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Dr. David Saive

Verbrauchereigenschaft einer WEG

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Mit seinem Urteil vom 24.03.2015 (Az. VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13; VIII ZR 109/4) hat der BGH nun die lange schwelende Diskussion um die Verbrauchereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beendet. Grund für uns, sich einmal näher mit der in § 13 BGB legaldefinierten Verbrauchereigenschaft und der Begründung des BGH auseinanderzusetzen.
I. Sachverhalt
In den streitigen Sachverhalten ging es um drei WEGs die sich gegen Preisanpassungsklauseln ihrer Gaslieferungsverträge wehrten. Ihrer Meinung nach hielten solche Klauseln bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Kontrolle nach § 307 I BGB nicht stand.
Der BGH ist dieser Auffassungen in früheren Urteilen auch gefolgt (siehe bspw. BGH NJW 2010, 2789), sodass es hier nur noch zu klären galt, ob der WEG die Verbrauchereigenschaft überhaupt zugesprochen werden kann. Besonderheit hier war auch, dass sich die WEG durch eine gewerbliche Hausverwaltung hat vertreten lassen.
II. Verbraucher i.S.d. § 13 BGB
Seit der letzten Novelle des Verbraucherschutzrechts ist Verbraucher gem. § 13 BGB
jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
In Rede steht hier also, ob eine WEG als Personengemeinschaft noch dem Begriff der natürlichen Person zugeordnet werden kann und – im Anschluss daran – ob es sich bei dem Abschluss eines Gaslieferungsvertrags nicht um ein gewerbliches Rechtsgeschäft handelt, da sich die WEG dabei durch eine professionelle Hausverwaltung bei Vertragsschluss hat vertreten lassen.
III. Vorinstanzen
Die jeweiligen Vorinstanzen lehnten die Verbrauchereigenschaft noch ab und erklärten die Klauseln für wirksam. Demnach hätten die WEGs empfindliche Nachzahlungen an ihre Gaslieferanten zu zahlen bzw. die bereits geleisteten Beträge nicht rückerstattet bekommen.
IV. Das Urteil des BGH
In seinem Urteil hat der BGH die Verbrauchereigenschaft nun angenommen. An dieser Stelle zunächst ein kleiner Exkurs zur grundsätzlichen Verbrauchereigenschaft von Personengemeinschaften:
Grundsätzlich ist es für die Verbrauchereigenschaft unschädlich, wenn sich mehrere Personen zu einer Personengemeinschaft zusammenschließen (BeckOK, Bamberger, § 13, Rn.6, m.w.N.). Es kommt auch bei ihnen lediglich um die Zweckrichtung ihres Handelns an, also ob gewerbliche Zwecke verfolgt werden, oder ob es sich lediglich um die Bündelung privater Interessen handelt.
Vorliegend führt der BGH als erste Voraussetzung für die Verbrauchereigenschaft einer WEG auf, dass wenigstens eines ihrer Mitglieder ein Verbraucher sei und die WEG die entsprechenden Rechtsgeschäfte nicht zum Zwecke ihrer gewerblichen oder noch einer anderen selbstständigen beruflichen Tätigkeit diene.
Damit bestätigte der BGH eine Entwicklung hin zur Verbrauchereigenschaft, die sich seit dem Beschluss des BGH vom 2. 6. 2005 – V ZB 32/05 in Bewegung setzte. Die dort angenommene (Teil-) Rechtsfähigkeit einer WEG ebnete den Weg für das hier besprochene Urteil.
Zudem sah es der BGH vorliegend auch für unschädlich an, dass sich die WEG durch eine professionelle, gewerblich tätige Hausverwaltung hat vertreten lassen. Bei der Stellvertretung kommt es nämlich auch hinsichtlich der Verbraucherstellung gem. § 13 BGB nicht auf die Person des Vertreters, sondern auf die des Vertretenen an. Da dieser hier vorliegend nicht aus beruflichen Gründen handelte bzw. sich vertreten ließ, sondern lediglich zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung, handelt es sich bei ihm um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.
V. Anmerkungen
Das Urteil sollte noch als Anlass genommen werden, sich noch einmal näher mit dem Verbraucherschutzrecht auseinanderzusetzen. Zum einen sind die Novellierungen recht aktuell (13.06.2014), zum anderen kann in einem möglichen Sachverhalt nicht von vornherein die Verbrauchereigenschaft abgelehnt werden, nur weil eine Personengemeinschaft handelt. Hierbei sei insbesondere auf den Streitstand hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft einer GbR hingewiesen.

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28.03.2015/0 Kommentare/von Dr. David Saive
Schlagworte: § 13 BGB, Preisanpassungsklausel, Verbraucher, VIII ZR 109/14, VIII ZR 243/13, VIII ZR 350/13, WEG
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