VG Düsseldorf: Unzuverlässigkeit im Hochschulrecht
Gastbeitrag von Maximilian Laufer
Die 15. Kammer des VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juni 2012 (Aktenzeichen: 15 K 4374/10) die Anfechtungsklage einer privaten „Hochschule für Unternehmensführung GmbH“ gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Das (heutige) Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (vormals: Ministerium für Schule und Weiterbildung) hatte den Antrag des klagenden Unternehmens auf Anerkennung einer von ihm getragenen privaten Bildungseinrichtung als staatlich anerkannte Fachhochschule abgelehnt.
Begründet worden war dies seitens des Ministeriums damit, dass die maßgeblich mit dem Betrieb der Einrichtung betrauten Personen keine Gewähr dafür böten, zukünftig für einen rechtmäßigen Betrieb Sorge zu tragen. Sie seien unzuverlässig, da ihnen wegen früherer Tätigkeiten gravierende Rechtsverstöße vorzuwerfen seien. Gegen die beiden Geschäftsführer der Trägergesellschaft waren 2008 und 2010 in Köln und München Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Untreue anhängig. Sie wurden – gegen Zahlung eines sechsstelligen Betrags zugunsten sozialer Einrichtungen – eingestellt. Leistungsnachweise sollen gefälscht und Klausuren auch schon mal im Familienkreis korrigiert worden sein.
Das Hochschulrecht gebiete es, so die Kammer, in die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 1 und 2 Hochschulgesetz NRW auch die Frage nach der Zuverlässigkeit von Beschäftigten der zur Anerkennung gestellten Einrichtung bzw. ihres Trägers einzubeziehen. Das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit sei gleichsam in die Vorschrift „hineinzulesen“ und hier zu verneinen. Denn die in Rede stehenden Personen hätten nicht nur während früherer Lehrtätigkeit als Professoren im Fachhochschulbereich wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften über die Aufnahme des Studiums an dieser Hochschule und die dort geltenden prüfungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen, sondern auch sonst in gravierendem Umfang rechtserheblich zum Nachteil der Hochschule und der Studierendenschaft gehandelt.
Die Entscheidung ist Nachweis für die Beweglichkeit des Begriffs der Unzuverlässigkeit. Der zugrunde liegende Sachverhalt könnte deshalb durchaus zu einem Examenssachverhalt umformuliert werden. Wichtig ist es dann, zu erkennen, dass § 72 I Nr. 1 bis 9 Hochschulgesetz NRW keine abschließende Aufzählung enthält, sondern darüber hinaus auch weitere Kriterien zulässt.
Über den Autor Maximilian Laufer: Geboren 1983 in Hilden, lebt in Langenfeld. Studium der Rechtswissenschaft und Philosophie. Verschiedene Veroeffentlichungen in DUMMY (Print 2010) und der Rheinischen Post (Print + Online seit 2010).
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!