Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO)
I. Voraussetzungen
1. Allgemeine Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils
a) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt
b) Säumnis des Beklagten
→ Beklagter ist im Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder verhandelt nicht (§ 333 ZPO)
c) Antrag des Klägers, §§ 331 I 1 ZPO
d) Keine Unzulässigkeit nach § 335 ZPO
e) Kein Vertagungsgrund nach § 337 ZPO
2. Zulässigkeit der Klage
3. Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers, § 331 II ZPO
→ Das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, muss den Anspruch rechtfertigen
→ Deshalb indizierte Anspruchsprüfung
II. Rechtsfolge:
→ Das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden
III. Rechtsbehelf
1. Gegen „Erstes“ Versäumnisurteil: Einspruch, § 338 ZPO
→ Bei Prozessgericht; Form gem. § 340 ZPO
→ Innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung (§ 339 ZPO)
→ Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt des Versäumnisses befand
2. Gegen „Zweites“ Versäumnisurteil (Säumnis im Einspruchstermin): Nur Berufung oder Anschlussberufung nach § 514 II ZPO
→ Einspruch nicht statthaft, § 345 ZPO
→ Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass zweite Säumnis nicht vorlag oder nicht verschuldet war
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