Zivilrecht ZI und ZII – August 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Anbei erhaltet ihr die Gedächtnisprotokolle der ersten und zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im August 2014 in NRW. Vielen Dank dafür an Sergey. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt Zivilrecht ZI
B kauft bei E Bauraupe zum Preis von 33k €. Dabei zahlt er nur 24k€. Der RestKP wird für ein Jahr gestundet. Die Raupe wird unter EVBH übereignet. Kurz danach kauft B Baumaterialien bei G für 39k€. B kann den KP nicht zahlen, daher wird dieser gestundet. G lässt sich dafür die Bauraupe zur Sicherung übereignen. Der Sicherungsvertrag beinhaltet eine wirksame Klausel, nach welcher B im Falle des Verzuges zur Herausgabe an G verpflichtet ist.
B kommt in Verzug. G will die Raupe, fährt Freitagnachmittag aufs Betriebsgelände des B mit einem TransportFZ. Zu der Zeit sind alle Mitarbeiter des B im Feierabend. G sieht Raupe mit Zündschlüssel, den jemand stecken gelassen hat, daher gelingt es ihm damit auf die Ladefläche des TransportFZ zu fahren. G nimmt die Raupe mit. Erst später erfährt G vom Eigentumsvorbehalt des E.
Frage: Ansprüche von E und B wg der Bauraupe.
§§ 812-853 sind nicht zu prüfen.
Sachverhalt Zivilrecht ZII
H ist eingetr. Kaufmann, betreibt im großen Ausmaß Geschäft, indem teuere Köstlichkeiten verkauft werden.
ZII Grundfall ist der Fall BGH NJW 2013, 2508
hat jemand vielleicht bzgl. des ersten falles einen lösungsvorschlag? ich weiß nicht recht wie man die wegnahme der raupe durch G einbauen soll.
also der grundfall zu z i ist der fräsmashinenfall (bghz 50, 45).
allerdings erfolgt eine abwandlung dadurch, dass der g die raupe nicht
weiter an den dritten (D) verkauft und gemäß § 931 durch abtretung des
herausgabeanspruchs übereignet, sondern sie sich selber holt. dadurch
taucht das problem des mittelbaren nebenbesitzes an einer anderen stelle
auf.während im klassiker die frage ist, ob D das eigentum
gutgläubig gem. §§ 931, 934 erworben hat oder dies nach dem
rechtsgedanken des § 936 III nicht in betracht kommt, weil E noch
mittelbarer nebenbesitzer neben D ist, letzterer also nicht näher an die
sache herangerückt ist als E, stellt sich in dieser konstellation die
frage ob E die bauraupe nach §§ 869, 861 I von D herausverlangen kann,
wofür er aber noch mittelbarer (neben)besitzer sein müsste.
sry, die frage ist natürlich ob er die bauraupe gem. §§ 869, 861 I von G herausverlangen kann
ach okay, danke dir! wenn ich aber E -> B 861 I, 869 wegen Ablehnung der Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ablehne, dann komme ich zum 1007 I, den ich wegen der Gutgläubigkeit des G ablehne. 1007 II würde ich dann aber daher verneinen, weil ich oben gesagt habe, dass E gar nicht mal mehr mittelbarer Besitzer ist und er daher auch nicht „früherer Besitzer“ iSd 1007 II ist. Ist das so möglich?
Genau. E hat seinen mittelbaren Besitz nicht durch Abhandenkommen verloren. Zwar hat B als unmittelbarer Besitzer unfreiwillig den Besitz verloren als G die Bauraupe mitnahm, sodass ein Abhandenkommen vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte E aber bereits keinen mittelbaren Besitz mehr. Mithin scheidet ein Anspruch nach § 1007 II aus.
Alles klar. Ich danke dir!
Ach du meine güte…ich hb 930 geprüft u nebenbesitz nicht geprüft.das wars dann
siehe zu Z II auch ZJS 2014, 514 😉