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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > StPO4 > Unterschiede zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung
Dr. Christoph Werkmeister

Unterschiede zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung

Schon gelesen?, StPO, Strafrecht, Verschiedenes

Da wir kürzlich über die Anordnung von Untersuchungshaft in der Sache Breno berichteten, möchte ich an dieser Stelle kurz die Unterschiede zwischen den Rechtsbehelfen der Haftprüfung und der Haftbeschwerde auflisten.
Der Maßstab ist der gleiche
In der Begründetheit beider Rechtsbehelfe ist zu erörtern, ob der Haftbefehl wegen inhaltlicher Mängel oder wegen fehlender Haftvoraussetzungen aufzuheben (§ 120 StPO)  oder ggf. außer Vollzug zu setzen ist (§ 116 StPO). Prüfungsumfang der beiden Rechtsbehelfe ist eine umfassende Neubewertung der gesamten Sach- und Rechtslage, wobei die Beschwerdeinstanz eine Tatsacheninstanz ist.
Unterschiede

  • Ein für die Praxis bedeutender Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde besteht darin, dass die Haftbeschwerde einen Devolutiveffekt hat. Die Prüfung wird also von einer höheren Instanz vorgenommen. Die Haftprüfung hat hingegen keinen Devolutiveffekt. Suspensiveffekt haben beide Behelfe nicht.
  • Dazu kommt, dass die Haftbeschwerde nur einmal eingelegt werden kann. Die Haftprüfung hingegen kann öfter durchgeführt werden.
  • Besonders bedeutsam für die Praxis ist zudem, dass bei der Haftprüfung nach § 118 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, wohingegen nach § 118 Abs. 2 StPO bei der Haftbeschwerde eine solche nur nach dem Ermessen des Gerichts anzuordnen ist.
  • Zudem ist die Haftprüfung meist der schnellere Rechtsbehelf, da nach § 118 Abs. 5 StPO die mündliche Verhandlung unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen anzuberaumen ist.

Der einfachste Weg
In diesem Kontext sollte dann noch darauf hingewiesen werden, dass der beste und schnellste „Behelf“ bei Haftsachen immer noch § 120 Abs. 3 S. 1 StPO ist. Wenn man den Staatsanwalt für sich gewinnen kann, muss die Haftanordnung nach seinem Antrag sofort aufgehoben werden.
Sofern man gerichtlich gegen die Haft vorgehen möchte, muss man sich also zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde entscheiden. In aller Regel werden die Vorteile der Haftprüfung dafür sprechen, diesen Rechtsbehelf einzulegen. Der  wichtigste Unterschied in der Praxis ist wohl, dass bei der Haftprüfung regelmäßig auch Tatsachen durch die mündliche Verhandlung überprüft werden können. Der Inhaftierte kann also auf die Tränendrüse drücken und den Richter vielleicht durch gekonnten Vortrag über gefestigte Wurzeln und einen stetigen Wohnsitz vom Gegenteil überzeugen. Bei der Haftbeschwerde erfolgt hingegen regelmäßig eine bloße Rechtsprüfung und nur im Ausnahmefall wird eine mündliche Verhandlung angeordnet. Insbesondere, wenn man aber der Ansicht ist, der zuständige Richter für die Haftprüfung habe sich bereits eine Meinung gebildet, kann man allerdings mit der Haftbeschwerde einen Devolutiveffekt zu einer höheren Instanz begründen.

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27.09.2011/6 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Haft, StPO
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-09-27 17:29:112011-09-27 17:29:11Unterschiede zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung
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6 Kommentare
  1. Jurasick
    Jurasick sagte:
    07.03.2012 um 12:18

    Hey, Danke für die Aufstellung der Unterschiede. Genau das habe ich gerade gesucht!

    Antworten
  2. Christian
    Christian sagte:
    06.11.2012 um 11:05

    Super – Danke

    Antworten
  3. J.
    J. sagte:
    31.10.2013 um 12:22

    Schönen Dank!

    Antworten
  4. Judith
    Judith sagte:
    03.01.2015 um 18:06

    Das dachte ich auch, dass die Haftbeschwerde nur einmal (und nach der weiteren Beschwerde gem. § 310 StPO) nicht noch einmal eingelegt werden kann. Da schreibt mir der Korrektor an den Rand: „Auch die Haftbeschwerde kann wiederholt eingelegt werden!“ Versteh´ ich nicht!?

    Antworten
  5. Konrad
    Konrad sagte:
    24.06.2015 um 16:17

    Ich habe dazu noch eine Frage:
    Wenn der Beschuldigte im Rahmen des Abhilfeverfahrens bei der Haftprüfung erfolglos ist, kann er doch Beschwerde einlegen? Wo ist dann der Vorteil bei der Haftbeschwerde, wenn auch im genannten Fall das nächsthöhere Gericht entscheidet?

    Antworten
  6. jurex
    jurex sagte:
    15.02.2017 um 14:32

    Irre ich mich, oder besteht die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung nur nach § 118 Abs. 1 StPO im Ermessen des Gerichts. Zumindest sagt es der Wortlaut

    Antworten

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