Update: Reform des Wahlrechts – Kritik durch Verfassungsrichter Voßkuhle
Zähes Ringen im Gesetzgebungsprozess
Wir haben bereits mehrfach über die zähen und unrühmlichen Reformbemühungen im Hinblick auf das deutsche Wahlrecht berichtet (s. zuletzt hier, vgl. ferner zum Wahlrecht hier, hier, hier und hier). Diese Reform ist aufgrund einer Entscheidung des BVerfG vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) erforderlich. Das bisherige Wahlrecht ist danach verfassungswidrig, weil ein Zuwachs an Wählerstimmen zu einem Mandatsverlust oder ein Verlust an Wählerstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann (sog. Effekt des negativen Stimmgewichts). Dies ist mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar (Art. 38 GG). Das BVerfG hat deshalb den bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG für verfassungswidrig erklärt soweit durch die darin angeordnete Verrechnung von Wahlkreis- und Listenmandaten der Effekt des negativen Stimmgewichts bewirkt werden könnte.
Die Regierungsparteien haben nun nach einem langwierigen Reformprozess eine Novellierung des Bundeswahlgesetzes (BWG) verabschiedet. Das Gesetz sieht vor, dass bei zukünftigen Wahlen auf bundesweite Listenverbindungen der Parteien verzichtet und die Ermittlung der den Landeslisten jeweils zustehenden Abgeordnetenzahl separat in den einzelnen Bundesländern vorgenommen werden soll. Das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderungsgesetz setzt diese Regelungsziele um, indem der bisherige § 7 BWG ersatzlos aufgehoben und § 6 Abs. 1 BWG entsprechend modifiziert wird. Jedem Land wird danach ein an der Wählerzahl orientiertes Sitzkontingent zugewiesen, um das nur noch die Landeslisten der in dem Land angetretenen Parteien konkurrieren. Ergänzend werden nach dem neu eingefügten § 6 Abs. 2a BWG für in mehreren Ländern angetretene Parteien Zusatzmandate vergeben, deren Zahl der Summe aus einer bundesweiten Addition von Abrundungsverlusten der einzelnen Landeslisten („Reststimmen“) entspricht.
Erneute Verfassungsbeschwerde
Hiergegen richten sich eine erneute Verfassungsbeschwerde von mehr als 3000 Beschwerdeführern, ein Normenkontrollantrag von 214 Abgeordneten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie ein Antrag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Organstreitverfahren. Die Beschwerdeführer/Antragsteller rügen unter anderem, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts immer noch nicht behoben sei.
Heute findet die mündliche Verhandlung zu diesem Verfahren statt (s. hierzu die Pressemitteilung Nr. 28/2012 des BVerfG). Der SPIEGEL (s. hier) berichtete bereits über kritische Äußerungen des Präsidenten des BVerfG, Andreas Voßkuhle. Es wäre, nach Ansicht Voßkuhles, Aufgabe der Politik gewesen, rechtzeitig und möglichst einvernehmlich ein neues Wahlgesetz vorzulegen.
Examensrelevanz
Das Wahlrecht hat sich in letzter Zeit zu einem echten Dauerbrenner entwickelt. Zahlreiche Entscheidungen und Reformen sorgen für eine erhöhte Klausurrelevanz. Vor allem auch für die mündliche Prüfung sollten die wesentlichen Grundzüge des Wahlrechts und insbesondere die Wahlrechtsgrundsätze bekannt sein.
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