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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZI und ZII – August 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI und ZII – August 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Anbei erhaltet ihr die Gedächtnisprotokolle der ersten und zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im August 2014 in NRW. Vielen Dank dafür an Sergey. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt Zivilrecht ZI
B kauft bei E Bauraupe zum Preis von 33k €. Dabei zahlt er nur 24k€. Der RestKP wird für ein Jahr gestundet. Die Raupe wird unter EVBH übereignet. Kurz danach kauft B Baumaterialien bei G für 39k€. B kann den KP nicht zahlen, daher wird dieser gestundet. G lässt sich dafür die Bauraupe zur Sicherung übereignen. Der Sicherungsvertrag beinhaltet eine wirksame Klausel, nach welcher B im Falle des Verzuges zur Herausgabe an G verpflichtet ist.
B kommt in Verzug. G will die Raupe, fährt Freitagnachmittag aufs Betriebsgelände des B mit einem TransportFZ. Zu der Zeit sind alle Mitarbeiter des B im Feierabend. G sieht Raupe mit Zündschlüssel, den jemand stecken gelassen hat, daher gelingt es ihm damit auf die Ladefläche des TransportFZ zu fahren. G nimmt die Raupe mit. Erst später erfährt G vom Eigentumsvorbehalt des E.

Frage: Ansprüche von E und B wg der Bauraupe.
§§ 812-853 sind nicht zu prüfen.

Sachverhalt Zivilrecht ZII

H ist eingetr. Kaufmann, betreibt im großen Ausmaß Geschäft, indem teuere Köstlichkeiten verkauft werden.

F, sein Freund, ist ein Ackerbauer, will seine Produktion auf Bio umstellen, braucht dafür 200k € und bittet H, für das bei der B-AG beantragte Darlehen iHv 200k€ zu bürgen. H macht das einerseits wg. Freundschaft. Zugleich, weil Bio-Produktion sehr gefragt aber wenig angeboten wird und er somit eine Gelegenheit erhalten werde, Bio-Produkte des F abzunehmen, der ohnehin sein alter Lieferant ist.
H geht zur B-AG, sagt dort dem Prokuristen P, er wolle für das von F beantragte Darlehen in Höhe von 200k€ bürgen. P ist einverstanden. Monat später wird der Antrag auf Darlehen des F genehmigt und 200k€ werden ausgezahlt.
Später bestellt H eine GS iHv 100 an seinem noch nicht vorbelasteten Grundstück (mit objektiven Marktwert von 150k€) zur Sicherung desselben Rückzahlungsanspruchs der B ggü H.
B tritt isoliert nur die GS wirksam an die R-AG ab. R-AG tritt die GS einige Zeit später zurück an die B ab.
Darlehen wir fällig. B will von H 200k€. H sagt, durch die Abtretung der GS durch B an die R-AG sei er von der Bürgschaftschuld befreit worden. Außerdem möge sich B an F halten.
H fragt, ob er an B zahlen muss.
Fortsetzung
H ist genervt, dass Leute von KLM-OHG vor seinem Grundstück parken. Es ist zwar StV-rechtlich ok, aber er will es nicht. Daher verhandelt er mit der OHG und erreicht nach schweren Verhandlung den Abschluss einer Unterlassungsvereinbarung, wonach OHG für 5 Jahre verpflichtet ist, keine Fahrzeuge auf dem genannten öff zugänglichen Anwesen abzustellen.
Erst danach scheidet M aus der KLM OHG aus und parkt irgendwann sein Dienstfahrzeug auf dem Parkplatz aus der Unterlassungsabrede von H mit KLM. H verlangt von M Unterlassung. M sagt, er ist längst ausgeschieden.
M fragt, ob Verlangen des H gerechtfertigt ist.

 

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18.09.2014/9 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, August 2014, NRW, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-18 11:30:402014-09-18 11:30:40Zivilrecht ZI und ZII – August 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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9 Kommentare
  1. Georg Jellinek
    Georg Jellinek sagte:
    19.09.2014 um 10:08

    ZII Grundfall ist der Fall BGH NJW 2013, 2508

    Antworten
  2. AD
    AD sagte:
    31.10.2014 um 10:32

    hat jemand vielleicht bzgl. des ersten falles einen lösungsvorschlag? ich weiß nicht recht wie man die wegnahme der raupe durch G einbauen soll.

    Antworten
    • FCvS
      FCvS sagte:
      31.10.2014 um 15:20

      also der grundfall zu z i ist der fräsmashinenfall (bghz 50, 45).
      allerdings erfolgt eine abwandlung dadurch, dass der g die raupe nicht
      weiter an den dritten (D) verkauft und gemäß § 931 durch abtretung des
      herausgabeanspruchs übereignet, sondern sie sich selber holt. dadurch
      taucht das problem des mittelbaren nebenbesitzes an einer anderen stelle
      auf.während im klassiker die frage ist, ob D das eigentum
      gutgläubig gem. §§ 931, 934 erworben hat oder dies nach dem
      rechtsgedanken des § 936 III nicht in betracht kommt, weil E noch
      mittelbarer nebenbesitzer neben D ist, letzterer also nicht näher an die
      sache herangerückt ist als E, stellt sich in dieser konstellation die
      frage ob E die bauraupe nach §§ 869, 861 I von D herausverlangen kann,
      wofür er aber noch mittelbarer (neben)besitzer sein müsste.

      Antworten
      • FCvS
        FCvS sagte:
        31.10.2014 um 15:23

        sry, die frage ist natürlich ob er die bauraupe gem. §§ 869, 861 I von G herausverlangen kann

        Antworten
        • AD
          AD sagte:
          31.10.2014 um 17:15

          ach okay, danke dir! wenn ich aber E -> B 861 I, 869 wegen Ablehnung der Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ablehne, dann komme ich zum 1007 I, den ich wegen der Gutgläubigkeit des G ablehne. 1007 II würde ich dann aber daher verneinen, weil ich oben gesagt habe, dass E gar nicht mal mehr mittelbarer Besitzer ist und er daher auch nicht „früherer Besitzer“ iSd 1007 II ist. Ist das so möglich?

          Antworten
          • FCvS
            FCvS sagte:
            31.10.2014 um 18:32

            Genau. E hat seinen mittelbaren Besitz nicht durch Abhandenkommen verloren. Zwar hat B als unmittelbarer Besitzer unfreiwillig den Besitz verloren als G die Bauraupe mitnahm, sodass ein Abhandenkommen vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte E aber bereits keinen mittelbaren Besitz mehr. Mithin scheidet ein Anspruch nach § 1007 II aus.

          • AD
            AD sagte:
            01.11.2014 um 16:54

            Alles klar. Ich danke dir!

          • Verena
            Verena sagte:
            17.11.2014 um 13:15

            Ach du meine güte…ich hb 930 geprüft u nebenbesitz nicht geprüft.das wars dann

  3. Jacques Rousseau
    Jacques Rousseau sagte:
    17.02.2015 um 16:02

    siehe zu Z II auch ZJS 2014, 514 😉

    Antworten

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