Zivilrecht ZI – Februar 2017 – 1. Staatsexamen Hamburg
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Februar 2017 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hamburg. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
K und W sind beide Hundebesitzer. Mit ihren Hunden gehen sie mehrmals in der Woche spazieren. Da sie auch beruflich miteinander zusammenarbeiten wollen, entschließen Sie sich, gegenseitig auf ihre Hunde aufzupassen. Dabei wollen sie wie folgt vorgehen:
An jeweils einem Tag übernimmt B die Pflege und Beaufsichtigung der beiden Hunde an jeweils einem anderen Tag entsprechend K.
Als K eines Tages mit seinem Hund im Park spazieren war, trifft er auf einen seiner alten Studenten C den er aus der Universität kennt. C hat mit dem Jurastudium abgeschlossen, und betreibt nunmehr eine Firma, die Fleischpasteten für Hunde herstellt. Die Besonderheit dieser Fleischpasteten liegt darin, dass sie lediglich mit natürlichen Konservierungsstoffen behandelt werden.
C bietet K an ihm kostenlos d.h. unentgeltlich mit den Fleischresten seiner Fabrik zu versorgen, damit K damit seinen Hund füttern kann. Dabei weißt er K darauf hin, dass die Fleischreste erst nach zwei Tagen verzehrt werden können, da die Konservierungsstoffe erst vollends abgebaut werden müssen. Werden die Fleischreste schon vorher von Hunden verzehrt, können die Hunde schwer erkranken. Der Krankheitsverlauf kann der Art schwerwiegend sein, dass es auch zum Tod des Hundes kommen kann.
Zwei Tage später ruft C den K an, und informiert ihn darüber, dass sein Fahrer F ihm die Fleischreste liefern wird. K stimmt dem zu. Ein erneuter Hinweis auf die Zweitagesfrist geschieht nicht. Auch der Fahrer wird nicht dahingehend instruiert, dass eher dem K noch mal Bescheid geben soll, mit der Verfütterung der Fleischreste zwei Tage zu warten.
Als F die Ware an K liefert, ist K gerade in der Nähe seines Hauses mit den beiden Hunden von K und W im Park unterwegs. Dort laufen die Hunde frei, in einem nicht umzäunten Gelände herum. K widmet den Hunden nicht weiter Aufmerksamkeit, da er in seine Studien vertieft ist. Dabei kollidiert das Fahrzeug, in dem der F sitzt, mit dem Hund des W. Der Hund ist verletzt und muss tierärztlich behandelt werden die Behandlung schlägt mit 300 € zu Buche. F war beim Abbiegen in den Innenhof zu schnell gefahren und konnte daher nicht rechtzeitig bremsen.
Am selben Tag noch verfüttert K die Fleischreste an seinen Hund. Die Zweitagesfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. In der Nacht blähte sich der Bauch des Hundes derart auf, dass eine lebensnotwendige Notoperation von einem Tierarzt durchgeführt werden müssten musste. Ansonsten wäre der Hund verstorben. Die Tierarztkosten betrugen 600 €
Aufgabe 1
Kann K Ersatz der Kosten für die Notoperation seines Hundes von C verlangen?
Aufgabe 2
Kann W Ersatz der Behandlungskosten von K verlangen?
Aufgabe 3
Kann W Ersatz der Behandlungskosten von F und C verlangen?
Aufgabe 4
Kann W, wenn er auf die Forderung des leistet, Ersatz von F und C verlangen?
Bearbeitervermerk:
Vorschriften des ProdHaftG sind außer Acht zu lassen.
Hat jemand eine Idee,wie man den Fall lösen kann? Vielleicht hat jemand ne Lösungsskizze?
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So könnte eine Lösungsskizze zu diesem Fall aussehen 😉 https://uploads.disquscdn.com/images/43e59c7effac68497e6d9abc389656d0c2922fed5c9cbc0cb0d51956c5fe0753.jpg https://uploads.disquscdn.com/images/98fb5f419e9fbe18848c54f1b714de6c554580e1297674cae45bb182b4eb7eb4.jpg https://uploads.disquscdn.com/images/71c6a963b87e9357653cda37eaca11ee98ded87cbb8a9dae801c2371569ec166.jpg https://uploads.disquscdn.com/images/3f76c91bc14b2e694390bbd2655eb8179d9aaf2c67e2c06a2b28da3eb38ab010.jpg https://uploads.disquscdn.com/images/c3fc623137a484148e5a5800e6ead0a650b3d53433ef55d5bc7252ce55fd8d06.jpg
Bei Aufgabe 1 kann ein noch weiter erörterungswürdiges Problem sein, inwieweit eine unbeschadete Ernährung des Hundes mit Vertragszweckinhalt geworden sein kann. M.E. ja. Wenn ja, kann wegen Zweckverfehlung und damit Unmöglichkeit ein Rücktrittsrecht in Frage kommen. Bei Rücktritt können grds. notwendige Arztaufwendungen ersetzbar, wie vorliegend, sein. Abziehbar schiene nur der Verkerhswert des Fleisches. Zudem könnte nur der davon hälftige Betrag einforderbar sein. Dies wegen Mitverschuldens durch Verfütterung entgegen der ausdrücklichen Instruktion.
Bei Aufgabe 2 kann von K mehr als bloße Aufsichtspflichtwridrigkeit durch Unterhalt des eigenene Hundes aktiv eine Mitursache für den Schaden gesetzt sein. Der Untherhalt des eigenen Hundes kann so pflichtwidrig scheinen. Insoweit kann eventuell ein Einwand „der gebotenen Sorgafalt nur entsprechend in eigenen Angelegenheiten“
weniger greifen. Damit kann quotenmäßige Haftung neben den
Hauptverursachern mit dem Fahrzeug bleiben. Etwa die Hauptverursacher C und F zunächst grundätzlich zu
3/4, K wegen eigenen Mitverschuldens durch Unterhalt des eigenen Hundes nur zu 1/8. Damit die Hauptverursacher C und F zu 7/8 o.ä
Bei Aufgabe 3 kann damit u.U. nur Anteilsquotenhaftung bleiben.
Bei Aufgabe 4 im Sinne der Lösungsskizze kann entsprechend ein Anspruch aus Drittschadensliquidation bereits allein wegen eines möglichen eigenen direkten Anspruches ausscheiden.