VG Aachen: Aufenthaltsverbote bei Heimspielen für gewaltbereite Fans der Alemannia Aachen rechtens
Sachverhalt
Innerhalb der in Deutschland fast bespiellos gespaltenen Fanszene des Vereines und Fußballclubs Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e. V. (kurz: Alemannia Aachen) gibt es auch durchaus solche Fangruppierungen, die nicht nur eine unterschiedliche Fanzugehörigkeit, sondern auch eine divergierende politische Einstellung zum Anlass nehmen, Gewalt gegenüber Fußballfans anderer Vereine oder sogar der des „eigenen“ Vereines anzuwenden. Insbesondere die Gruppe „Alemannia Supporters“ gerät dabei fortwährend in das Rampenlicht der Medienberichterstattung sowie der Polizei, nachdem es bereits im Dezember 2011, im Verlaufe des Heimspieles der Alemannia gegen Erzgebirge Aue, zu gewaltsamen Übergriffen auf die Fangruppen der „Aachen Ultras“ (ACU) gekommen ist.
So kam es auch im Rahmen des Auswärtsspieles der Alemannia Aachen bei Preußen Münster am 16.03.2013 in der dritten deutschen Fußball-Liga (Anmerkung: Das Spiel endete 4:1 für Preußen Münster) abermals zu tätlichen Ausschreitungen zwischen verschiedenen Fanlagern, wobei dies größtenteils von eigens mit zwei Bussen angereisten Mitgliedern der „Alemannia Supporters“ ausging. Unmittelbare Folge dieser Ausschreitungen war, dass die Polizei dies zum Anlass nahm gegenüber sämtlichen betroffenen Fans, die mehrheitlich Mitglieder oder zumindest unmittelbare Unterstützer dieser Fangruppierung sind, ein Aufenthaltsverbot für die restlichen Heimspiele der Alemannia Aachen innerhalb der Saison 2012/2013 anzuordnen. Die ausgesprochenen Aufenthaltsverbote hat das Verwaltungsgericht Aachen mit noch nicht veröffentlichen Beschlüssen vom 26.04.2013 (Az.: 4 L 162/13 und andere) bestätigt.
Rechtliche Würdigung
In der aus rechtlichen Gesichtspunkten durchaus interessanten Hauptsache ist zunächst festzustellen, dass es sich hierbei um eine Anfechtungssituation handelt, da sich die betroffenen Fans gegen das von der Polizei ausgesprochene Aufenthaltsverbot wenden, welches unproblematisch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 I VwVfG darstellt. Angesichts des am 23.11.2012 gestellten Insolvenzantrages der abstiegsbedrohten Alemannia hat sich das Aufenthaltsverbot, das für die restlichen Heimspiele der noch laufenden Saison gilt, im Übrigen noch nicht erledigt, denn der Spielbetrieb wurde bislang noch nicht eingestellt und es ist im Übrigen auch zu erwarten, dass die restlichen Heimspiele dennoch stattfinden werden. Die Durchsetzung der Regelung ist damit nicht sinnlos geworden, sodass die rechtliche Beschwer des Aufenthaltsverbotes erhalten bleibt.
Die Prüfung der Begründetheit hält im Grunde lediglich zu Beginn eine Tücke parat, denn so erfordert jeder Eingriff in die (Grund-)Rechte des Bürgers, im Sinne des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III GG), eine hinreichende Rechtsgrundlage. Offensichtlich scheiden spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen aus, sodass lediglich das Polizeigesetz NRW eine solche Rechtsgrundlage vorsehen könnte.
Zu denken wäre zunächst an eine sogenannte Standardmaßnahme gemäß § 34 I PolG NRW (Platzverweisung), wonach die Polizei eine Person, zur Abwehr einer Gefahr (siehe § 8 PolG NRW), von einem Ort verweisen oder ihr das Betreten eines Ortes verbieten kann. Nach dem Wortlaut des § 34 I PolG NRW ist ein solches Verbot des Aufenthalts an einem Ort jedoch nur vorübergehend zu erteilen, was in etwa der typischen Dauer eines Hilfs- oder Rettungsdienst-Einsatzes entsprechen dürfte und auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sein kann, führt man sich hier vor Augen, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer mehrerer Heimspiele ausgesprochen wurde.
Bevor man sich zur Heranziehung einer Rechtsgrundlage auf die Generalklausel des § 8 I PolG NRW stürzt und das Aufenthaltsverbot damit als atypische Maßnahme der Gefahrenabwehr behandeln will, womit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich wäre, sollte jedoch § 34 II PolG NRW nicht übersehen werden. Demnach kann es einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen örtlichen Bereich im Sinne des § 34 II 2 PolG NRW zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in eben diesem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Vor diesem Hintergrund könnte es hier problematisch sein, ob die Polizeibehörde mit der angeordneten Maßnahme auf Tatbestandsebene überhaupt rechtmäßig gehandelt hat, denn so erging im Hinblick auf die vorangegangenen Vorfälle im März 2013 pauschal gegenüber jedem dabei anwesenden Fan ein solches Aufenthaltsverbot, unabhängig von der Feststellung, ob tatsächlich eine Beteiligung an der Auseinandersetzungen oder eine Mitgliedschaft bei der Gruppe „Alemannia Supporters“ nachgewiesen werden kann. Obwohl es an diesem Tag zu tätlichen Auseinandersetzungen und damit auch zu Straftaten gekommen ist, sollte es gerade gegenüber mitreisenden Fans, die zumindest nicht direkt der gewaltbereiten Fangruppierung angehören, fraglich sein, ob eine derart angestellte Vermutung den Voraussetzungen des § 34 II PolG NRW entspricht und diesen so unterstellt werden kann, auch in Zukunft bei Spielen der Alemannia für tätliche Auseinandersetzungen zu sorgen oder zumindest hierzu beizutragen.
Von daher liegt hier der Schwerpunkt dieses Falles verborgen, denn an dieser Stelle ist eine besonders fundierte Begründung anzustellen, auf die aber leider nicht hinreichend eingegangen werden kann, da die Veröffentlichung des Beschlusses noch nicht vorliegt. Das VG Aachen stellte diesbezüglich jedenfalls klar, dass es in Bezug auf die angeordnete Maßnahme schon ausreiche, der Gruppe vom 16.03.2013 bloß angehört zu haben, ohne dabei unmittelbar als Mitglied der „Alemannia Supporters“ zu gelten. Demnach sei es also allein ausschlaggebend, wenn auch nur mittelbar bereits dem Umfeld dieser gewaltbereiten Fangruppierung zugerechnet werden zu können, da ein solcher Fan sich dennoch mit dieser Gruppe auf den Weg gemacht habe, um eine gewalttätige Auseinandersetzung mit der Polizei und den gegnerischen Fans zu suchen. Im Übrigen müsse für Mitglieder und unmittelbare Unterstützer der „Alemannia Supporters“ ein solcher Maßstab erst recht angelegt werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei § 34 II PolG NRW um eine Maßnahme handelt, deren Erlass im Ermessen der zuständigen Behörde steht, womit die bekannte Problematik der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens zu diskutieren wäre. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Erlass einer solchen Maßnahme im Rahmen der Erforderlichkeit an gewisse Grenzen bzw. besonders hervorgehobene Verhältnismäßigkeitsvorbehalte gebunden ist: Nach § 34 II 3 PolG NRW ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken, wobei gemäß § 34 II 4 PolG NRW die Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden darf. Da das letzte Heimspiel der Alemannia Aachen voraussichtlich am 11.05.2013 gegen den VfB Stuttgart II stattfinden wird, sind zumindest die zeitlichen Grenzen des Aufenthaltsverbotes unproblematisch eingehalten. Auch der örtliche Umfang des Aufenthaltsverbotes dürfte hier letztlich keine Schwierigkeiten bereiten, sofern es sich auf das unmittelbare Umfeld des Stadions sowie die An- und Abfahrtswege der Fans bezieht.
Bewertung
Die in der Vergangenheit vermehrt aufgekommene und zum größten Teil auch undifferenziert geführte Diskussion zum Thema „Gewalt bei Fußballfans“ sollte – unabhängig vom eigenen Empfinden – für einen Studenten der Rechtswissenschaften nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich hierin auch ein Potenzial für mögliche Anfänger- oder Examensklausuren verbirgt. Dem aufmerksamen Student sollte daher ans Herz gelegt werden, sich auch für die Vorgänge innerhalb der sogenannten „Dritten Halbzeit“ und nicht nur für das Geschehen auf dem Fußballplatz zu interessieren. Insbesondere im Polizeirecht lassen sich aktuelle Ereignisse unproblematisch zu Klausuren verarbeiten.
In dieser Sache bleibt zur weiteren Erläuterung die Veröffentlichung dieses Beschlusses abzuwarten, wobei insbesondere die Begründung für ein pauschales Aufenthaltsverbot genau begründet werden müsste, um nicht alle Fußballfans unter den Generalverdacht der Gewaltbereitschaft derart abzustrafen, ohne auf die tatsächlichen Geschehnisse einzugehen und die bloße mittelbare Zugehörigkeit zu einer gewissen Fangruppierung ausreichen zu lassen. Zwar mag ein solches Vorgehen der Polizei zweckmäßig erscheinen, doch ist es hier mehr als fraglich, ob solche einschneidenden Sanktionen, die im Übrigen einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 II 2; Art. 104 I GG) darstellen, einzig durch eine bloße Gruppenzugehörigkeit zu rechtfertigen sind. Die Welt des Fußballs darf kein rechtsfreier Raum sein – und dies muss für beide Seiten gelten, auch für den Staat.
Das AZ und somit auch der Link ist nicht richtig, es lautet: 6 L 162/13 und das ist der Link:
https://openjur.de/u/624683.html