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Dr. Stephan Pötters

VG Wiesbaden: Entfernung von Altkleidercontainern als rechtswidrige Ersatzvornahme

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

Altkleidercontainer im Examen?
Auf den ersten Blick mag die Thematik „Altkleidercontainer“ etwas exotisch sein, aber das sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die entsprechenden Fälle eine ganze Reihe von klassischen Klausurproblemen aufwerfen und sich daher wirklich ideal für eine Examensklausur eignen. Im Grunde geht es dabei um eine Abwandlung des allseits bekannten Abschleppfalls, meist garniert mit Straßen- und Wegerecht. In zahlreichen Kommunen unterschiedlicher Bundesländer gab es bereits Streitigkeiten rund um Altkleidercontainer privater Unternehmen und in den letzten beiden Jahren haben sich demzufolge auch vermehrt die Verwaltungsgerichte hiermit auseinandergesetzt (s. etwa aktuell OVG Münster, Urt. v. 16.6.2014 – 11 A 2816/12, NVwZ-RR 2014, 748).
Das VG Wiesbaden hat nun durch Beschlüsse vom 09.01.2015 (Az.: 7 L 1563/14.WI und 7 L 1576/14.WI) den Eilanträgen von Unternehmen, die für das Sammeln von Altkleidern und Alttextilien zugelassen sind, stattgegeben. Sie hatten sich dagegen gewehrt, dass insgesamt mehr als 50 Altkleidercontainer durch die Landeshauptstadt Wiesbaden abtransportiert wurden und deren Verwertung oder Entsorgung angedroht wurde, falls von der Stadt geforderte Kosten für Abtransport und Lagerung der Container nicht gezahlt würden.
Sachverhalt
Dem Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde (nach PM 1/2015): Die Altkleidercontainer waren alle auf privaten Grundstücken aufgestellt und mit einer Adresse bzw. mit einer Telefonnummer der Unternehmen (Antragsteller) versehen gewesen. Die Landeshauptstadt Wiesbaden (Antragsgegnerin) brachte an diesen Containern jeweils einen Zettel an, mit dem auf die Ordnungswidrigkeit des Abstellens des Altkleidercontainers an dieser Stelle ohne die erforderliche straßenbaurechtliche Sondernutzungsgenehmigung hingewiesen wurde. Es wurde eine Frist von einer Woche gesetzt, um den Container zu entfernen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht nachgekommen werde, wurde die Entfernung der Altkleidercontainer aus dem öffentlichen Raum im Rahmen der Ersatzvornahme angedroht. Nach Ablauf dieser Frist transportierte die Antragsgegnerin die Container auf das Gelände der Entsorgungsbetriebe.
Für einen Teil der Container erstatteten die Antragsteller Strafanzeige, da ihnen der Verbleib nicht bekannt war. Durch einen Zeitungsartikel und eine Mitteilung auf der Homepage der Entsorgungsbetriebe der Antragsgegnerin erfuhren die Antragsteller von der Aktion. In jeweils 2 Fällen hatten die Antragsteller die Zettel der Antragsgegnerin wahrgenommen und legten für diese Container Widerspruch ein.
Mit Bescheiden vom 14.11.2014 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern jeweils mit, dass eine bestimmte Anzahl von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum aufgefunden worden sei. Da eine straßenbaurechtliche Sondernutzungsgenehmigung nicht vorgelegen habe, habe man die Container entfernt und in Verwahrung genommen. Für jeden Container fielen Kosten für die Entfernung in Höhe von 150 € an sowie Gebühren für die Verwahrung in Höhe von 15 €. Sollten die Kosten nicht innerhalb von 2 Monaten beglichen und die Container abgeholt werden, so würden sie verwertet oder entsorgt werden.
Hiergegen wendeten sich die Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes.
Lösung des VG Wiesbaden
I. Statthafter Antrag
Die Beschlüsse des VG Wiesbaden sind noch nicht einsehbar, aber aus der Pressemitteilung kann die Lösung in wesentlichen Zügen abgeleitet werden. Die nachfolgenden Punkte bilden freilich keine Musterlösung, sondern behandeln nur die wesentlichen Aspekte.
Prozessual dürfte hier zunächst jeweils ein Atrag nach § 80 Abs. 5  VwGO gegen die Kostenbescheide statthaft sein. Diese stellen unproblematisch Verwaltungsakte dar. Je nach Bundesland muss bei der Frage des Entfallens der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage differenziert werden, denn in manchen Ländern ist die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für den Bereich der Verwaltungsvollstreckung ausgeschlossen. In diesem Fall ist § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 einschlägig, ansonsten wird in der Klausur eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 2 Alt. 2 VwGO statthaft ist. Jedenfalls – und dies sollte in der Klausur kurz gesagt werden – liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Zwar könnte man vom Wortlaut her meinen, dass ein Kostenbescheid ein Fall der „Anforderung von öffentlichen Kosten“ darstellt, dies ist jedoch unstr. nicht so. Öffentliche Abgaben im Sinne dieser Regelung sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, und die zur Deckung des Finanzbedarfes eines Hoheitsträgers für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen; hierunter fallen Kostenersatzforderungen gerade nicht (s. VG Cottbus, Beschluss v. 02.04.2009 – 4 L 59/09).
Weitere Anträge auf einstweiligen Rechtschutz wären je nach Ausgestaltung der Klausur und Bearbeitervermerk auch hinsichtlich der angedrohten Verwertung der Container zu prüfen. Auch diese stellt einen Verwaltungsakt dar. Im Folgenden beschränken sich die Ausführungen aber auf die Kostenbescheide.
II. Begründetheit
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn (nur im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse (Supsensivinteresse) des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso eher überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse.
1. Ermächtigungsgrundlage
Ein Kostenbescheid ist nur rechtmäßig, wenn die Vollstreckungsmaßnahme, für die Kosten angefallen sind, ihrerseits rechtmäßig war. Um die richtige Ermächtigungsgrundlage zu finden, muss man natürlich wissen, wie die Beseitigung der Container rechtlich zu qualifizieren ist. Das VG Wiesbaden ging insofern zu Recht davon aus, dass es sich – ebenso wie idR beim Abschleppen eines PKW – um eine Ersatzvornahme (geregelt zB in § 74 HessVwVG; §§ 55, 59 VwVG NRW) handelt. Die Kosten einer Ersatzvornahme können nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen dem Vollstreckungsschulnder auferlegt werden (zB § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
2. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
Zentrale Voraussetzung für einen rechtmäßigen Vollstreckungsbescheid ist also eine rechtmäßige Ersatzvornahme. Die Ersatzvornahme ist außer zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr als Zwangsmaßnahme ihrerseits nur möglich, wenn ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt gegeben ist (s. zB § 55 Abs. 1 VwVG NRW; § 2 HessVwVG). Hieran fehlte es im vorliegenden Fall bereits: Die von der Stadt an den Containern mittels Aufkleber angebrachten Beseitigungsanordnungen stellten zwar nach Ansicht des VG Wiesbaden einen Verwaltungsakt dar, sie seien aber nicht vollstreckbar, da sie nicht bestandskräftig geworden seien und mangels ersichtlicher Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe bestandskräftig werden könnten (§ 58 Abs. 2 VwGO). Außer in den Fällen, in denen die Antragsteller die Aufkleber zur Kenntnis genommen hätten, sei schon keine Bekanntgabe der Verwaltungsakte erfolgt, so dass eine Rechtsmittelfrist auch gar nicht zu laufen beginne. Dabei sei es der Antragsgegnerin ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Antragstellern die Beseitigungsanordnungen zuzustellen, da deren vollständige Anschrift sich auf den Containern befunden habe und von der Antragsgegnerin auch jeweils in die entsprechenden Meldebögen eingetragen worden sei. In den insgesamt 4 Fällen, in denen die Antragsteller Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnungen eingelegt hätten, habe dieser aufschiebende Wirkung, weshalb die Beseitigungsanordnungen ebenfalls nicht bestandskräftig werden konnten.
3. Grundverwaltungsakte (Beseitigungsanordnungen)
Zudem bestehen auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundverwaltungsakte (Beseitigungsanordnungen): Das VG wies darauf hin, dass in den meisten Fällen die Beseitigungsanordnungen nicht auf das Fehlen einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz gestützt werden könne. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, dass durch die mit dem Befüllen der Container verbundenen Handlungen, wie Lektüre der Gebrauchsanweisung, Öffnen der Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidern, die öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt würden, werde verkannt, dass dem Verkehr auch eine sogenannte kommunikative Komponente zukomme. Zwar sei die öffentliche Zweckbestimmung der Straße im Rahmen der Widmung überwiegend die Bereitstellung für den öffentlichen Verkehr, also im Sinne des Transportwesens und grundsätzlich auf Ortsveränderung angelegt. Daneben diene die Straße aber auch dem geschäftlichen und kommunikativen Verkehr in vielfältiger Weise. Zwar könne die Zweckbestimmung der Straße auf bestimmte Nutzungsarten, z.B. Kraftfahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger, etc.beschränkt werden. Entsprechende Beschränkungen für Fußgänger auf Gehwegen seien aber nicht ersichtlich.
Selbst wenn man der Meinung folge, dass diese Handlungen der gewerblichen Betätigung des Altkleidercontainer, Aufstellers zuzurechnen wären, hätte die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts im einzelnen darlegen müssen, in welcher Distanz die Container von der Straße entfernt aufgestellt und ob die Klappen eventuell von den, der Straße abgewandten Seiten zu bedienen gewesen seien. Denn vorliegend habe der Großteil der Container auf privaten Grundstücken gestanden und zumeist einen Abstand von mindestens 30 cm zum Gehweg oder der Straße aufgewiesen, so dass die Einwurfklappe grundsätzlich auch nur auf dem privaten Grundstück habe geöffnet werden können. Auch dann wäre ein über den Gemeingebrauch hinausgehende genehmigungsbedürftige Sondernutzung, die eine Beseitigungsanordnung hätte rechtfertigen können, nicht gegeben.
Überhaupt nicht geprüft habe die Stadt schließlich, dass man auch die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Altkleidercontainer standen, als Zustandsverantwortliche hätte heranziehen können.

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12.01.2015/10 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
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10 Kommentare
  1. Lars
    Lars sagte:
    12.01.2015 um 10:28

    Die KostO NRW ist seit 2009 nicht mehr in Kraft, stattdessen hat für NRW der Kostenbescheid 77 I VwVG NRW iVm 20 II Nr. 7 VO VwVG NRW als Ermächtigungsgrundlage. Schöner Beitrag sonst, der Kommentar dient eher Studenten, die den Fall hier finden und sich wundern 😉

    Antworten
    • Stephan Pötters
      Stephan Pötters sagte:
      12.01.2015 um 10:41

      Absolut richtig, der Lapsus wurde verbessert…

      Antworten
  2. Lars
    Lars sagte:
    12.01.2015 um 10:52

    Für NRW wäre der Fall meiner Meinung nach ein bisschen anders zu lösen gewesen. 80 V 1 wäre wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs nach 80 II Nr 3 iVm 112 JustG NRW auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthafte Antragsart gewesen. In der Begründetheit wäre dann bezüglich der vier Container das Verfahren nicht eingehalten worden, da noch nicht bestandskräftiger VA, bezüglich der anderen Container hätte mangels Bekanntgabe nach 41 VwVfG NRW mangels Bekanntgabe kein vollstreckbarer VA vorgelegen, dann müsste das Handeln der Behörde als Sofortiger Vollzug nach 55 II VwVG NRW gestützt werden, dafür müsste die Behörde u.a. innerhalb der Befugnisse gehandelt haben. Dazu wäre dann auf den hypothetischen GrundVA abzustellen, der wäre entweder auf 41 PolG NRW iVm 24 Nr 13 OBG NRW oder aber 14 OBG NRW zu stützen, bei der Prüfung von beidem fehlt es dann aber wie oben geschrieben an der Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Selbst wenn man die bejahen würde, müssten die Eigentümer der Container überhaupt ordnungspflichtig sein, eine Zustandsstörerhaftung (18 OBG NRW) besteht mangels rechtswidrigem Zustand nicht, eine Verhaltensstörerhaftung ist nicht zu sehen, das wären ja dann die Fußgänger (Quatsch, wie oben ja steht), 19 OBG NRW (Nichtstörer) passt mangels kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen auch nicht. Also könnte man noch den Zweckveranlasser ansprechen und sich hier dann wohl allerspätestens mit der herrschenden Meinung verabschieden. Der hypothetische VA wäre also rechtswidrig gewesen. Nach 55 II VwVG NRW wäre nicht im Rahmen der Befugnisse gehandelt worden und die Maßnahme somit rechtswidrig, womit die Voraussetzungen des 77 VwVG NRW nicht vorliegen und der Kostenbescheid rechtswidrig ist. Der Antrag hätte also Erfolg, das VG würde in NRW somit die aufschiebende Wirkung anordnen nach 80 V 1 VwGO.

    Antworten
    • Stephan Pötters
      Stephan Pötters sagte:
      12.01.2015 um 11:56

      Zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 112 JustG: Hier geht es ja um die Kostenbescheide und nicht (unmittelbar) um die Ersatzvornahme. Fraglich ist also, ob es sich bei der Kostenfestsetzung um eine Maßnahme “in” der Verwaltungsvollstreckung handelt. Wohl nicht. Also müsste dann doch eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 vorliegen…
      § 55 Abs. 2 eher nur analog – so wie beim mobilen Verkehrsschild, das noch nicht vom Falschparker wahrgenommen wurde.
      Aber man sieht: Der Fall gibt eine Menge her!

      Antworten
      • Lars
        Lars sagte:
        12.01.2015 um 12:23

        Ah, Denkfehler von mir, war bei 112 JustG bezüglich der Maßnahme der Behörde.
        Der Fall gibt sehr viel her, durch Verwahrung auch noch Abgrenzung von Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang als Ansatz. Lerne derzeit für die Mündliche, daher nochmals vielen Dank für den Hinweis!

        Antworten
  3. bimbam
    bimbam sagte:
    27.01.2015 um 6:41

    Wenn man das Klägerbegehren auslegt, schiene es möglich, dass dieses
    nicht nur gegen den eine Anordnung sofortiger Vollziehung des
    Kostenbescheides (welche in der Widergabe des fraglichen
    Gerichtsurteiles keine Erwähnung findet) gerichtet sein könnte.
    Möglich könnte sein, dass der / die Kläger zudem noch die sofortige Herausgabe ihrer Sammelcontainer begehren könnten.
    Einer solchen sofortigen Herausgabe könnte ein durch ein aufgeschobens
    Widerspruchverfahren hinausgezögertes Zurückbehaltungsrechtes wegen
    einer Kostenforderung entgegenstehen.
    Insofern könnte noch eventuell vorrangig spezieller an eine Regelungsanordnung nach § 123 VwGO o.ä. auf Rücknahme des Kostenbescheides und damit Aufhebung eines eventuell Zurückbe-haltungsrechtes und Herausgabe der Container zu denken sein.
    Durch Containerherausgabe könnte sich der weitere Anordnungsinhalt über die angedrohte Containervernichtung erledigen usw.
    Die fraglichen behördlich zu Grunde liegenden Beseitigungsanordnungen
    erscheinen mehrfach fragwürdig, so schon im Hinblick auf die Einhaltung
    der Regeln über die Verwaltungsvollstreckung:die Grundverfügung
    wurde anscheinend bei Kenntnismöglichkeit vom Anordnungsempfängers ohne begründete besondere Eilbedürftigkeit vor deren zulässiger Vollziehbarkeit vollzogen usw.

    Antworten
    • GAST
      GAST sagte:
      16.03.2015 um 19:14

      Es geht ja noch weiter…
      Die Stadt hatte im September vergangenes Jahres Die Container Eingezogen.
      Es ist zu dem zu einem Gewinnausfall bei den Firmen gekommen+
      Mietzahlungen an die Grundstückseigentümer obwohl der Container nicht stand.
      Zudem habe ich mir mal die entfernten Container auf dem Deponiegelände der Stadt angeschaut, viele von diesen Containern oder besser gesagt der größte teil wurde unsachgemäß entfernt.
      Die Folge viele dieser Container sind total zerbeult.
      Die Firmen haben jetzt Anspruch auf
      1. Schadensersatz für den Gewinnausfall
      2. Das die Stadt die Mietzahlungen an die Grundstückseigentümer
      für die zeit in denen die Container nicht Standen übernimmt.
      3. Schadensersatz für die beschädigten Container
      Die Betroffene Firma war Bereits vor Ort und hat 80% der Container nicht mitgenommen da laut deren angaben Beschädigungen vorliegen die während des Abtransport geschahen.
      es ist wirtschaftlich ein Totalschaden wenn einer der Container nur eine kleine Beule bekommen hat.
      da das ausbeulen und erneute Pulverbeschichten der Container in der Regel Teurer ist wie 500 €, was so ein Container neu kostet.
      Die Betroffene Firma hat mittlerweile neue Container aufgestellt und für die 80% der beschädigten Container einfach die Rechnung der jetzt neu aufgestellten der Stadt zugeschickt einfach Genial.
      Ergebnis des Ganzen
      Die Stadt ist ca 150.000 Euro Ärmer wegen so etwas banalem wie Altkleidercontainer
      Kosten
      12000 € Abtransport kosten für 240 Container
      17500 € Ersatz neue Container für die Beschädigten
      15000 € Mietausfall 6 Monate für die Grundstücksbesitzer
      100.000 € Schadensersatz für Gewinnausfall
      MfG
      Ein Mitarbeiter des ELW
      (Entsorgungsbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden)

      Antworten
  4. Fabian Werk
    Fabian Werk sagte:
    08.05.2015 um 11:45

    Mal eine Frage, ist es eigentlich rechtlich bedenklich private Grundstücke zu betreten ohne richterlichen Beschluss? Dass muss der Entsorgungsbetrieb ja gemacht haben um die Ersatzvornahme durchzuziehen? Gibt es dafür eine Grundlage oder eine Gerichtsentscheidung die sowas durchleuchtet? LG

    Antworten
  5. Jan-Philipp Brune
    Jan-Philipp Brune sagte:
    23.12.2015 um 8:15

    Meine Frage würde NRW betreffen: Das OVG Münster hat in der zitierten Entscheidung als EGL allein eine Sicherstellung der Container angenommen und hierzu ausgeführt: „Die durchgeführten Maßnahmen, für die die Bekl. nunmehr Kostenerstattung und Gebühren verlangt, betrafen aber weder eine Ersatzvornahme noch …“ Danach heißt es aber, dass die Kostenbescheide auch auf § 22 StrWG NRW gestützt werden könn(t)en, der doch aber dem allgemeinen Ordnungsrecht als spezieller vorgeht. Daher meine Frage: Warum ist das denn nach dem OVG NRW gerade keine Ersatzvornahme i.S.v. § 59 VwVG NRW; ich hatte auch § 22 StrWG NRW so verstanden, dass der („erforderliche Maßnahmen“) jedenfalls grundlage einer Ersatzvornahme sein kann – so ähnlich wie im Bestattungsrecht, wo das ja auch über § 8 BestG NRW i.V.m. § 55 VwVG NRW läuft. Beste Grüße!

    Antworten
    • gast
      gast sagte:
      29.12.2015 um 9:34

      Ich meine, dass es gerade bei der Sicherstellung so ist, dass man entweder den Weg über die Standardmaßnahme oder über die Zwangmittel gehen kann. Bei der Sicherstellung wird ja auch noch mal explizit auf §77 VwVG NRW verwiesen, ich meine §46 PolG NRW. Im Endeffekt geht wohl beides

      Antworten

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