Übersicht: Drittschadensliquidation
Für die zivilrechtlichen Klausuren im 1. Staatsexamen muss man einige dogmatische Konstruktionen auswendig kennen, die sich im Ernstfall nicht aus dem Gesetz ableiten lassen. Dazu zählt unter anderem auch die Drittschadensliquidation (DSL). Die folgende Übersicht soll Euch einen kurzen Überblick über diese Rechtsfigur verschaffen. Abzugrenzen ist sie vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (s. dazu diesen Artikel).
1. Warum überhaupt DSL?
Wozu braucht man überhaupt die DSL? Um eine Rechtsfigur zu verstehen, hilft es, sich zuerst einmal die Interessen der Beteiligten vor Augen zu führen. Die DSL spielt normalerweise in einem Dreipersonenverhältnis. Die Grundkonstellation ist immer dieselbe: Ein Beteiligte fügt einem der anderen Beteiligten einen Schaden zu. Dieser wirtschaftlich Geschädigte (im Folgenden: „Dritter“) hat aber keinen Anspruch gegen den Schädiger (meistens, weil keine Vertragsbeziehung besteht und das Deliktsrecht keinen Anspruch gewährt) und auch nicht aufgrund seiner vertraglichen Beziehung mit dem „formal“ Geschädigten (im Folgenden: „Geschädigter“). Der Geschädigte unterhält seinerseits zwar meistens eine Vertragsbeziehung zu dem Schädiger und hätte deshalb „formal“ einen Ersatzanspruch, jedoch entsteht ihm kein Schaden, weil dieser durch den Vertrag mit dem Dritten auf diesen abgewälzt wird. Die Gläubigerseite zerfällt also in zwei Parteien: Den Dritten einerseits und den Geschädigten andererseits.
Das Interesse des Dritten muss nun darin bestehen, seinen Schaden mit dem Anspruch des Geschädigten zu kombinieren, um so gegen den Schädiger vorgehen zu können. Dieser wird einwenden, dass er nun einmal nach den allgemeinen Regeln nicht hafte.
Die Rechtsprechung sieht dieses Problem. Die DSL soll dem BGH zufolge nur verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschädigten und einem Dritten, die den Schaden vom Geschädigten auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht (Urt. v. 18.3.2010 – I ZR 181/08, juris Rn. 47 ). Deshalb beschränkt die Rechtsprechung die DSL auf recht eng umgrenzte Konstellationen. Als Rechtsgrundlage verweist der BGH auf „Gewohnheitsrecht“ (BAG, Urt. v. 18.7.2006 – 1 AZR 578/05, NJW 2007, 1305 Rn. 15). Das ist zweifelhaft, da die DSL bis heute von Teilen der Literatur bekämpft wird (z.B. Junker, AcP 193 (1993), 348 ff.; Stamm, AcP 203 (2003), 366, 367) und dies der Entstehung von Gewohnheitsrecht eigentlich entgegensteht.
2. Tatbestand der DSL
Die DSL hat drei Voraussetzungen, von denen die dritte in der Regel die einzig problematische ist:
a) Dritter hat keinen Anspruch
Erste Voraussetzung einer DSL ist in jedem Fall, dass dem Dritten kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zusteht (s. etwa BGH, Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 17). Allerdings soll ein eigener deliktischer Anspruch des Dritten in bestimmten Konstellationen (Obhutspflicht, s. unten) die DSL nicht hindern (BGH, Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412), sondern mit einem Anspruch aus DSL konkurrieren können.
b) Geschädigter hat keinen Schaden
Zweite Voraussetzung der DSL ist, dass dem Geschädigten „formal“ bzw. „an sich“ zwar ein Anspruch zusteht, dass dieser Anspruch aber im Ergebnis nur deshalb nicht besteht, weil ihm kein Schaden entsteht (BAG, Urt. v. 18.7.2006 – 1 AZR 578/05, NJW 2007, 1305 Rn. 15). Dies ist im haftungsausfüllenden Tatbestand an erster Stelle zu prüfen, wobei die Differenzhypothese gilt: Zu vergleichen ist das Vermögen des Anspruchstellers wie es ohne das schädigende Ereignis stünde mit dem aktuellen Vermögen.
c) Zufällige Schadensverlagerung
Das problematische Tatbestandsmerkmal der DSL ist das der „zufälligen“ oder „ungerechtfertigten“ Schadensverlagerung. Es handelt sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal, dass letztlich durch Wertungen ausgefüllt werden muss. Die Testfrage lautet: Ist es unbillig bzw. ungerechtfertigt, dass der Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht befreit wird? In der Klausur sammelt Punkte, wer hier eigenständig und nah am Sachverhalt argumentiert. Zu bedenken ist aber immer: Die DSL ist eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen. Von ihr ist deshalb mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. In der Rechtsprechung haben sich aber einige Fallgruppen herausgebildet, in denen die DSL anerkannt ist:
- Mittelbare Stellvertretung: Bei der mittelbaren Stellvertretung tritt der Mittler im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf. Es handelt sich dabei deshalb nicht um eine Stellvertretung i.S.d. § 164 BGB. Beispiel (nach BGH, Urt. v. 20.4.1989 – I ZR 154/87, NJW 1989, 3099): Spediteur S beauftragt den Nichtkaufmann N im eigenen Namen für Rechnung des V mit dem Transport von Frachtgut. Dieses hat der V dem K verkauft, aber noch nicht übereignet. Nach dem Kaufvertrag geht die Preisgefahr (§ 447 Abs. 1 BGB) mit der Übergabe des Gutes an S auf den K über. S hat N sorgfältig ausgesucht und instruiert. Infolge eines Verschuldens des N geht die Ware unter. Folge: S hätte „an sich“ einen Anspruch gegen N aus dem Frachtvertrag, doch entsteht ihm kein Schaden, weil ihm das Gut nicht gehörte und er seinen Anspruch auf Vergütung gegen V behält. V entsteht nach § 447 BGB kein Schaden, weil die Preisgefahr auf K übergegangen ist. K entsteht ein Schaden, weil er den Kaufpreis zahlen muss. Er hat aber weder einen vertraglichen noch einen deliktischen Anspruch gegen N. Ein deliktischer Anspruch scheidet aus, weil K noch nicht Eigentümer des Gutes geworden ist. Der BGH bejaht im Ergebnis die DSL.
- Obhut für fremde Sachen: Nach der Rechtsprechung kann der berechtigte Besitzer einer Sache, der diese einem anderen zur Obhut überlässt, den Schaden des Eigentümers der Sache liquidieren, der diesem aus einer Beschädigung der Sache durch den Obhutsverpflichteten entsteht (BGH, Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412). Das ist zweifelhaft, denn dem Eigentümer steht dann gegen den Schädiger ein eigener Anspruch aus den §§ 823 ff. BGB zu. Sollte dieser Anspruch durch Einwendungen des Schädigers ausgeschlossen sein, darf die „beschränkte“ gesetzliche Haftung nach dem Deliktsrecht nicht einfach durch die DSL umgangen werden.
- Obligatorische Gefahrentlastung: Die auch in Klausuren wichtigste Fallgruppe ist die der obligatorischen Gefahrentlastung. Gemeint sind insbesondere die Fälle des Versendungskaufs (§ 447 BGB), bei denen die Transportperson die Sache beschädigt. Dem Verkäufer entsteht kein Schaden, weil die Preisgefahr schon auf den Käufer übergegangen ist. Der Käufer hat aber noch keinen eigenen (deliktischen) Anspruch, da er noch nicht Eigentümer der Sache ist.
3. Rechtsfolgen der DSL
Rechtsfolge der DSL ist, dass der Schaden zum Anspruch „wandert“ (vgl. BGH, Beschl. v. 29.2.1996 – III ZR 4/95, NJW-RR 1996, 724). Anspruchsberechtigter ist also grundsätzlich der Geschädigte, nicht der Dritte. Der Dritte hat aber meistens einen Anspruch aus § 285 BGB, § 812 BGB oder notfalls § 242 BGB gegen den Geschädigten auf Abtretung des „komplettierten“ Anspruchs. Auf keinen Fall „wandert“ der Anspruch zum Schaden! Grund: Ohne zwischengeschaltete Abtretung könnten die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB umgangen werden. Der Schädiger könnte dadurch Einwendungen verlieren.
Der Umfang des Schadens berechnet sich nach der Rechtsprechung aus der Sicht des Dritten, nicht der des Geschädigten (BGH, Urt. v. 14.7.1972 – I ZR 33/71, VersR 1972, 1138, 1140 – streitig!). Der Dritte muss sich nach der Rechtsprechung sowohl sein eigenes Verschulden als auch das Verschulden des Geschädigten anspruchsmindernd über § 254 BGB i.V.m. § 278 BGB analog anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 25. 11. 1971 – VII ZR 37/70, NJW 1972, 289).
4. DSL in der Klausur
Die hier zitierten, meist älteren Urteile zeigen es bereits: Die DSL kommt in der Praxis nicht sehr oft vor. Dennoch gehört sie zum Standardrepertoire für die Klausuren im 1. Staatsexamen. Für den Klausursteller bietet es sich an, zweigeteilt zu prüfen: Im ersten Prüfungsteil wird nach den Ansprüchen des Geschädigten gefragt . Diese Prüfung endet idealerweise mit dem Ergebnis, dass diesem zwar dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, dass es aber an einem Schaden fehlt.
Sollte in Eurer Klausur dann nach den Ansprüchen eines weiteren Beteiligten gegen den Schädiger gefragt sein, müssen bei Euch alle Alarmglocken schrillen! Die DSL ist gerade deshalb „gemein“, weil sie ganz versteckt daherkommt. Am besten prüft Ihr dann zunächst kurz mögliche eigene Ansprüche des Dritten (und verneint diese). Anschließend überlegt Ihr, ob der Dritte aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger vorgehen könnte. Im Rahmen der Abtretung (wurde diese noch nicht erklärt, müsstet ihr hypothetisch davon ausgehen, dass diese noch erklärt werden könnte) ist dann bei dem Prüfungspunkt „Berechtigung des Zedenten“ die DSL einzubauen.
Nachtrag v. 9.11.2011: Einen aktuellen Fall der Drittschadensliquidation im Werkvertragsrecht betrifft OLG München, Urt. v. 19. 7. 2011 – 9 U 1027/11, NJW 2011, 3375.
Nachtrag vom 6.1.2013: Die DSL kann auch im öffentlichen Recht eine Rolle spielen, wie der Fall VG Augsburg, Urt. v. 30.8.2012 – Au 2 K 11.1231 belegt. Das Gericht hielt den Dienstherrn (Land) einer Lehrkraft für verpflichtet, gegen diese einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, obwohl der Schaden bei dem Schulaufwandsträger (Gemeinde) entstanden war.
Die mittelbare Stellvertretung kann doch so gar nicht mehr dran kommen wegen § 421 I S. 2 HGB, oder??
§ 421 HGB gilt nur für das Frachtgeschäft, aber die „mittelbare Stellvertretung“ kann theoretisch bei jedem Versendungskauf (oder auch anderen Rechtsgeschäften) auftreten.
§ 421 I 2 HGB betrifft unmittelbar nur den Frachtführer, nicht den Spediteur. Auch § 461 HGB (Haftung des Spediteurs) verweist auf die Vorschrift nicht. Allerdings hat mir die Konstruktion des Falles einiges Kopfzerbrechen bereitet und ich glaube deshalb auch nicht, dass diese Fallgruppe oft in Klausuren kommt. Wenn man bei juris sucht, sind das schon immer ziemlich spezielle Fälle. Im Examen ist vor allem die Fallgruppe „obligatorische Gefahrentlastung“ wegen § 447 BGB wichtig. Lasst Euch nicht von den Spezialfällen erschrecken!
Hallo M-L, ich habe noch einmal darüber nachgedacht und stelle fest, dass Du richtig liegst. Das wäre ein Fall für § 421 I 2 HGB. Ich ersetze den Frachtführer durch einen Nichtkaufann, dann müsste es passen (§ 421 I 2 HGB ist wohl nicht analogiefähig). Danke für den Hinweis!
Hallo, nur eine kleine Anmerkung: das hier genannte „BGH“ Urteil vom 18.7.2006-1 AZR 5788/05 = NJW 2007,1302-1305…..ist ein BAG-Urteil.
Danke, ist berichtigt.
Danke, ist berichtigt.
In der Praxis würde ich als Anwalt dann die Ansprüche ersteinmal im Namen des hier so genannten „Geschädigten“ geltend machen und dabei so tun, als läge der Schaden auch tatsächlich bei diesem. Und erst NACH Abschluss eines Klageverfahrens würde dann der Dritte aktiv und könnte die Auskehrung des im Verfahren erstrittenen Betrages an sich verlangen. Habe ich das richtig verstanden? Vielen Dank schon jetzt für etwaige Antworten!!
Ich würde es toll finden, wenn du vllt Gliederungen bzw Schemata anschaulich zum Arbeitsrecht darstelllen könntest? LG
Wie sieht es mit Anwendung der DSL im Baurecht nach Abnahme aus? Dann besteht doch auch ein Schaden wegen der Mängelbeseitigungsverpflichtung?
Ergänzung: der Mangel liegt darin begründet, dass der Verkäufer dem Bauunternehmer mangelhaftes Material geliefert hatte. Der Mangel ist erst nach Abnahme zu Tage getreten
Der Sachverhalt ist für eine Antwort zu ungenau. Ich darf aber auf unsere „FAQ“ und dort die Frage „Wird Rechtsauskunft erteilt?“ hinweisen.
Es geht nicht um Rechtsauskunft, sondern um die Frage, ob eine DSL auch nach Abnahme möglich ist.
Die Voraussetzungen stimmen so doch nicht oder? Richtig müsste es heißen: Der Geschädigte hat keinen Anspruch und den Dritten trifft kein Schaden. „Geschädigter hat keinen Schaden“ kann nicht stimmen, sonst müsste er ja nicht den fremden Schaden liquidieren.
Nein. Der Geschädigte hat keinen Anspruch, weil ihm kein Schaden (i.S.d. §§ 249 ff. BGB) entsteht. Dem Dritten entsteht zwar ein Schaden, er hat aber keinen eigenen Anspruch, über den er diesen liquidieren könnte. Deshalb wird der Schaden zum Anspruch „gezogen“ und anschließend der „vervollständigte“ Anspruch an den Dritten abgetreten. Weil dadurch die gesetzlichen Haftungsregeln durch Richterrecht ausgeweitet bzw. umgangen werden, ist die DSL nur ausnahmsweise möglich, nämlich in den im Text genannten Fallgruppen oder vergleichbaren Fällen.
Der Geschädigte hat keinen Schaden ergibt keinen Sinn, dann wäre er nicht geschädigt. Vielmehr meinst du, dass der (Rechtsgut-)Verletzte keinen Schaden hat und der Geschädigte keinen Anspruch. Inhaltlich also alles nachvollziehbar, nur die Begriffe verwirren. In Lehrbüchern wird daher gerade vom Verletzten und vom Geschädigten gesprochen.
„Der Verletzte hat keinen Schaden“ ergibt genauso wenig Sinn, denn wer keinen Schaden hat, ist im Wortsinn auch nicht „verletzt“.
Gerne können wir den Geschädigten X und den Dritten Y nennen, damit das Ganze „klarer“ wird.
Diese Diskussion über Begrifflichkeiten ist so überflüssig wie ein Kropf.
Dessen Rechtsgut verletzt ist, ist der Verletzte. Derjenige, dem ein Schaden entstanden ist, ist der Geschädigte.
Bisher ist es bei dir genau anders herum und dies ergibt keinen Sinn, insoweit ist die Diskussion nicht überflüssig „wie ein Kropf“. (Rechtsgut)Verletzung und Schaden sind gerade nicht identisch auch nicht im Wortsinn, sonst gäbe es nicht das Rechtskonstrukt der Drittschadensliquidation.
Noch einmal: Wie man die Beteiligten bezeichnet, ist völlig egal – wichtig ist, dass sie unterscheidbar sind, dass man für sie eine feststehende Bezeichnung hat. Mathematiker sind etwas schlauer als Juristen und arbeiten deshalb mit Variablen (z.B. x und y). Hättest Du den Artikel ganz gelesen, wäre Dir nicht entgangen, dass die Beteiligten zu Beginn definiert und mit bestimmten Begriffen (Variablen) belegt wurden. Deshalb IST diese Diskussion überflüssig wie ein Kropf und für mich nach dieser Antwort beendet. Grüße.
Gibt es eine Fallkonstellation, in welcher die Drittschadensliquidation unstreitig den Ausschlag gibt, oder könnte diese Rechtsfigur nicht im Grunde eher überflüssig und überholt sein?
Guten Tag. Interessanter Artikel, den Punkt 2c habe ich leider nicht ganz verstanden.
Folgendes konkretes Beispiel:
In einem Neubau wurde vom Handwerker H beim Eigentümer E Parkett verlegt. Nach zwei Jahren löst sich das Parkett aufgrund fehlerhaftem Parkettkleber der Firma F-AG. Eigentümer E beauftragt H mit der Beseitigung der Mängel, die F-AG übernimmt den daraus resultierenden Schaden des H.
Eigentümer E hat weiteren Schaden in Form von erhöhten Lebenshaltungskosten, da während der Renovierung die Küche zu 0% nutzbar ist. E hat keinen Vertrag mit der F-AG, kann dieser Schaden trotzdem aufgrund des DSL geltend gemacht werden?
Danke & Gruß
Andi
Ein Schaden scheint noch etwas unklar: für die erhöhten Lebenshaltungskosten könnte E etwas erlangt haben, was u.U. dies wert war. Zudem könnte er sonstigen Aufwand erspart haben.
Naja, Küche, Wohn- und Esszimmer sind betroffen, müssen komplett ausgeräumt werden und sind für die Dauer der Renovierung nicht nutzbar. E muss also zB auswärtig Essen gehen. Eine Kausalität zum Produltmangel ist mE gegeben. Schadensersatzansprüche sind mE gerechtfertigt, allerdings stehen E und F-AG in keinem vertragl. Verhältnis.
Daher die Frage wie die Ansprüche geltend gemacht werden können bzw ob die DSL hier zum Tragen kommt.
Wer auswärtig speist, erhält idR Speisen im entsprechenden Gegenwert und könnte dabei grds. zunächst keinen Schaden erleiden.
Sodann wäre selbst bei fehlerfreiem Kleber etwas verzehrt. Insofern könnte zweifelhaft sein, ob der fehlerhafte Kleber für einen Verzehr ursächlich ist. Danach könnte die Kausalität für einen Verlust solcher Speisen im Vermögen durch Verzehr zweifelhaft sein, und damit könnte hier ein kausaler Schaden durch den fehlerhaften Kleber m.E. noch etwas unklar sein.
Ich sehe hier grundsätzlich schon einen zu ersetzenden Schaden. Auswärtiges Essen ist immer mit erhöhten Aufwendungen verbunden (allein schon wg. „Bedienung“ und der Anfahrt).
Meine Frage bezieht sich in erster Linie darauf, ob bei diesem Fall eine DSL zu tragen käme, also ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Oder andersrum: angenommen E hat einen tatsächlich nachweisbaren materiellen Schaden. Wie kann E diesen Schaden bei F-AG geltend machen, wenn kein Vertrag zwischen beiden besteht?
Danke!
E könnte dies ebenso gegenüber H und H dies wieder gegenüber der F-AG geltend machen.
Also, mal abgesehen vom fraglichen Schaden, schienen auch das Vorliegen einer zufälligen Schadensverlagerung etc. und damit grundlegende Voraussetzungen einer DSL zweifelhaft.
Vielleicht könnte „deliktische Produkthaftung“ etwa aufgrund Eigentums-/Besitzbeeinträchtigung o.ä. der F-AG gegenüber E in Betracht kommen?
„Also, mal abgesehen vom fraglichen verursachten Schaden, schienen auch
das Vorliegen einer zufälligen Schadensverlagerung etc. und damit
grundlegende Voraussetzungen einer DSL zweifelhaft.“
Warum?
1. H hat zwar Anspruch bei F-AG, aber keinen Schaden. Er kann daher auch nichts geltend machen.
2. E hat den Schaden, aber keinen Anspruch gegenüber des Verursachers F-AG
3. „Ist es unbillig bzw. ungerechtfertigt, dass der Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht befreit wird?“ Antwort: ja 🙂
Oder doch nicht?
H könnte einen Schaden in Form eines SchE-Anspruchs des E haben.
Unter Prüfungspunkt Schaden des H müsste man also inzident einen SchE-AS des E gegen H prüfen. Wäre dieser zu bejahen, wäre H nicht ohne Schaden.
Hätte er (ggf.) einen vertraglichen AS ggü. der F-AG, hätte er also Anspruch UND Schaden und es kämen keine Grundsätze der DSL zum Tragen.
Bei dieser Gelegenheit muss ich JM kurz Zustimmen, dass ich die gewählten Variablen des Verfassers auch irreführend finde…
Bitte korrigieren unter Punkt 3: „Rechtsfolgen der DSL“ –> hier schreibt ihr „Der Umfang des Schadens berechnet sich nach der Rechtsprechung aus der Sicht des Dritten, nicht der des Geschädigten“
das ist falsch! –> OLG München NJW 2011, 3375 – Leitsatz 1:
„Macht der Bauherr einen Schadensersatzanspruch
im Wege der Drittschadensliquidation geltend, bestimmt sich der Umfang
des Schadensersatzes nach den Verhältnissen des geschädigten Dritten.“
–> Also bestimmt sich der Schaden doch nach dem eigentlich Geschädigten 😉