VG Ansbach: Rechtmäßiger Punktabzug bei Seitenüberschreitung in Hausarbeiten
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (26.10.2017 – AN 2 K 17.8) zeigt, dass die oftmals von Studenten lasch gehandhabte Einhaltung der maximalen Seitenvorgabe in einer universitären Hausarbeit verheerende Folgen haben kann – selbst wenn man kreativ an der Formatierung feilt und so die Seitenvorgabe auf den ersten Blick einhält.
Was war passiert? In der Veranstaltung „Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene“ schrieb der spätere Kläger eine Hausarbeit. Die Formathinweise sahen unter anderem vor, dass der Umfang der Hausarbeit 20 Seiten nicht überschreiten dürfe und der Korrekturrand rechts fünf Zentimetern betragen müsse. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass Formmängel zu Punktabzug führen. Der Kläger konnte seine Ideen nicht auf 20 Seiten begrenzen und feilte an der Formatierung. Letztendlich entschied er sich für einen in der studentenischen Praxis wohl beliebten Weg und ließ auf der rechten Seite nur einen 2,5 Zentimeter breiten Rand. Hätte er den vorgegebenen Seitenrand eingehalten, hätte er 23 statt 20 Seiten benötigt. Der – offenbar verärgerte – Korrektor zog pro überschrittener halber Seite einen Notenpunkt ab und bewertete die Hausarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte). Andernfalls wäre die Arbeit mit 3 Punkten bewertet worden.
Der Schock dürfte tief gesessen haben, doch fühlte sich der Student im Recht – und klagte gegen die Bewertung der Hausarbeit. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, um Formverstöße mit Punktabzug belegen zu können. Auch umfasse der Bewertungsspielraum nicht formale Vorgaben, sondern allein den Inhalt der Arbeit.
Wie entschied das Gericht?
Das Gericht pflichtete dem Korrektor bei und wies die Klage ab. Zunächst gebe es auch hinsichtlich der formalen Kritierien einen Bewertungsspielraum, da deren Einhaltung Teil der Prüfungsleistung sei. Diese bestehe gerade darin, die juristischen Gedankengänge knapp und präzise innerhalb der Vorgaben darzulegen. Daher sei ein Punktabzug für sich genommen gerechtfertigt. Ob die Höhe des Punktabzuges gerechtfertigt sei, konnte das VG Ansbach letztlich offen lassen: Der Prüfling war bereits aus inhaltlichen Gründen durchgefallen, wenn auch mit 3 Punkten. Daher kam es auf diese Frage letztlich nicht an. Die vom Kläger gewünschte alleinige Berücksichtigung seiner ersten 20 Seiten lehnte das VG Ansbach mit der Begründung ab, dass hierdurch die Chancengleichheit gefährdet sei.
Was bedeutet dies für den Prüfungsalltag?
Das Urteil dürfte im Ergebnis nicht überraschen: Die Einhaltung von Formvorgaben ist Teil der Prüfungsleistung. Wer diese nicht erbringt, muss mit Punktabzügen rechnen. Jeder, der sich im Zweiten Examen über die Abfassung notwendiger Formalia ärgert, kennt das Problem. Doch gerade bei Hausarbeiten sollte der vorgegebene Umfang eingehalten werden können – ohne Tricksereien. Daher ist nicht nur die Verkleinerung des Korrekturrandes gefährlich, sondern auch etwa die Veränderung einer vorgegebenen Schriftart oder gar deren Größe. Jedenfalls wenn in den Formvorgaben ausdrücklich auf die Möglichkeit des Punktabzuges hingewiesen wird, sollte man besonders penibel auf deren Einhaltung achten. Sonst könnte es böse Überraschungen geben – und zwar schlimmere als von einer mangelhaften auf eine ungenügende Leistung herabgestuft zu werden.
Einzelne Prüfungsbewertungen sollen grundsätzlich nur justiziabel sein, soweit sie für einen Verwaltungsakt erheblich scheinen, wie etwa eventuell für eine universitäre „Scheinvergabe“. Inwiefern vorliegend die fragliche, rein formale Streitfrage konkret erheblich für eine universitäre Scheinvergabe ist, kann unklar bleiben.
Ich kann bimbam da nur beipflichten: Man mag nicht von der Hand weisen,
dass die prozentuale Überschreitung sich nicht der Möglichkeit eines
Verdachts, potentiell wilkührlich erscheinen zu können aussetzen darf.
Vielmehr muss man mit der denknotwendigen Konsequenz einen weiteren
Schritt vollziehen: Nehmen wir einmal an – streng am von Beispielsfall
von bimbam orientierend –, dass eine Überschreitung von 20 Seiten bei
einer erlaubten Länge von ebenjenen 20 Seiten, eine Überschreitung von
100% beträgt. Folglich ist der Vogel hier mehr als nur wilkürlich
überspannt: Der Prüfling fällt dem imaginären Gegner des
Klausurerstellers hier buchstäblich hinter den Rücken. Daher muss pars
pro toto auch die auf der juristischen Notenskala vergebene Note an die
Überschreitung angepasst werden: Eine Überschreitung von 100%
rechtfertigt eine Anpassung der Note nach unten um 18 Punkte (entspricht
100%). Quasi eine Ermessenreduktion auf Null im Rahmen einer
Notenvergabe auf 0 Punkte. Umso deutlicher wird der Fall, wenn der
Prüfling die erlaubte Seitenanzahl um 200% überschreitet. Der Logik
folgend, darf hier nicht nur die primäre Prüfungsleistung mit mit 0
Punkten bewertet werden; auch eine Nachprüfung ist in die Berechnung
einzustellen. Auch hier muss eine Reduzierung auf 0 Punkte erfolgen.
Alles andere wäre pure Wilkühr.
Wer eine Prüfungsleistung, für die eine Seitenbegrenzung vorgegeben ist, gerade nur auf doppelt so viele Seiten zu begrenzen vermag, wie zulässig, wird regelmäßig damit rein inhaltlich keine Leistung im Bereich einer Höchstpunktzahl von 18 Punkten erbringen. In der Regel wird solche Prüfungsleistung rein inhaltlich schon eher im unteren Notenspektrum liegen. Ein Punkteabzug von 18 Punkten allein aufgrund formaler Gesichtspunkte kann somit eher rein theoretische Erwägung scheinen.
Zu überdenken kann sein, ob jemand, welcher bei einer Prüfung rein inhaltlich bei ca. nur drei Punkten läge, und dabei eine zulässige Seitenbegrenzung um 300 Prozent überschritten hat, dafür für zukünftige Prüfungsleistungen ein negatives Punktekonto angerechnet bekommen kann. Bei einer Überschreitung einer Seitenbegrenzung um 300 Prozent kann dies einer Anrechnung eines negativen Punktekontos von 3×18 Punkten = – 54 Punkten, zuzüglich der inhsaltlich erreichten 3 Punkte und damit also insgesamt – 51 Punkte betragen. Ein solcher Kanditat müsste also in den folgenden Klausurnen ein solches negatives Punktekonto durch entsprechende Prüfungsergebnsisse erst abtragen, bevor er wieder Bewertungen im positiven Ergebnisbereich erhalten kann. Anderes kann willkürlich scheinen.