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Dr. Maximilian Schmidt

Kostenloser Seitensprung? Tinder, parship und co. als Heiratsvermittler i.S.d. § 656 BGB?

Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Immer mehr Dating- und Partnerplattformen verlangen für ihre Dienste eine Nutzungsgebühr. Während Akademiker und Singles mit Niveau (anscheinend ein Widerspruch…) mit mindestens 30€ pro Monat dabei sind, verlangt tinder seit diesem Jahr für alle anderen ca. 10€ p.M. Findige Juristen könnten nun auf die Idee kommen nach Nutzung der Dienste das Entgelt nicht zu bezahlen – zumindest in anteiliger Höhe mit Verweis auf das verbraucherschutzrechtliche Widerrufsrecht (hierzu V.) oder in voller Höhe auf § 656 BGB:

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.

I. Rechtsnatur der sog. Naturalobligation – „Wettschulden sind Ehrenschulden“
Ein Rechtsbegriff der vor allem für mündliche Prüfungen bekannt sein sollte ist der der „Naturalobligation„. Hierbei handelt es sich um unvollkommene, nicht einklagbare, also nicht mit staatlicher Hilfe durchsetzbare Forderungen.  Neben dem Ehemäklerlohn ist dies das klassische Beispiel „Spiel und Wette“  i.S.d. § 762 BGB. Auch in diesen Fällen können Forderungen nicht durchgesetzt werden. Somit erklärt sich auch das Sprichtwort: „Wettschulden sind Ehrenschulden“ – sie können nicht eingeklagt werden, sondern müssen vom Ehrenmann „von sich aus“ beglichen werden (oder dieser zur „freiwilligen“ Zahlung gebracht werden – Stichwort: Moskau Inkasso). Eine dennoch eingereichte Klage wird als unbegründet, nicht als unzulässig abgewiesen, da ein materiell-rechtliches Hindernis vorliegt (BGH v. 4.3.2004 – III ZR 124/03).
II. Grund für die fehlende Durchsetzbarkeit
Ursprünglich wurde die sittliche Anstößigkeit der entgeltlichen gewerblichen Ehevermittlung als Normzweck angesehen, also eine Ausprägung des § 138 BGB. Die Ehe beruhe auf „himmlischen Einflüssen“, so dass die weltliche Vermittlung anstößig erscheine. Heute hat sich der Schutzzweck leicht verschoben, es soll die Intimssphäre der Ehegatten vor unerwünschten Ehemaklerprozessen geschützt werden (Diskretionsbedürfnis). Ein solcher Prozess, in welchem der Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe erbracht werden müsste, könnte das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen stark beeinträchtigen – müsste doch konkret dargelegt werden, inwiefern man die Partner zusammengebracht hat. Daher erscheint der Ausschluss der Durchsetzbarkeit auch heute noch angemessen.
III. Anwendbarkeit des § 656 BGB auf Online-Dating/Partner-Plattformen
Findet § 656 BGB nun Anwendung auch auf Partnervermittlung? Um Kostenansprüchen der Partnerbörsen entgehen zu können, müssten diese den „Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe“ erbringen. An dieser Stelle muss man zwischen den verschiedenen Plattformen differenzieren. Auf Partnervermittlungen ist § 656 BGB analog anzuwenden. Grund hierfür ist zum einen, dass die heutige Partnerschaftsvermittlung in der Praxis die Eheanbahnung nahezu vollständig abgelöst hat (Meier, NJW 2011, 2396 ). Mag dies noch nicht wirklich überzeugen, kommt zum anderen hinzu, dass es bei teleologischer Betrachtung keine Rolle spielt, ob die Vermittlung tatsächlich in letzter Konsequenz auf eine Heirat gerichtet ist oder ob eine bloße außereheliche Partnerschaft angestrebt wird. In beiden Fällen geht es um die Zusammenführung zweier Menschen im Bereich ihres höchstpersönlichen Lebens, so dass der Schutz des persönlichen Intimbereichs der Betroffenen auch hier Geltung beansprucht (IV ZR 160/89 – BGHZ 112, 122; BGH, NJW-RR 2004, 778; Staudinger/Reuter, § 656 Rn. 7; Meier, NJW 2011, 2396). Hiermit ist selbstverständlich nichts über die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Norm an sich gesagt. Ob Klagen aus Ehe- und Partnervermittlungsverträgen tatsächlich das Diskretionsbedürfnis der Betroffenen verletzten, ist zumindest fraglich.
Soweit es sich also um eine Partnervermittlung handelt, findet § 656 BGB Anwendung. Parship und elitepartner.de sind echte Partnervermittlungen, so dass bei diesen die Durchsetzbarkeit etwaiger Forderungen gehindert ist. Anders hingegen bei tinder. Hier ist die Möglichkeit zum Kennenlernen doch erkennbar auf kurzfristige Kontakte ausgelegt und es werden insbesondere keine weitergehenden Dienstleistungen erbracht als die bloße, zufällige Möglichkeit sich kennenzulernen. Es liegt letztlich nur eine Gelegenheit für verschiedene Personen vor, miteinander in Kontakt zu treten; es fehlt an einer aktiven Förderung der Kontakteaufnahme durch Persönlichkeitsprofile, „passgenaue“ Vorschläge usw. Tinder entspricht daher eher „virtuellen Freizeitclubs“, die nach der Rechtsprechung nicht von § 656 BGB (analog) erfasst sind (OLG Frankfurt NJW 1984, 180 f.; zugegeben: tinder klingt besser als Freizeitclub). Dies führt zu der – auf den ersten juristischen und auch zweiten laienhaften Blick – erstaunlichen Erkenntnis, dass Seitensprünge (Geld) kosten, während Partnerschaften „kostenfrei“ sind.
IV. Möglichkeit des Widerrufs, § 312 ff. BGB?
Viel ist mit der Anwendbarkeit von § 656 BGB jedoch nicht gewonnen, da so gut wie alle Partnerbörsen wohl auch gerade wegen § 656 BGB die Zahlung im voraus verlangen. Daher stellt sich die Frage nach der Möglichkeit des Widerrufs nach den verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Grundsätzlich steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu, da er als Verbraucher mit einem Unternehmer qua Fernkommunikationsmittel einen Vertrag schließt. Fraglich ist hingegen der Ausschluss der Widerrufbarkeit.
Ein solcher könnte sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben, wonach “ Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“ vom Widerruf ausgeschlossen sind. Mit Blick auf die von elitepartner.de und anderen „echten“ Partnervermittlungen durchgeführten Persönlichkeitstest kann man durchaus von einer individualisierten Leistung sprechen. Hiergegen spricht jedoch, dass es sich um eine Dienstleistung und keine Ware handelt. Auch eine analoge Anwendung muss wohl ausscheiden (s. zum alten Recht ausführlich Meier, NJW 2011, 2396). Andere Ausschlussgründe greifen ebenfalls nicht. Daher ist grundsätzlich ein Widerruf des Partnervermittlungsvertrages möglich und führt zur Rückabwicklung der erbrachten Leistungen. Wie hoch der zu ersetzende objektive Wert einer u.U. durchgeführten Persönlichkeitsanalyse ist, sei an dieser Stelle dahingestellt; dieser ist jedoch mit dem rückzuerstattenden „Mitgliedsbeitrag“ zu verrechnen, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
V. Kündigung nach § 627 BGB
Nach h.M. ist zudem die jederzeitige Kündigung nach § 627 BGB möglich (BGH NJW 1987, 2808 f.; BGH MMR 2010, 90, Rn. 19). Begründet wird dies damit, dass die Partnervermittlung ein besonderes Vertrauensverhältnis benötige (zur Kritik s. Rachow, MMR 2015, 152). Die Kündigung wirkt jedoch nur ex nunc, so dass diese nicht zur Kostenfreiheit führt, sondern allein ein Fortlaufen des Vertrages verhindert.

VI. Fazit: Liebe gratis, Sex aber nicht?
Die große Liebe zu finden kann damit kostenlos sein: Entweder weil nicht im voraus bezahlt wird und in der Folge auf § 656 BGB berufen wird oder aber ein Widerruf nach §§ 312 ff. BGB erklärt wird. Ein solcher Widerruf ist zwar auch bei bloßen Kennenlern-Plattformen wie tinder denkbar, doch kann mangels Anwendbarkeit des § 656 BGB keine völlige Kostenfreiheit hergestellt werden – eine gesetzgeberische Wertung, die wohl nur den einen oder anderen überzeugen mag…
 

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07.05.2015/6 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
Schlagworte: § 656 bgb, heiratsvermittlung, kostenlos, Kündigung, naturalobligation, parship, tinder, wertersatz, widerruf
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6 Kommentare
  1. Dr Marc Mewes
    Dr Marc Mewes sagte:
    07.05.2015 um 9:56

    Siehe auch
    Be­richt (https://www.echte-abzocke.de/allgemein/1011-vps-video-partner-service-vom-bgh-verurteilt.html so­wie https://www.vzhh.de/recht/30315/partnervermittlung-geld-zurueck.aspx)
    musste ein Un­ter­neh­men, wel­ches Part­ner­schafts­ver­mitt­lung be­trieb,
    7000 DM zu­rück­zah­len.
    Ver­weis auf
    Ur­teils : Amts­ge­richt Hamburg-Harburg (Urt. v. 19.10.2000, 646 C 199/00).
    Fol­gen­des war ge­sche­hen:
    Die Firma/Beklagte in­se­rierte in ei­ner Ham­bur­ger Ta­ges­zei­tung “Da­niela,
    blond, ver­mö­gend, sucht…”. Ein in­ter­es­sier­ter Le­ser wandte sich dar­auf­hin
    an das In­sti­tut, es kam zu ei­nem Ver­tre­ter­be­such. Von dem Kun­den wurde
    eine 15-minütige Vi­deo­auf­zeich­nung an­ge­fer­tigt. Da­für so­wie für eine
    nicht nä­her be­schrie­bene Ver­mitt­lung be­zahlte er knapp 7.000 Mark. Doch
    Da­niela lernte er nicht ken­nen. Ihm wur­den le­dig­lich Video-Aufzeichnungen
    und Fo­tos an­de­rer Da­men ge­zeigt.
    Der Kunde är­gerte sich und wi­der­rief den Ver­trag nach dem Haustür­wi­der­rufs­ge­setz.
    Zu Recht, be­fand der Rich­ter und ver­ur­teilte die Firma VPS zur Rück­zah­lung
    des ge­sam­ten Be­tra­ges.
    Eben­falls über ei­nen Fall aus Ham­burg be­rich­tet Wi­chert, Schlech­ter­fül­lung
    bei der Part­ner­schafts­ver­mitt­lung, ZMR 2007, 241.
    Der Au­tor ord­net den Part­ner­schafts­ver­mitt­lungs­ver­trag re­gel­mä­ßig
    als Dienst­ver­trag ein und gibt so­dann eine Über­sicht über die Schlecht­leis­tung,
    ihre Rechts­fol­gen und ver­an­schau­licht die Dar­le­gungs und Be­weis­last —
    Zu­gleich Be­spre­chung des Ur­teils des LG Ham­burg vom 12.7.2006 318 S 146/ 05 ZMR 2006 866
    Fer­ner: OLG Ko­blenz 03.01.2006 5 U 1242/05
    jetzt auch BGH (III ZR 218/09)
    zum Wi­der­ruf und — neu !!- zum Wer­ter­satz
    Wich­tig ist fol­gen­des:
    Der Kunde hatte in seine Woh­nung ein­ge­la­den – bei ei­ner sol­chen Be­stel­lung
    ent­fällt aber üb­li­cher­weise das Wi­der­rufs­recht (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
    Es ist da­bei gän­gige Recht­spre­chung des BGH, dass diese Aus­nahme nur
    greift, wenn auch für ei­nen kon­kre­ten Ab­schluss ein­ge­la­den wurde. Wenn
    da­ge­gen der Ver­tre­ter zur all­ge­mei­nen In­for­ma­tion ge­la­den wurde und
    das Ge­spräch in ei­nem Ab­schluss mün­det, ent­fällt das Wi­der­rufs­recht
    nicht.
    Wenn der Wi­der­ruf aus­ge­übt wird, sind die emp­fan­ge­nen­Leis­tun­gen zu­rück
    zu ge­wäh­ren. Wo das nicht mög­lich ist (etwa bei Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen
    – hier: Part­ner­ver­mitt­lungs­ver­träge), gibt es ei­nen Wer­ter­satz nach § 346 II Nr. 1
    BGB
    . Das ver­mit­teld­ner Un­ter­neh­men wollte nun als Wer­ter­satz
    den Preis, der zu­vor aus­ge­han­delt wurde – der Kunde wollte nur ei­nen stark
    ge­min­der­ten Preis zah­len, den sei­ner Mei­nung nach “wah­ren Wert”. Der BGH
    stimmt dem zu: Das Wi­der­rufs­recht macht nur Sinn, wenn man den “wah­ren
    Wert” er­mit­telt. Im vor­lie­gen­den Fall be­deu­tete das eine Ver­min­de­rung
    von 5000 Euro auf 300 Euro.
    siehe auch Anm. Pe­ter Der­le­der in EWiR
    Fer­ner
    LG Ham­burg, Urt. v. 31.01.2012, Az. 312 O 93/11).
    siehe auch AG Ham­burg, Ur­teil vom 17.06.2011 — 7c C 69/10 mit fol­gen­den Leit­sät­zen:
    Be­ginnt eine Wi­der­rufs­frist man­gels der in § 312e BGB ge­for­der­ten Wi­der­rufs­be­leh­rung
    gar nicht erst zu lau­fen, kann der Kunde noch bis zur ge­setz­li­chen Höchst­frist,
    in der Re­gel sind dies sechs Mo­nate, nach Ver­trags­schluss die­sen ohne
    Gründe wi­der­ru­fen kann (Rn. 35).
    Wenn es mög­lich ist, ein Online-Angebot mit we­ni­gen Maus­klicks an­zu­neh­men,
    wi­der­spricht es den Er­war­tun­gen der Ver­brau­cher, dass für die Be­en­di­gung
    ei­nes Ver­tra­ges weit­aus hö­here for­melle Er­for­der­nisse (hier: Schrift­for­mer­for­der­nis)
    zu be­ach­ten sein sol­len als für des­sen Be­grün­dung. Eine sol­che Be­stim­mung
    an ver­steck­ter Stelle in AGB ist ge­ra­dezu der Klas­si­ker ei­ner über­ra­schen­den
    Klau­sel. Diese ent­fal­tet da­her zu Recht kei­ner­lei Wir­kung und ist in kei­ner
    Weise ge­eig­net, ein Schrift­for­mer­for­der­nis zu be­grün­den (Rn. 42).
    Voll­text un­ter
    https://www.ra-skwar.de/urteile/AG%20Hamburg%207c%20C%2069–10.htm?reload_coolmenus
    siehe jetzt LG Ham­burg, 312 O vom 30.04.2013
    Beim Un­ter­neh­men Eli­te­part­ner sieht die Kün­di­gungs­klau­sel vor, dass
    le­dig­lich eine schrift­li­che Kün­di­gung mög­lich ist.
    Fer­ner LG Ham­burg, Ur­teil vom 20.06.2012, Az. 307 O 104/12

    Antworten
  2. Neric
    Neric sagte:
    10.05.2015 um 11:51

    Mir scheint, man kann Vorschriften über die Ehevermittlung nicht analog auf die Partnervermittlung anwenden. Man kann ja auch die Vorschriften über die Ehe nicht analog auf die NeLG anwenden. Im Übrigen ist Ehevermittlung historisch gesehen eine Art Versorgungsleistung, denn damals gab es kein Sozialamt. Dasselbe kann man zur Partnervermittlung wohl nicht sagen, denn einen Partner kann man bekanntlich nicht auf Unterhalt verklagen.

    Antworten
  3. T
    T sagte:
    02.06.2015 um 21:49

    Vielen Dank für den hilfreichen Beitrag! Er ist mE in einem Punkt allerdings unzutreffend: Zwar ist keine Ausnahme vom Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 2 BGB einschlägig, dennoch dürfte das Widerrufsrecht in den meisten Fällen nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erlöschen. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, so richtet sich der Erstattungsanspruch des Portalbetreibers nach § 357 Abs. 8 BGB. § 357 BGB n.F. regelt seit Inkrafttreten der VRRL die Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen abschließend, ein Verweis auf § 346 BGB ist somit unzulässig.

    Antworten
  4. Benjamin Mörschardt
    Benjamin Mörschardt sagte:
    17.09.2015 um 17:08

    Moin! Gerade eben einen Fall aus dem Repetitorium bearbeitet: Auf § 627 BGB ist § 628 I S. 3 BGB anwendbar, weswegen man bei Kündigung unabhängig vom Widerruf, der sowieso neu geregelt wurde, auf §§ 346 ff. BGB kommt. Darüber kann im Voraus Geleistetes zurückverlangt werden, wenn die Lösung stimmt.

    Antworten
  5. Stadttaube
    Stadttaube sagte:
    07.06.2018 um 3:47

    Neben § 656 BGB ist der Inhalt des so genannten Vetrages gar nicht klar. U. a. gibt es noch nicht einmal im Duden ein Begriff „Parshippen“. Sinnfreie Buchstabenketten können nicht zum Subjekt der Vertragspflichten werden, weil sie gar nicht definiert sind.

    Antworten
  6. bimbam
    bimbam sagte:
    07.06.2018 um 10:15

    Ein Kontaktsuchender kann erkennbar einen Erfolg bei der Partnersuche als Vertragszweck mit vereinbart haben wollen. In Betracht kann damit grundsätzlich jedenfalls zudem noch ein Rücktrittsrecht bei Zweckverfehlung kommen. Zweckverfehlung kann bei Aufgabe weiterer bislang erfolgloser Suche vorliegen. Dies kann unverschuldet sein, soweit zuvor hinreichend vergeblich gesucht war, so dass weitere Suche nicht mehr verpflichtend sein kann o.ä.
    Es kann nur beidseitiger Leistungsaustausch mit Untergang der Leistung auf einer Seite vorliegen. Fraglich kann noch sein, inwieweit dabei ohne weiteres klar einseitig Leistungen auf der anderen Seite zurückzufordern sein können?

    Antworten

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