Zivilrecht ZII – Juni 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Nachfolgend erhaltet ihr nun ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2016 in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Ausgangsfall:
A arbeitet als Journalist im Bereich Landespolitik für einen Verlag. Er will sich einen Nebenverdienst erarbeiten und hochrangigen Politikern das Schreiben deren Biografie anbieten, um diese dann in einer Buchreihe zu veröffentlichen.
Nach den ersten Werbemaßnahmen, meldet sich der mittlerweile pensionierte und zuvor lange im Landtag Düsseldorf tätige Politiker P. P, der den A bereits kennt, ist sich jedoch noch nicht sicher, ob er diesen mit der kostenpflichtigen Ausarbeitung seiner Biografie beauftragen möchte. Deshalb vereinbaren A und P zunächst, dass A unentgeltlich ein Konzept für die Biografie erstellen soll. Dazu sollen mehrere Gespräche über das private und politische Leben des P geführt werden.
Im Gesprächstermin nimmt A mit Einverständnis des P das Interview mit seinem alten Tonbandgerät auf seinen eigenen Tonbändern auf. Hierbei werden die Magnetstreifen der Tonbänder physikalisch verändert. So bespielt A drei Tonbänder und nimmt diese anschließend wieder mit.
Kurze Zeit später verstirbt P bei einem Verkehrsunfall. Er hinterlässt seine Ehefrau F. Andere Verwandte hat er nicht.
A denkt daraufhin, die Tonbänder seien für ihn nicht mehr zu gebrauchen und veräußert diese an S einen Sammler für dessen private Sammlung für 250€. F befürchtet nun, dass sich auf den Bändern private Informationen über ihre Ehe mit P befinden und verlangt die Bänder von A heraus. Dieser fragt bei S nach einem Rückverkauf. S ist für 350€ dazu bereit. Das ist A zu teuer. Er meint, das sei für ihn unverhältnismäßig und verweigert die Herausgabe. F meint P sei sowieso Eigentümer der Bänder geworden und ohnehin müsste A die Bänder aufgrund des Vertrages herausgeben.
Kann F von S und/oder A Herausgabe der Tonbänder verlangen?
Fallfortsetzung:
A will die Biografien zu seinem Hauptgeschäft ausbauen und gründet dafür als Alleingesellschafter die Düsseldorf Biografien mbH (DB GmbH). In dem formgerechten Gesellschaftsvertrag wird A als Geschäftsführer ernannt. Kurz darauf wird die GmbH ins Handelsregister eingetragen. A kauft Büroeinrichtung und stellt mehrere Mitarbeiter ein.
Für sein Geschäft benötigt er 10 Diktiergeräte.
In einem Schreiben wendet sich A an E, einen Kaufmann, der ein Geschäft für Elektronikartikel betreibt, und fragt, ob dieser ihm ein Angebot für 10 Diktiergeräte machen könne.
E ruft am nächsten Tag im Büro des A bei der DB GmbH an und macht ein Angebot für 10 Geräte für insgesamt 9500€. Allerdings nimmt nicht A, sondern dessen Vater V das Gespräch an. Dieser meldet sich jedoch lediglich mit seinem Nachnamen, sodass E davon ausgeht, er telefoniere mit A. V beantwortet die Frage des E, ob er das Angebot annehme mit „ja“. E meint daraufhin, er könne den genauen Liefertermin noch nicht sagen, aber würde das nachschauen und dann ein Fax mit der Bestätigung des Vertrags und dem Liefertermin schicken.
Am nächsten Tag schickt E das Fax mit der Bestätigung und dem Liefertermin. A nimmt dieses auch zur Kenntnis, hält es aber für ein Versehen und geht nicht darauf ein.
Beim Aufräumen entdeckt A dann sein altes Tonbandgerät. Ihm fällt E wieder ein und schickt diesem eine E-Mail, in der er diesem das Gerät zum Verkauf anbietet. Die Preisbestimmung überlässt er E als Fachmann. E antwortet, dass A ihm das Gerät zur Ansicht zuschicken soll und er sich dann entscheide. So geschieht es. E ist begeistert und überweist sofort ohne Absprache 400€ auf das Gesellschaftskonto der DB GmbH. A sieht dies und geht davon aus, dass damit der Kaufvertrag abgewickelt ist.
Kurze Zeit später erfährt E von einem befreundeten Experten, dass das Gerät nur 300€ wert ist. Daraufhin erklärt E gegenüber A wahrheitswidrig, dass er sich bei der Überweisung vertippt habe und lediglich 300€ überweisen wollte. Widerwillig überweist A 100€ zurück.
Dann erfährt A, dass E seine Meinung über den Wert geändert hatte. Er ist empört.
Am 15.6.16 liefert E die Diktiergeräte und verlangt Zahlung von 9500€. A ist überrascht und meint es sei gar kein Vertrag zustande gekommen. Er wusste auch nichts von dem Telefonat. Außerdem rechnet er auf, da E an die 400€ für das Tonbandgerät gebunden sei.
Kann E von der DB GmbH Zahlung von 9500€ verlangen?
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-v-zr-206-14-kohl-memoiren-auftrag-eigentuemer/
Also, wenn man hier einen Anspruch aus §667 BGB bejahen will- sofern der Sachverhalt 1:1 wiedergegeben wurde, ist das aber Sachverhaltsquetsche. Auch ist wohl eher der A Hersteller, immerhin ist er der aktive Part.
Teil 2:
I. Anspruch entstanden
A. E könnte gegen DB einen Anspruch auf Zahlung von 9.500 Euro gemäß §433 Abs. II BGB haben.
1. Kaufvertrag
a) Angebot: von E?
P: Dem Sachverhalt nach hatte V keine explizite Vollmacht, §§13 Abs. III GmbhG, 54 Abs. I HGB. Anscheinsvollmacht? Eher nicht
Neues Angebot durch Fax? wohl (+), §§13 Abs. III GmbhG, 362 Abs. I HGB, somit auch Annahme durch P konkludent durch Schweigen. P war auch befugt, §35 Abs. I GmbhG
b) ZE: Kaufvertrag zustande gekommen
II. Anspruch untergegangen
a) Aufrechnung, §389 BGB
– Aufrechnungslage : §387 BGB: Beide könnten Geld schulden, E hier 100 Euro
– AGL. §812 Abs. I S. 1 1. Alt BGB
-etwas erlangt: 100 Euro Eigentum und Besitz, bzw Auszahlungsanspruch gegen Bank
-durch Leistung: Zweck: Erfüllung (§362 BGB ) der Kausalverbindlichkeit, obj. für E auch Leistung des A
– ohne Rechtsgrund
Ursprünglich Kaufvertrag, aber §§142 ABs. I, 123 Abs. I BGB +, ex tunc=> von Anfang an kein Rechtsgrund
=> A kann in Höhe von 100 Euro aufrechnen
III. Anspruch durchsetzbar
Dauerhafte und temporäre Einreden nicht ersichtlich
IV. Ergebnis
E hat gegen A einen Anspruch in Höhe von 9.400 Euro
Bei der Annahme gilt zu Prüfen ob E Empfangsbote geworden ist. Bei Familienangehörigen im Privatbereich möglich, im geschäftlichen Bereich eher nicht. Daher kein Zugang. Eine Annahme kann wegen fehlender Vertretung nicht stattfinden. Ein neues Angebot des E durch das Fax würde ich hier strikt ablehnen. Es fehlt am Erklärungs- und Rechtsbindungswillen. E denkt er habe bereits einen Vertrag mit der DB geschlossen. Ich würde eher ein kaufmännisches Bestätigungschreiben prüfen, dem unter anderem eine Vertragsverhandlung vorangegangen sein muss. Hier dann etwas Diskussion ob die Vertragsverhandlungen von einem im Bereich der DB handelnden Dritten geführt werden können bzw. wer hierfür das Risiko trägt.
Es geht ja gerade um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und da E ,,bestätigt“, hat er natürlich Rechtsbindungswillen, sogar ausdrücklich Geschäftswillen.
Geht sicher beides, man muss ja bedenken, dass sich das Bestätigungsschreiben aus §362 HGB entwickelt hat
Der zweite Teil bezieht sich auf BGH v. 10.1.2007 – VIII ZR 380/04