Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
→ Deutschengrundrecht (Art. 116 I GG)
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Versammlung
→ Zusammenkommen von mindestens zwei Personen (h.M.) zu einem gemeinsamen Zweck
(P): Welche Anforderungen sind an den gemeinsamen Zweck zu stellen?
– Weiter Versammlungsbegriff: jeder beliebige Zweck ist ausreichend
– Erweiterter Versammlungsbegriff: Es genügt die gemeinsame Meinungsbildung oder -äußerung, sofern nicht rein kommerziell bzw. unterhaltend
– Enger Versammlungsbegriff (BVerfG): Teilhabe an einer öffentlichen Meinungsbildung
b) Friedlich und ohne Waffen
→ Bei gewalttätiger Einzelner ist nicht die gesamte Versammlung unfriedlich, vielmehr darf vorrangig nur gegen diese Störer vorgegangen werden
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Versammlung unter freiem Himmel
- Ausschlaggebend ist die freie Zugänglichkeit des Versammlungsorts
- Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG iVm VersammlG
- Relevant ist insbesondere die Anmeldungspflicht gem. § 14 I VersammlG
→ Verfassungskonforme Auslegung bei Spontan- und Eilversammlungen
2. Versammlungen in geschlossenen Räumen
- kein Gesetzesvorbehalt, somit Einschränkung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht
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