Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland Pfalz
Vielen Dank an Kathrin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Rheinland Pfalz gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Trier. Als er eines Tages Probleme mit seinen Abwasserleitungen bekommt, beauftragt er ein Sanitätsunternehmen (S) damit, die Ursache zu untersuchen. S stellt fest, dass die Ursache für die verstopften Rohre darin liegt, dass Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück des B in das Erdreich gedrungen sind und es dazu zu einer Rohrverstopfung bei A kam.
B hatte den Baum nach den landesrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß angepflanzt und es handelte sich um ein flachwachsendes Gewächs, dessen Wurzeln sich unter normalen Umständen nicht so tief ins Erdreich graben. Der Grund dafür, dass die Wurzeln auch auf das Grundstück des A wuchsen, ist der, dass A an der Grundstücksgrenze eine neue Garage gebaut hatte, so dass es unterirdisch zu einem Verdrängungseffekt der Wurzeln kam, und sie so in das Erdreich von A’s Grundstück gelangen konnten.
A fordert B auf, die Wurzeln zu entfernen und das Rohr zu erneuern. B verweigert. A erklärt B nun, dass er sich gezwungen sieht, die Wurzeln entfernen zu lassen und das Rohr zu erneuern, ausdrücklich auf Kosten des B. A beauftragt daher ein Unternehmen. Er bezahlt danach die Rechnungen in Höhe von 1000,00 Euro (Beauftragung des S für die Untersuchung der Ursache für die Rohrverstopfung); 100,00 Euro (Kappung der Wurzeln an der Grundstücksgrenze) und 2000,00 Euro (Wurzelentfernung) sowie 2000,00 € (Rohrerneuerung).
A möchte nun die gesamten Kosten in Höhe von 5,100,00 € von B erstattet bekommen.
B verweigert die Zahlung. Es könnte nicht sein, dass er für alle Kosten vollständig aufkommen müsse. Grund für das Wurzelwachstum sei ja schließlich die Garage, die A gebaut hätte, sodass A zumindest eine Mitschuld träfe. Außerdem sei das Rohr vor der Erneuerung durch A bereits sehr alt gewesen, sodass A durch die Erneuerung des Rohres einen finanziellen Vorteil von 500,00 € erlangt hätte, dieser sei A zumindest abzuziehen.
A beauftragt daraufhin seinen Rechtsanwalt R beim Landgericht Trier Klage auf Feststellung zu erheben, dass B an A 5,100,00€ zu zahlen habe. R erhebt daraufhin Feststellungsklage. Im Laufe der mündlichen Verhandlung überlegt es sich R aber nun anders, und erklärt mündlich, dass er nun stattdessen Klage auf Zahlung der 5,100,00 € erhebe. Der ebenfalls anwaltlich vertretene B wehrt sich gegen diese Änderung. Es könne nicht angehen, dass eine Partei jederzeit einfach ihren Antrag ändern könne. Im Übrigen beantragt er die Klage abzuweisen.
Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
Landesrechtliche Bestimmungen sind nicht zu prüfen.
Trier hat ein Amtsgericht und ein Landgericht.
Anm. Die Klausur ist zum Teil BGH, Urt. v. 13.1.2012 – V ZR 136/11 nachgebildet
Ich wage mal einen ersten Ansatz:
Problem im der Zulässigkeit: Umstellung auf LK: Klageänderung die nach §§ 263, 264 Nr.2 ZPO zulässig ist; Oder aber Rücknahme § 269 ZPO i.V.m. neuer Klage, dazu wäre aber nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten erforderlich; Vorzuziehen ist die Alt. mit der Klageänderung aus Gründen der Prozessökonomie
Begründetheit:
-§ 823 I BGB (-) kein Verschulden des B
-§§ 670, 683, 677 (-) keine Berechtigung weil B nicht will
-§§ 684, 818 (+) Bereichert um die Befreiung der Pflicht aus § 1004
Entfernung der Wurzeln ist von § 1004 erfasst
Auch erfasst ist die Wiederherstellung von Beeinträchtigungen die zwangsläufig durch die Beseitigung hervorgerufen werden, d.h. auch die Erneuerung der Rohre (hier ist aber ein Mitverschulden § 254 analog zu beachten; wegen Garage und wegen der alten Rohre); Ferner ist ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen.
Die Kappung der Wurzeln ist grundsätzlich nur von § 910 erfasst; Ausnahmsweise aber auch von § 1004 wenn die Beeinträchtigung schwer ist; dies ist hier anzunehmen.
Auch erfasst ist das Ermitteln der Ursachen.
Allerdings gewährt § 1004 kein SE, sondern eine Pflicht zur Beseitigung. Die Wahl der Maßnahmen bleibt B überlassen. Der Umfang bemisst sich danach, was ein verständiger GF für erforderlich halten durfte (§ 670).
-§§ 812 I 1 Alt.2, 818 II (+) WE für Befreiung von der Pflicht aus § 1004
-§ 906 II 2 analog (-) keine faktische Duldungspflicht