Wirkung des Widerrufs (§ 355 BGB)
Auch, wenn nach dem Begriff „Widerruf“ eine Rückwirkung naheliegend ist, wirkt die Ausübung des Widerrufsrechts ex nunc!
Denn: Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht. Die Ausübung des Widerrufs wandelt den Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um.
§ 355 III 1 BGB: Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.
Anders als bei der Anfechtung nach § 142 I BGB entfällt die Rechtsgrundlage gerade nicht rückwirkend.
Die Rückabwicklung erfolgt daher nach den §§ 357 ff. BGB und nicht nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).
Noch ausstehende fällige Leistungen sind nach Ausübung des Widerrufs nicht mehr geschuldet.
Ein Gestaltunsgrecht zur Aufhebung eines Vertrages muss nicht genau bezeichet werden. Sollte im Zweifel das konkret oder insgesamt günstigste Gestaltungsrecht ausgeübt sein?
Ein Widerruf muss wohl nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein. Es kann sich dadurch unter Umständen eine Abgrenzungsfrage zu anderen Formen von Vertragsaufhebung ergeben. Eine Frage kann sein, ob im Zweifel die konkret oder allgemein günstigste Form für eine Vertargsaufhebung anzunehmen sein muss?.