Untersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit (§ 377 HGB)
A. Voraussetzungen
I. Beiderseitiges Handelsgeschäft i.S.v. §§ 343 f. HGB
II. Ablieferung der Ware
→ Käufer kommt in eine solche räumliche Beziehung zu der Ware, dass er deren Beschaffenheit prüfen kann (grds. Übergabe)
III. Mangelhaftigkeit der Ware
→ Mangelbegriff des § 377 HGB umfasst jedenfalls alle Mängel i.S.v. § 434 BGB
(P): Auch Rechtsmängel i.S.v. § 535 BGB umfasst?
IV. Keine Ordnungsgemäße Rüge
- Anzeige des Mangels
→ Rüge = formlose Anzeige des Mangels durch den Käufer an den Verkäufer
→ Rüge ist Wissenserklärung, die meistens Regeln über Willenserklärungen sind aber nach h.M. anwendbar
- Rechtzeitigkeit der Anzeige
→ Welche Untersuchungsmaßnahmen gefordert werden können, hängt gem. § 377 I HGB davon ab, was nach „ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist“
→ § 77 IV HGB lässt rechtzeitige Absendung der Anzeige genügen. Anzeige wird allerdings erst mit dem Zugang beim Verkäufer wirksam (§ 130 I 1 BGB analog)
→ § 377 IV HGB verlagert lediglich Verzögerungs-, nicht Verlustrisiko
a) Offener Mangel: unverzüglich nach Ablieferung (§ 377 I HGB)
b) Verdeckter Mangel: unverzüglich nach Entdeckung (§ 377 III HGB)
V. Kein arglistiges Verschweigen des Mangels, § 377 V HGB
B. Rechtsfolge: Genehmigungsfiktion des § 377 II HGB
→ Präklusion der Mängelgewährleistungsansprüche
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