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Samuel Ju

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Januar 2011 – 1. Staatsexamen Niedersachen

Examensreport, Niedersachsen, Sachenrecht, Zivilrecht

Da hatten wir vor kurzem erst noch über den KFZ Brief in der Examensklausur einen Artikel gepostet, bekommen wir den Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur, die in Niedersachsen im 1. Staatsexamen gelaufen ist, in der u.a. auch genau diese Problematik abgeprüft wurde.
Im Folgenden der Sachverhalt:

A verkauft dem renommierten Fahrzeughändler, der B GmbH sein Auto für 10.000 EUR. Er behält dabei den Fahrzeugbrief ein, da B noch nicht bezahlt hat.
B verkauft daraufhin das Auto an den C für 12.000 EUR. C glaubt, B sei Eigentümer oder zumindest verfügungsbefugt über das Fahrzeug. B sagt C zu, dass der Fahrzeugbrief per Einschreiben im Nachhinein versendet wird.
B bezahlt den Kaufpreis jedoch nicht an A.
1. A verlangt von C den Wagen heraus. Außerdem will er von C Nutzungsersatz i.H.v. EUR 1000 seit Rechtshängigkeit, prüfen Sie die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage vor dem örtlich zuständigen Landgericht
2. Hätte eine Widerklage des C gegen A Erfolg, gerichtet auf die Herausgabe des KFZ-Briefs?
Abwandlung:
Wie wäre es im Fall 1, wenn A vor Klageerhebung gegen C dem B eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt hätte und schließlich nach fruchtlosem Fristablauf ggü. B zurückgetreten wäre?

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09.02.2011/1 Kommentar/von Samuel Ju
Schlagworte: 1. Staatsexamen Niedersachsen Januar 2011, Herausgabe KFZ Brief, Jura Staatsexamen, KFZ Brief, Zivilrecht Examensklausur
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-02-09 12:10:372011-02-09 12:10:37Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Januar 2011 – 1. Staatsexamen Niedersachen
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Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur
1 Kommentar
  1. t.
    t. sagte:
    09.02.2011 um 22:50

    das ist ja fast genau: BGH, Urteil vom 13.09.2006, Az. VIII ZR 184/ 05, den fall find ich nicht so schwer, wenn man den wortlaut des gesetzes beachtet

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