Zivilrecht III – Februar 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW von Februar 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken Katrin S. sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info.
Ausgangsfall
Der achtzigjährige E ist mit F verheiratet. Der volljährige S ist der einzige Sohn der F, sonst gibt es keine weiteren, insbesondere keine gemeinsamen Kinder. Als F schwer erkrankt, aber noch testierfähig ist, setzt E für beide ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Tesatement auf, dass die F sodann unterzeichnet.
„Wir, E und F, setzten einander gegenseitig zu Alleinerben ein.
Der S soll Schlusserbe werden.“
Düsseldorf, 23. Februar 2017
Nur kurze Zeit später, am 20.06.2017, verstirbt die F. Im August 2017 lernt E die gleichaltrige G kennen. Sie beschließen, ihren Lebensabend gemeinsam verbringen zu wollen. Zu diesem Zweck zieht E in das Haus der G ein. E und G renovieren das Haus und lassen es den Bedürfnissen des gehbehinderten E anpassen. E investiert dafür 30.000 Euro in die Renovierung. Auch nachdem er den Betrag überwiesen hat, ist er noch vermögend.
Als S davon hört, ist er wütend. Er stellt E zur Rede und sagt, das Geld stehe ihm zu und E könne nicht so einfach darüber verfügen. Das wiederum empört den E und veranlasst ihn dazu, der G mehrere Goldmünzen und Schmuck aus dem Nachlass der F zu schenken. G weiß von den Streitigkeiten zwischen E und S nichts.
Kurz darauf verstirbt E. Um nicht jeden Tag an die schöne Zeit mit ihm erinnert zu werden, schenkt die G den Schmuck ihrer Tochter T.
Als S von dem Verbleib des Schmucks und der Goldmünzen erfährt, will er diese wiederhaben. Er fragt einen Rechtsanwalt, ob ihm Ansprüche auf Herausgabe zustehen. Der ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwalt fordert daraufhin die Goldmünzen von G heraus. Außerdem fordert er den Schmuck von G und von T heraus und verlangt Rückzahlung der 30.000 Euro. Er ist der Ansicht, E sei lediglich Vorerbe und S Nacherbe gewesen, weshalb ihm die Ansprüche zustehen. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Herausgabe des Schmucks auf § 2087 BGB analog. Dieser sei jedenfalls bei unwiderruflichen Testamenten entsprechend anwendbar.
Frage 1: Kann S von G die Goldmünzen aus § 985 BGB oder aus § 2087 BGB analog herausverlangen?
Frage 2:
a: Kann S von G den Schmuck aus § 2087 BGB analog herausverlangen?
b: Kann S von T den Schmuck aus § 2087 BGB analog herausverlangen?
Frage 3: Hat S gegen G einen Anspruch auf Rückzahlung der 30.000 Euro?
Abwandlung
Nach dem Tod des E beschließen die Tochter T der G und ihr Mann M, zu G in das Haus zu ziehen. Zu diesem Zweck investiert M 150.000 Euro in die Sanierung des Hauses. Im Gegenzug soll er ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Kurz nach dem Abschluss der Arbeiten verunglücken G und T mit dem Auto. T ist sofort tot, G verstirbt kurze Zeit später im Krankenhaus. Weil G noch kein Testament hatte, tritt ihr einzig verbliebener Erbe, Sohn W, als Alleinerbe ein. Er möchte von dem Wohnrecht des M nichts wissen. M verlangt daraufhin wenigstens Ausgleich seiner Investitionen in Höhe von 150.000 Euro.
Frage: Kann M von W Ausgleich seiner Investitionen verlangen?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
Kann es sein, dass Frage 2 jeweils § 2287 BGB analog meint?