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Dr. Christoph Werkmeister

VG Köln zur Zulässigkeit von Karnevalsveranstaltungen

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht

Passend zur Jahreszeit hatte das VG Köln kürzlich einen Eilantrag zur landesimmissionsrechtliche Zulässigkeit von Karnevalsveranstaltungen zu beantworten (Az. 13 L 139/12). Eine Anwohnerin hatte sich gegen die Durchführung einer nahe gelegenen Veranstaltung wegen befürchteter Lärmbelästigungen gewandt.

Die Karnevalsgesellschaft „Ahl Jecke e.V. Lohmar 1946“ plant fünf Karnevalsveranstaltungen vom 17. bis 21. Februar 2012 auf dem Fouardplatz. Dazu benötigt sie eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, da die Nachtruhe beeinträchtigt und Musikanlagen benutzt werden könnten. Die Stadt Lohmar hatte eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.
Das Gericht folgte der Ansicht der Anwohnerin nicht und führte zur Begründung aus, dass bei seltenen Ereignissen die normalen Lärmrichtwerte nach der maßgeblichen Freizeitlärm-Richtlinie überschritten werden dürften. Die Stadt will durch zahlreiche Auflagen (wie etwa Verpflichtung zur Durchführung von Soundchecks, Installierung eines Schallpegelbegrenzers, Ankündigung von Kontrollmessungen; Anordnungen bezüglich Aufstellort, Größe und Neigungswinkel der Lautsprecher) erreichen, Störungen der Nachtruhe und Belästigungen der Nachbarschaft zu verhindern. Dadurch seien die Interessen der Nachbarschaft in einem ausreichenden Maß berücksichtigt worden.

Dogmatisch lässt sich die Entscheidung wohl auch nach dem kölschen Prinzip Jeck loß Jeck elans, dun laache wenn do kanns begründen. In diesem Sinne Kölle Alaaf!
 

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16.02.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
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