Zivilrecht ZI – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg
Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Hinweises zu der im August 2012 in NRW und weiteren Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1:
Die B-GmbH wird seit 2010 von Lieferant L-GmbH mit Bauteilen für die Herstellung und Verkauf von Farbdruckern beliefert.
Im Zeitraum Januar – Juli 2011 hat L an B Bauteile von insgesamt 100.000 € geliefert.
In B’s Einkaufsbedingungen steht, dass Forderungen nur mit Einwilligung der B an Dritte abgetreten bzw. von Dritten eingezogen werden
dürfen.
Im Juli 2011 zahlt B nicht.
Am 1. August 2011 schließen L und F-GmbH einen Abtretungsvertrag bzgl. der Forderungen von insg. 100.000 €. Am 9.11.2011 schickt F der B ein Schreiben mit entsprechender Mitteilung darüber.
Am 1.12.2011 kauft L von B einen LKW des B für einen Kaufpreis von 100.000 €.
Am 16.12.2011 verlangt F von B Zahlung der 100 .000 €. B erklärt gegenüber der F die Aufrechnung aus dem LKW-Verkauf.
Kann F von B Zahlung der 100.000 € verlangen?
Teil 2:
Mietvertrag: G bewohnt mit seiner Familie eine Wohnung des V. Vermieter V kündigt dem G schriftlich „gemäß § 573 II Nr. 2 wegen Eigenbedarfs“, das Schreiben ist vom 30.8.2011, der Zugang erfolgt am 1. September.
Hintergrund: Vs Töchter beginnen in der Stadt mit dem Studium und benötigen die Wohnung zum anstehenden Wintersemester. Diese Gründe werden dem Mieter G in dem Schreiben aber nicht mitgeteilt.
G beauftragt daraufhin einen Rechtsanwalt. Dieser schickt Mitte September ein Schreiben an V mit dem Inhalt, die Kündigung sei unwirksam. G zahlt deswegen an den Rechtsanwalt ein Honorar i.H.v. 600 €.
Daraufhin schickt V ein erneutes Schreiben an G mit ausführlicher Begründung/Erläuterung des Eigenbedarfs; das Schreiben ist datiert auf den 1. Oktober und wird von G am 6. Oktober erhalten.
Frage 1: Hat V das Mietverhältnis wirksam beendet und wenn ja, zu welchem
Termin?
Frage 2: Kann G von V die Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommen?
Anliegend war ein Kalender von 2011 und 2012.
So auch in RLP..
Teil 2 beruht auf BGH VIII ZR 9/10 – „Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der
Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines
außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann“
Der Rest der Klausur basiert auf den Urteilen: BGH, Urteil v. 26.01.2005 – VIII ZR 275/03 und BGH, Urteil vom 27. 4. 2005 – VIII ZR 206/04.
Bei der Bestimmung des Samstags als Werktag oder nicht hat der BGH seine Rspr. geändert: VIII ZR 129/09. Nunmehr wird der Samstag NICHT mehr im Mietrecht als Werktag angesehen.
Ob dies aber eine Abkehr von der Rspr. aus 2005 darstellt, ist unklar. Der BGH scheint bei der Kündigung an der Rspr. von 2005 festhalten zu wollen. Vertretbar erscheint aber beides.
L und F haben einen wirksamen Factoringvertrag geschlossen und F teilt der B auch im Schreiben mit, dass nur noch an sie schuldbefreiend geleistet werden kann.