VG Berlin: Ausreise zum bewaffneten Jihad rechtfertigt Reisepassentzug
Eine examensrelevante Konstallation wurde vor Kurzem vom VG Berlin entschieden (Urteil v. 06.03.2012, Az. VG 23 K 58.10; VG 23 K 59.10). In der Sache ging es um den Entzug eines Reisepasses wegen Verdachts auf mögliche terroristische Aktivitäten.
Sachverhalt (leicht abgewandelt)
Der T ist Inhaber eines deutschen Reisepasses mit Visum für den Iran. Der T war vor 2 Jahren öfters im Kontakt mit Mitgliedern der terroristischen Vereinigung al-Quaida und engagierte sich auch aktiv bei Organisation und Rekrutierung im deutschen Raum. Seitdem hat der T allerdings den Kontakt zu der Organisation gemieden, da er seine Zeit doch lieber anderen Aufgaben – wie etwa der Kunst oder sportlichen Aktivitäten – widmen möchte. Der T hat nun vor, nach Istanbul auszureisen, um sich dort ein wenig von seinem Alltag zu erholen. Hieran wurde er allerdings von Kriminalbeamten am Flughafen gehindert. In seinem Gepäck befanden sich Ausrüstungsgegenstände für Outdoor-Aktivitäten sowie mehere tausend US-Dollar. Nach der versuchten Ausreise mied der T weiterhin den Kontakt zu den al-Quaida-Verbindungsmännern. Dem T wurde in der Folge von der zuständigen Behörde sein Reisepass entzogen. Hiergegen möchte sich der T ggf. wehren.
Rechtliche Würdignug
Einschlägiger Rechtsrahmen ist vorliegend das PassG. § 8 PassG regelt die Entziehung eines Passes, wobei dies dann möglich ist, sofern Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Paßversagung rechtfertigen würden. Gemäß § 7 PassG ist der Pass wiederum zu versagen, sofern bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Vorliegend ist somit fraglich, ob dieses Tatbestandsmerkmal im Falle des T gegeben ist. Zu beachten ist zuvorderst, dass auch unbestimmte Rechtsbegriffe, wie solche nach § 7 Abs. 1 PassG vollumfänglich gerichtlich überprüft werden können, ein behördlicher Beurteilungsspielraum ist nur in eng begrenzen Ausnahmefällen statthaft (s. zu den Kriterien hier).
Das VG bewertete die Situation dermaßen, dass die konkret ins Auge gefasste Ausreise mit erheblichen Gefahren im Hinblick auf terroristische Aktivitäten zusammen hänge. Angesichts des Schutz von elementaren Rechtsgütern sei diese Gefahr sogar so gravierend, dass auch der Ablauf von gut zwei Jahren keine andere Gefahrprognose rechtfertige. Auch nach der längeren Funkstille sei nach wie vor von einer festen Einbindung in den Personenkreis der al-Quadia-Mitglieder auszugehen. Für eine Abkehr von dieser Prognose fehle es an weiteren Beweismitteln, die den positiven Lebenswandel untermauern könnten. Das VG bejahte somit das weitere Fortbestehen der Gefahr, auch wenn eine Feststellung der Terrorgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit möglich war.
Examensrelevanz
Besonders im öffentlichen Recht werden sehr gerne (für die meisten Prüflinge) unbekannte Gesetze abgeprüft. Im Ergebnis sind derartige Konstellationen dankbar, da eine Lösung oft anhand des Gesetzes und mittels der juristischen Auslegungscanone ermittelt werden kann. Die Kenntnis der zugrundeliegenden Entscheidung wird aber insbesondere dann bedeutsam, wenn das Gericht Erwägungen anstellt, auf die man im Zweifelsfall nicht ohne Weiteres gekommen wäre.
Wäre eigentlich bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung der Reisepassentzug/Verbot der Ausreise an Art. 11 GG oder an Art. 2 I GG zu messen? Und ist schon der Passentzug ausreichend um jemand an der Ausreise zu hindern? Man könnte sich doch jedenfalls bis nach Istanbul durchschlagen und von dort dürfte es einfacher sein ein Flugzeug nach Pakistan oder Tehran zu besteigen? Wäre eine (vorübergehende) polizeiliche Gewahrsamnahme zulässig?