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Micha Mackenbrock

Welche Verkehrssicherungspflichten treffen einen Golfplatzbetreiber?

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Wer einen Golfplatz betreibt, hat die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Welche dies konkret sind hatte das LG München jüngst zu entscheiden. Was ein gemütlicher Nachmittag auf dem Golfplatz werden sollte, endete aber in einem Sturz über einen Grasbüschel, Physiotherapie und der monatelangen Angewiesenheit auf Krücken. Ob der Betreiber des Golfplatzes dafür haftet, hatte das Landgericht München I zu entschieden. Verkehrssicherungspflichten sind ein Dauerbrenner während des Studiums und des Examens. Grund genug also, sich das Urteil (LG München I, 10.12.2024 – 13 O 7261/24) anzuschauen.

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin K ist seit 2018 Mitglied im Golfclub der Beklagten B und spielt dort regelmäßig Golf. Auch am 30. September 2023 spielte sie Golf auf der Anlage der B. Als K von einem Loch zum nächsten Loch weitergehen wollte, musste sie einen kleinen Abhang herunter laufen. Dabei schob sie ihren Golftrolley vor sich her. Hierbei knickte sie jedoch wegen eines feuchten Grasbüschels aus und erlitt einen knöchernen Bänderriss sowie eine Außenbandruptur am linken Sprunggelenk. Daraufhin war sie bis Dezember 2023 in physiotherapeutischer Behandlung und arbeitsunfähig bis zum 24.12.2023.

Der K entstanden Arztkosten sowie Lohneinbußen durch die Arbeitsunfähigkeit. Diesen Schaden möchte sie von B ersetzt bekommen. Darüber hinaus macht sie einen Schmerzensgeldanspruch geltend, da sie durch das Umknicken lange Zeit in ihrer Mobilität eingeschränkt war und jede Beinbelastung Schmerzen verursacht habe. Sie verlangt Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB sowie § 823 I BGB.

Die K ist der Ansicht, dass die B angesichts der Abschüssigkeit des als einzigen vorgesehenen Wegs zwischen den Löchern einer (erhöhten) Verkehrssicherungspflicht unterliege. Das Grasbüschel auf dem Abgang seien für sie nicht als potenzielle Gefahrenquelle erkennbar gewesen. Das Vorhandensein von Grasbüscheln im abschüssigen Bereich der Unterführung stelle für die dort planmäßig durchlaufenden Sportler ein erhebliches Risiko dar.

B beantragt Klageabweisung.

II. Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 280 I, 241 II BGB oder § 823 I BGB. Der Unfall der K sei nicht auf eine schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht beziehungsweise Verkehrssicherungspflicht durch die B zurückzuführen.

1. Verkehrssicherungspflicht
a) Grundsätzliche Sorgfaltsanforderungen

Das Gericht äußert sich zunächst grundsätzlich zu Verkehrssicherungspflichten. Das Ausmaß einer Verkehrssicherungspflicht richte sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich müsse nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden: Absolute Sicherheit müsse und könne nicht gewährleistet werden. Stattdessen richte sich der Umfang einer Sicherungsmaßnahme danach, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar sei, um Dritte vor einer Gefahr zu schützen. Aber auch Dritte selbst werden in die Verantwortung genommen: Der Schutz richte sich nur soweit, wie Dritte selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können (LG München I, 10.12.2024 – 13 O 7261/24, BeckRS 2024, 37571 [Rn. 16]). Somit reiche es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 25.2.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 [Rn. 9]).

Auch die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs seien zu berücksichtigen. Der Golfplatz stellt eine Sportanlage dar. Ein Sporttreibender trägt die Gefahren selbst, die seinem Sport innewohnen und mit denen er deshalb zu rechnen hat. In den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen dagegen nur die darüber hinausgehenden atypischen Gefahren. Er hat die Benutzer nur vor nicht vorhersehbaren und nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen (LG München I, 10.12.2024 – 13 O 7261/24, BeckRS 2024, 37571 [Rn. 17]).

b) Verkehrssicherungspflichten im vorliegenden Fall

Hieran gemessen läge in dem Verfahren zugrundeliegenden Fall keine Verkehrssicherungspflicht vor, so das Gericht. Es sei das Wesen des Golfsports, dass er auf einem mit Gras bewachsenden Gelände stattfindet und man über teils abschüssiges Gelände gehen muss, um von Loch zu Loch zu gelangen. Dabei müsse mit Grasbüscheln auf dem Rasen gerechnet werden. Dass dieses feucht und rutschig sein kann, sei allgemein bekannt. Das gelte vor allem für langjährige Golfspieler wie die K. Die K hätte bei gebotener Aufmerksamkeit den Grasbüschel am helllichten Tag problemlos erkennen und damit ein Umknicken verhindern können. Zwar könne ein Grasbüschel auf einem Golfplatz an einer abschüssigen Stelle eine Gefahrenquelle darstellen. Diese stellen aber keine atypische Gefahr dar, für welche der Golfplatzbetreiber einzustehen hätte.

Da schon keine Verkehrssicherungspflicht bestehe, kann auch keine Verletzung selbiger vorliegen.

2. Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers

Auch das Verhalten der K müsse berücksichtigt werden. Die K schob den Golftrolley auf einer Wiese bergab vor sich her. Dies steht im Widerspruch zur gebotenen Aufmerksamkeit und Eigensorgfalt. Hätte sie den Golftrolley nicht vor sich hergeschoben, dann hätte K den Grasbüschel auch leichter erkennen können.

Und selbst wenn eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch B vorläge und eine Haftung dem Grunde nach bestünde: Die Haftung entfiele wegen weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin, aufgrund der Außerachtlassung der hier erforderlichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, § 254 I BGB (LG München I, 10.12.2024 – 13 O 7261/24, BeckRS 2024, 37571 [Rn. 23]).

3. Ergebnis

Somit hat die K gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 280 I, 241 II BGB oder § 823 I BGB.

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24.01.2025/1 Kommentar/von Micha Mackenbrock
Schlagworte: _featured, Mitverschulden, Verkehrssicherungspflicht
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1 Kommentar
  1. Papperlapapp
    Papperlapapp sagte:
    24.01.2025 um 15:46

    Doofe Frage: auch bei flüchtiger Recherche im Internet ist zu finden, dass Mitglieder in Sportvereinen regelmäßig über den Verein für Schäden während der sportlichen Betätigung versichert sind? Sind die geltendgemachten Schäden hier nicht davon erfasst?

    Antworten

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