VG Münster zum Tätowieren von Tieren
Eine Entscheidung zu einem interessanten Sachverhalt erließ das das VG Münster durch Beschluss vom 4. Oktober 2010 (Az. 1 L 481/10). Der Leitsatz der Entscheidung lautete folgendermaßen:
Das allein optischen Veränderungen eines Tieres dienende Tätowieren verstößt gegen § 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 TierSchG. 2. Es gibt keinen vernünftigen Grund Tieren außerhalb der tierschutzrechtlichen Gestattungen Schmerzen durch das Stechen von Nadeln zuzufügen. 3. Ein „Tatooservice für Tiere“ ist schon grundgesetzlich nicht durch Art. 12 GG geschützt, weil sich der Tierschutz (Art. 20 a GG) bereits auf der Schutzbereichsebene gegenüber der Berufsfreiheit durchsetzt.
Die Entscheidung ist bereits etwas älter und auch nur von einem VG erlassen, so dass ihr keinesfalls eine erhöhte Examensrelevanz zukommt. Dennoch soll sie unsere Leser daran erinnern, dass Art. 20a GG durchaus einmal im Rahmen einer Abwägung in öffentlichen Recht zum Tragen kommen kann. Ausführlicher deshalb zur Schutzdimension des Art. 20a GG und der Handhabe in der Klausur dieser Beitrag,
Dieser Fall war übrigens Gegenstand der mündlichen Examensprüfung, als Vortrag im Öffentlichen Recht vom 7.9.2011 in NRW.