Zivilrecht Z III – April 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW, Berlin, Niedersachsen, M-V
Wir bedanken uns bei Patric für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der dritten Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Hamburg und NRW im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
– C hat sich das Unikat einer Corvette importiert. Er bringt diese zur Homologation. Homologation bedeutet das Umrüsten des Fahrzeugs, sodass es für den Straßenverkehr in DE zugelassen werden kann. Die Homologation ist das Hauptgeschäft des N. Er verkauft allerdings auch Autos. Für einen Auftrag (Homologation) benötigt er regelmäßig eine Woche. Er tritt unter dem Namen „Fahrzeughandel und Service“ auf.
– N steht in Geschäftsbeziehung zu der P-GmbH, einer Pfandkreditanstalt mit Sitz in Hamburg. Die P-GmbH hat dem N eine Kreditlinie i.H.v. € 200.000 eingeräumt. Hierfür nimmt N einen Zinssatz i.H.v. 25 % p.a. in Kauf. N verpfändet regelmäßig Fahrzeuge an P-GmbH und unterhält daher einen dauerhaften, wechselnden Bestand von ca. 20 Autos bei P-GmbH. Die durchschnittliche Standzeit bei P-GmbH beträgt ca. 6 Wochen.
– P-GmbH möchte mehr Sicherheiten für den Kredit des N und dieser will daher das Fahrzeut des N verpfänden. Er fragt einen Freund, der bei der KfZ-Zulassungsstelle arbeitet und dieser stellt ihm einen Ersatz-Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) unter Zuhilfenahme der Original-Utensilien (Stempel etc.) aus. Ein Halter ist nicht eingetragen. Außerdem fälscht er einen täuschend echt aussehenden Kaufvertrag zwischen C und N, nicht jedoch einen Beleg, dass der N den Kaufpreis auch bereits erhalten hat. P-GmbH möchte sicher sein, da N im vergangenen Jahr ein Auto verpfändet hat, welches im Eigentum des X stand. Dieser hatte sich daraufhin bei dem Geschäftsführer der P-GmbH gemeldet und die Herausgabe unter Berufung auf sein Eigentum erlangt. N hatte jedoch der P-GmbH seinerzeit versichert, dass der Verkauf des Autos erst nach der Inpfandgabe geschah. Schließlich hatte N das Fahrzeug ordnungsgemäß ausgelöst und es wurde an den X herausgegeben.
– Diesmal wickelt H das Geschäft mit C ab. N stellt das Fahrzeug auf den Hof der P-GmbH und übergibt H die Schlüssel. H ist seit kurzem Prokurist der P-GmbH, jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen. Er weiß jedoch von den Ungereimtheiten im Zuge der Inpfandgabe des Fahrzeugs von X. H recherchiert nach einem Preis, findet jedoch nichts, da es sich bei dem Fahrzeug um ein Unikat handelt und übernimmt daher die Summe aus dem Kaufvertrag. P-GmbH weiß nicht, dass das Hauptgeschäft des N die Homologation ist.
– Als C das Fahrzeug bei N abholen wollte, steht er vor verschlossenen Türen. Er sieht, dass das Geschäft stillgelegt und der Hof leer ist. N hat sich mittlerweile nach Süddeutschland abgesetzt, da er die laufenden Rechnungen nicht mehr begleichen kann. C geht zur Polizei und erstattet Strafanzeige wegen Unterschlagung. Dort erfährt er, dass sein Fahrzeug bei P-GmbH steht.
– C geht zu P-GmbH und verlangt die Herausgabe des Fahrzeugs. P-GmbH verweigert jedoch die Herausgabe. C wendet verschiedene Dinge ein, u.a. dass H gar keine Geschäfte für P-GmbH abschließen konnte, da er nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Frage 1: Kann C von P-GmbH die Herausgabe der Corvette verlangen?
Frage 2: Hat C Schadensersatzansprüche gegenüber N? Worauf sind diese Ansprüche gerichtet?
Abwandlung:
Da N mit der Begleichung seiner Tilgungsleistungen in Verzug ist, möchte der Geschäftsführer der P-GmbH kurzfristig einen Versteigerungstermin anberaumen.
Frage 1: Welche Möglichkeit hat C, kurzfristig Rechtsschutz gegen P-GmbH zu erlangen? Stellen Sie die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrags dar.
Frage 2: Kann C auf diese Weise auch die Herausgabe an sich selbst verlangen?
Abgedruckt waren der § 10 Abs. 1 der PfandlVO sowie Anlage zu § 10 Abs. 1 der PfandlVO.
Bearbeitervermerk:
Es sind nur Vorschriften aus dem BGB, HGB, GmbHG und der ZPO zu verwenden.
Gehen Sie auf alle aufgeworfenen Fragen des Sachverhalts – notfalls hilfsgutachterlich – ein.
Anmerkung: In NRW stand ausdrücklich drin, dass es üblich sei, dass der Händler nicht als Verfügungsberechtigter im KfZ-Schein eingetragen ist.
Frage 1 und 2 lief genau so auch in Niedersachsen heute.
Lief auch heute in Berlin/Brandenburg
In NRW ebenfalls Frage 1+2, ohne Abdruck der PfandlVO. Zweimal Sachenrecht, herzlichen Dank!
„ohne Abdruck der PfandlVO“ – Was fürn Scheiss!
Hat jemand Lösungsvorschläge?? Hätte man auch die gutgläubige Bestellung des Pfandrechts durch den Unberechtigten annehmen können?? Wie habt ihr dann die nächsten Fragen beantwortet?
Ich hab sie angenommen. Ich hoffe, es ist üblich, dass KFZ Händler sich nicht immer als Halter in den Brief eintragen…
Habe den gutgläubigen Erwerb auch angenommen. Ich glaube es ist nicht üblich,dass Händler da immer drin stehen. In Berlin war der Sachverhalt teilweise aber deutlich anders. Hier führte er hauptmäßig Homologationen durch, sodass ich zusätzlich argumentiert habe, dass sein Firmenname irreführend ist (18 HGB) und der Verkehr daher Schutz verdient im hinblick auf die Veräuerungen/Verpfädungen.
Lief heute auch ohne die Abwandlung in M-V. PfandlVO war abgedruckt.
Welche Herausgabeansprüche sollte man den alles prüfen?
Denke mal 861, 1007 I bzw. II (je nachdem ob man den gutgläubigen Erwerb bejaht hat), vllt noch 823 I?Letzteren hab ich aber nicht.
Na, wer lesen kann 🙂
Inder Berlin war die Abwandlung anders… H Prokurist – Prokura widerrufen und nicht ins HReg eingetragen (die Erteilung auch schon nicht) H Darlehensvertrag mit A. Vertrag wirksam?
@Jan: Hast du § 985 gar nicht geprüft??
Ich hab auch die Gutgläubigkeit angenommen, wusste aber nicht genau, wie ich dann die ZPO Fragen beantworten sollte, weil der C ja kein Recht der Gmbh gegenüber hat…
(Ich hab in Hamburg geschrieben.)
Hallo, ich habe keine Sittenwidrigkeit gesehen. Wenn nach § 10 der PfandLVO 1%/ Monat ok ist, dann sind das im Jahr schon einmal 12%.
Dazu kommt dann der Betrag nach der Anlage. bei 300 darf der Pfandleiher dann immerhin 6,50 verlangen. Also mehr als 2%, wohl gemerkt pro Monat. Wenn man schon 12% hat dann wäre man, wenn man 1,5% ansetzt zB nochmal 16% p.a meines Erachtens nach drin, wenn man meint, dass es günstiger werden sollte mit höheren Beträgen. Außerdem heißt es bei einem Darlehen dieser Höhe:
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
Auf die Sittenwidrigkeit von Verbraucherdarlehen oder generell Bankdarlehen sehe ich beim Pfandleiher keine Anwendbarkeit. Das Pfandleihgeschäft ist ein ganz anderes Segment und der erschreckende Zinssatz inklusive aller Kosten relativiert sich doch relativ schnell, wenn man mal auf die üblicherweise kurze Verpfändungszeit abstellt. Wenn man nach einem Monat sein Zeug wieder abholt, dann ist man unwesentlich über dem Dispo der großen deutschen Banken. Im Gegensatz zu den Banken hat der Pfandleiher ja auch so manches Risiko, wie man hier an diesem Fall gesehen hat.
Bin ich da mit meiner Meinung auf dem Holzweg ?
Kann die GmbH ihr RzB aus 986 als ZBR nach 273 geltend machen. Ich habe schwere Bedenken wegen demselben rechtlichen Verhältnis.
Über einen darüber hinaus gehenden Austausch und eine Lösungsskizze würde auch ich mich freuen.
@Lea.: Doch ich habe 985 geprüft bei der Herausgabe.Schwerpunktmäßig. Die anderen AGL nur kurz.
Bei uns gab es keinen ZPO-ZUsatz(Berlin).Da kann ich dir leider nicht helfen….
Also ich habe i.E. einen Herausgabeanspruch bejaht. Von daher hatte ich auch bei der Abwandlung keine Probleme, dass ich da irgendwas hilfsgutachterlich annehmen könnte, da er seinen m.E. bestehenden Herausgabeanspruch nun durchsetzen will.
Ich habe den §985 BGB auch angenommen mit den Argumenten, dass zwar die Nichteintragung des Halters nicht so schlimm ist, da sie ja regelmäßig geschäftlichen Kontakt unterhielten und man so davon ausgehen konnte, dass er auch Halter und Eigentümer ist. Allerdings habe ich gesagt, dass wenn sie die Kaufpreiszahlung als Grundlage ihrer Einschätzung für den Pfandwert nehmen, sie sich hätten mindestens die Zahlungsbelege zeigen lassen müssen, wodurch dann aufgeflogen wäre, dass der N nicht Eigentümer und damit Nichtberechtigter ist, da ja keine Zahlungen ergangen sind. Damit habe ich die Gutgläubigkeit abgelehnt.
Wenn man das Pfandrecht gutgläubig erwirbt, heißt es doch nicht, dass man auch das Eigentum erworben hat. Vielmehr gibt das gutgläubig erworbene Pfandrecht doch nur ein RzB auch gegenüber dem Eigentümer, oder sehe ich das falsch? Den gutgläubigen Erwerb hätte man m.E. naheliegenderweise bejahen müssen, damit man im Weiteren die SE-Ansprüche sinnvoll prüfen konnte. Der war dann m.E. auf die Summe gerichtet, die der Eigentümer für eine Ablösung zahlen müsste.
Wenn man es so macht, bekommt man auch mit dem Antrag im einstw. RS weiter, weil das Eigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht ist und bleibt. Keine Ahnung aber, wie man dann den einstw. RS konstruiert. Ich hab es über §§ 771 III, 769 ZPO gemacht. Holzweg, andere Vorschläge?
Nicht einfach
Würde gutgläubigen Erwerb des Pfandrecht § 1207 verneinen und damit § 985 bejahen: Gefälschter Kfz-Brief erzeugt Rechtsschein und zwar bei Händler grundsätzlich auch ohne Haltereintragung. Allerdings würde der Wert des Wagens dem gefälschten Kaufvertrag mit C entnommen. Daher hätte P (bzw. H § 166 I) klar sein müssen, dass N kein Kfz als Ersthändler vertreibt, sondern es einen Vorbesitzer gab. In diesem Fall bedarf es einer Eintragung des Verpfanders als Halter.
Fraglich bloß, ob die Nichtbeachtung grob fahrlässig i.S.d. § 932 II ist. M.E. (+); Aber dann eigentlich kein Schaden (bzgl. Frage 2)
Zum SE:
-§§ 280 I, III, 283, 251 (Wegen Übergabe an P § 275 I ? Wiederbeschaffungswert geht nicht weil Unikat; Also ggf. Auslösesumme?)
-§ 285 (Surrogat? Kredit bei P? Ist aber höchstpersönlich und daher nicht abtretbar oder?)
-§§ 989, 990 (Vind ab Umwandlung des Eigenbesitzes in Fremdbesitz; Schaden: auslösesumme)
-§§ 823ff und §§ 812ff gesperrt durch § 993 I