handlung eigenständig einklagen, ohne eine Aufrechnung zu erklären. Frage: § 129 III HGB auch in diesem Fall anwendbar?
3. Frage 2: Wirkung des gutgläubigen Vormerkungserwerbs hinsichtlich Zeitpunkt des guten Glaubens bei § 892 II?
Fall 1:
Wenn das Dach auf dem GmBH-Grundstück nach branchnüblichen Standards grob unsachgemäß installiert ist, kann das zunächst grds. einen entsprechenden Ersatzanspruch der GmbH gegen den diesbezüglichen Werkunternehmer begünden. Das GmbH-ermögen kann insofern zunächst nicht gemindert und damit mangelhaft sein. Wenn solche Ansprüche etwa wegen unterbliebener Geltendmachung verjährt und nicht mehr durchsetzbar schienen, kann dem bei grob unsachgemäßer Herstellung ein Verschulden des Geschäftsführerverschulden in Bezug auf die unterlassene rechtzeitige Anspruchsgeltendmachung zu Grunde liegen. Darauf kann ansich grds. eine
Geschäftsführerhaftung gründen. Eine Geschäftsführerhaftung kann in einer
GmbH mit einer KG mit einem einzigen Kommanditisten als alleinige
GmbH-Gesellschafterin grds. auf die Stammeinlage beschränkt sein.
Insofern kann eine Haftungseinwendung begründet sein. Nach Veräußerung
der GmbH-Gesellschaftsanteile und mithin deren Abtretung kann ein
entsprechende Einwendung evtl. ebenso einem neuen Gesellschafter
gegenüber durchgreifen (§ 404 BGB).
Damit können Ersatzansprüche von V gegen A noch unklar scheinen.
Fall 2:
B kann evtl. ein Besitzrecht gegen E aufgrund eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Zug-um-Zug-Erstatung des Kaufpreises
erworben haben. Das Besitzrecht kann rechtmäßig an C übertragen sein. Es kann damit eine von E abgleitete Besitzlegitimation durchgehend bis C
bis zur Rückerstatung des Kaufpreises bestehen. C kann also evtl.
Zug-um-Zug Rückerstatung des Kaufpreises gegen Zustimmung zur
Grundbuchbereichtigung verlangen. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch von E gegn C kann also evtl. nur Zug-um-Zug gegen Kaufpreisrückzahlung und daher nur teilweise bedingt begründet gegeben sein.
Anspruch: §§ 453 I, 433, 434 I S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I S. 1 ivm. §§ 128 I, 161 II HGB.
P1: Share deal/ asset deal, grds. § 434 I nicht bei share Deal, da anders als bei asset deal nicht Einzelrechtsnachfolge bzgl. der Sachen erfolgt. Anders hier, weil bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichzusetzen, hierfür muss aber gewisse Erheblichkeit gegeben sein. Hier insb. (+), weil Elektronikgeräte in der Halle hergstellt werden und 80.000 Euro im Verh. zu 500.000 ausreichender Wert sind.
P2: Vertretenmüssen grds. bzgl. Pficht aus § 433 I Übergabe und Übereignung, hier ausnahmsweise auch Nacherfüllung ( § 439 I ), welche hätte erfüllt werden müssen, Rechtsirrtum jedenfall fahrlässig hervorgerufen, RA fragen wäre geboten gewesen.
P3: Verjährung, § 214 I, 129 I, 161 II: § 438 I Nr. 2a) : Bauwerk 5 Jahre oder § 438 I Nr. 3: 2 Jahre? Beides vertretbar, für 2 Jahre spricht, dass Schwerpunkt Unternehmenskauf ist und Differenzierungsschwierigkeiten bzgl. der unterschiedlichen Kaufgegenstände bei dem share deal auftreten können. Hier: Verjährung am 3. Februar nach § 187 I (31.01.2015) und Ende § 188 II 1. Alt: 30. Januar.
P4: Vorverlagerung nach § 167 ZPO, Hemmung nach § 204 I Nr. 1 durch ordnungsgemäße Klageeinreichung nach § 253 ZPO, Geltung auch für A ? h.M. nein weil (1) § 128 HGB persönliche Haftung, keine Klage gegen Gesellschaft notwendig (2) Keine Schutzwürdigkeit, so lange Anspruch gegen die Gesellschaft möglich ist. (3) Bei Klage gegen Gesellschaft und Gesellschafter wäre Prozess/- und Kostenrisiko zu hoch. Demnach keine Verjährung mit Geltung für A nach §§ 214 I, 129 I, 161 II.
P5: Einrede nach §§ 129 III ivm Aufrechnung? §129 III mit redaktionellem Versehen, nach Systematik und Sinn und Zweck ist entgegen des missverständlichen Wortlautes eine Aufrechnung der Gesellschaft gegenüber dem Gläubiger gemeint. Insgesamt auch interessengerecht, da Gläubiger nicht besser stehen soll, als wenn er die Gesellscahft verklagt hätte. Hier: (+), ihv. von 10.000 Euro nach § 398 S.1 iVm. § 823 I und § 823 II ivm. § 303 I StGB.
Frage 2: AGL: § 894 I
P. Gutgläubiger Erwerb durch C nach § 892 I S. 1 des Eigentums von B ?
I. Grds. (-), da zum Zeitpunkt der Antragsstellung § 13 GBO bösgläubig.
II. Hier: Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung nach § 892 I, § 893 1. Alt. im Rahmen des Vormerkungserwerbs nach §§ 883 I, 885 I
III. (+), Sinn und Zweck der Vormerkung ist (1) Rangwahrung (2) Erwerbssicherung für die Zukunft, insb. § 888 – daher schadet spätere Bösgläubigkeit nicht mehr, demnach ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit gegenüber dem E.
IV. Anspruch des E auf Berichigung, wegen Auseinanderfallens der materiellen und formellen Lage (-).