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Schlagwortarchiv für: Zwangsvollstreckung

Redaktion

Schema: Die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO

  • Die Vollstreckungsgegenklage ist eine Gestaltungsklage, durch die der Schuldner geltend machen kann, dass dem titulieren Anspruch des Zwangsvollstreckungsgläubigers eine materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht.
  • Ziel der Vollstreckungsgegenklage ist es, die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu beseitigen.
  • Die Entscheidung ergeht durch Urteil.
  • Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Dazu bedarf es eines Antrags nach § 769 ZPO.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit
–
Der Kläger muss das Bestehen einer materiell-rechtlichen Einwendung behaupten, die gegen den titulierten Anspruch gerichtet ist mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu verhindern.

– Ob die geltend gemachte Einwendung tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.

II. Zuständigkeit

1. Bei gerichtlichen Titeln ist ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszugs  zuständig (§§ 767, 802 ZPO).

2. Bei sonstigen Titeln: Gem. §§ 795ff. ZPO das Prozessgerichts des ersten Rechtszugs, sofern nichts anderes bestimmt ist (so zB bei notariellen Urkunden, hier gilt der allgemeine Gerichtsstand gem. §§ 795, 797 V ZPO).

III. Ordnungsgemäße Klageerhebung

IV. Prozessführungsbefugnis
– Kläger ist der Zwangsvollstreckungsschuldner.
– Beklagter ist das Zwangsvollstreckungsgläubiger, der sich aus dem Titel ergibt.

IV. Rechtsschutzbedürfnis

– (+), sobald der Zwangsvollstreckungstitel vorliegt. Daher kann es innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) zu Überschneidungen kommen. Nach hM besteht in dieser Zeit ein Wahlrecht zwischen Berufung und Vollstreckungsgegenklage. Wenn allerdings die Berufung bereits eingelegt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage.

– (-), sobald die Zwangsvollstreckung beendet ist.

– i.Ü. nach allgemeinen Regeln (-), wenn kostengünstigere oder einfachere Wege bestehen, um das Klageziel zu verfolgen.

V. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
Sind nur bei Anlass anzusprechen.

B. Begründetheit

Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, wenn die geltend gemachte materiell-rechtlich Einwendung tatsächlich besteht und der Kläger sich hierauf berufen kann.

I. Bestehen der geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendung.

II. Keine Präklusion gem. § 767 II ZPO

1. Präklusion kommt nur in Betracht bei Urteilen und anderen Titeln, die rechtskräftig werden können (zB Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid).

– Materiell-rechtliche Einwendungen sind nicht präkludiert, wenn sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können.

– Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die Einwendung objektiv hätte geltend gemacht werden können.

– Ob der Zwangsvollstreckungsschuldner erst später Kenntnis von der Einwendung erlangt hat, ist irrelevant.

– Str. bei Gestaltungsrechten:

– Rechtsprechung stellt auf die objektive Entstehung des Gestaltungsrechts ab.
– hL sieht den Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrecht als maßgeblich an.

2. Keine Präklusion bei Vollstreckungstiteln, die nicht rechtskräftig werden können (zB Prozessvergleiche).

III. Keine Präklusion gem. § 767 III ZPO

Dieses Schema ist angelehnt an das Schema zur Vollstreckungsgegenklage bei myjurazone.de.

29.09.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-09-29 10:00:142016-09-29 10:00:14Schema: Die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO
Dr. Jan Winzen

Neues zur ZPO: Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung u.a.

Rechtsgebiete, Referendariat, Schwerpunktbereich, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Zum neuen Jahr haben sich einige Vorschriften in der Zivilprozessordnung geändert. Grundlage für diese Änderungen ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258). Bemerkenswert ist, dass dieses Gesetz teilweise seit dem 01. August 2009 in der Welt ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte das Gesetz grundsätzlich aber erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in Kraft treten, um den Ländern dessen organisatorisch-technische Umsetzung zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/10069, S. 54).
Obwohl in der Literatur von „Institutionellen Änderungen“ (Vollkommer, NJW 2012, 3681) und einem „Sprung vom 19. ins 21. Jahrhundert“ (Würdinger, JZ 2011, 177) die Rede ist, dürfte sich die Bedeutung der Reform für die Juristenausbildung in Grenzen. Gleichwohl dürfte ein Überblick über die Änderungen gerade für Referendare interessant sein.
Nach dem allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber vor allem die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im Vollstreckungsverfahren vorverlagern und verbessern (BT-Drucks. 16/10069, S. 1, 20), denn

Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger setzen erst nach einem erfolglosen Fahrnispfändungsversuch und damit zu spät ein.
Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags benötigt er allerdings konkrete Anhaltspunkte über verwertbares Vermögen des Schuldners. Nach geltendem Recht kann der Gläubiger erst nach einem fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, in deren Rahmen der Schuldner ein Verzeichnis seines gesamten Vermögens vorzulegen hat, verlangen.

und

Dieses Regelungskonzept folgt der Vorstellung, primäres Vollstreckungsziel sei die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen (Fahrnisvollstreckung). Dieser Ansatz erklärt sich historisch daraus, dass noch im 19. Jahrhundert bei weiten Bevölkerungskreisen werthaltiger Besitz ganz überwiegend aus beweglicher Habe bestand.

Im Übrigen sollen weitere nach Ansicht des Gesetzgebers überfällige Anliegen des allgemeinen Vollstreckungsrechts umgesetzt werden (BT-Drucks. 16/10069, S. 20).
Während die Darstellung (vor allem der verfahrensrechtlichen) Einzelheiten der Reform (inbesondere auch betreffend das neue Schuldnerverzeichnis nach § 882b ff. ZPO) der Fachliteratur vorbehalten bleibt, soll im Folgenden ein Überblick über diejenigen Neuerungen gegeben werden, die zumindest auch den ZPO-Prüfungsstoff betreffen.
I. §§ 754, 755 ZPO: neue Befugnisnorm für Gerichtsvollzieher
Mit Wirkung vom 01.01.2013 wurden die §§ 754, 755 ZPO neugefasst. Der alte § 754 ZPO wurde gestrichen. Der neue § 754 ZPO enthält jetzt zwei Absätze. Abs. 1 ist klarstellender Natur (bezüglich hoheitlicher Befugnisse des Gerichtsvollziehers) und Abs. 2 enthält den früheren § 755 Abs. 2 ZPO. Der neue § 755 ZPO enthält entsprechend dem allgemeinen Anliegen des Reformgesetzgebers (s.o.) eine neue Befugnisnorm, wonach der Gerichtsvollzieher bei entsprechendem Antrag des Gläubigers den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln darf (was bislang Sache des Gläubigers war – die Formulierung „darf“ ist missverständlich, ein Ermessen steht dem Gerichtsvollzieher nicht zu, BT-Drucks. 16/10069, S. 23).
II. § 753 Abs. 3 ZPO: Formularzwang für Vollstreckungsantrag
§ 754 ZPO diente in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachlesen!) als Beleg für die Formfreiheit des Antrags auf Einleitung der Zwangsvollstreckung (so etwa bei Lackmann, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 753 Rn. 6).
Im Hinblick auf die Form des Antrags auf Einleitung der Zwangsvollstreckung ist nunmehr die neue Verordnungsermächtigung des § 753 Abs. 3 ZPO zu beachten. § 753 Abs. 3 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, einen Formularzwang für sämtliche Vollstreckungsanträge in der ZPO-Zwangsvollstreckung einzuführen.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069, S. 23) führt dazu aus:

Derzeit können die Vollstreckungsaufträge formlos – auch mündlich – erteilt werden. Die schriftlichen Anträge sind sehr unterschiedlich gestaltet. Zwar verwenden viele Gläubiger Textbausteine; ihr unterschiedlicher Umfang und Aufbau erschweren aber die Erfassung ihres Inhalts durch den Gerichtsvollzieher. Dies gilt insbesondere für die Aufschlüsselung von Haupt- und Nebenforderungen sowie der Kosten. Die Strukturierung des Auftragsinhalts durch einen Formularzwang bietet daher erhebliche Rationalisierungspotenziale.

Für die Forderungspfändung (PfÜB) und die Wohnungsdurchsuchung sind bereits Verordnungen in Kraft getreten und Formulare entwickelt worden, die seit dem 01.03.2013 verbindlich sind (abrufbar auf der Seite des BMF ). Nach Aussagen in der Literatur arbeitet das BMF derzeit an weiteren (verbindlichen) Formularen für alle Zwangsvollstreckungsanträge (Vollkommer, NJW 2012, 3681, 3683). Diese Entwicklung gilt es also unbedingt im Auge zu behalten. In Zukunft dürfte sich dann etwa die Frage stellen, welche Konsequenzen eine Nichtbeachtung des Formularzwangs für daraufhin getroffene Vollstreckungsmaßnahmen hat (Stichworte: Rechtsschutz nach § 766 ZPO, Erinnerungsbefugnis?).
III. § 829a ZPO: Vereinfachung der Zwangsvollstreckung bei elektronischem Auftrag
Im Übrigen wurde zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ein neuer § 829a ZPO eingefügt. Danach wird im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung auf die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides verzichtet.
IV. §§ 802a ff. ZPO: Grundsätze der Zwangsvollstrechung
Der 1. Titel des 2. Abschnitts des 8. Buches wird neu gefasst und normiert fortan verschiedene Grundsätze der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Das bisher in §§ 899 ff. ZPO geregelte Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung und der Möglichkeiten zu ihrer Erzwingung wird ebenfalls in diesen Abschnitt verschoben, weil – entsprechend der Intention des Reformgesetzgebers – der vorherige Versuch einer Fahrnisvollstreckung nicht mehr erforderlich ist.

  • § 802a ZPO: Grundsätze der Vollstreckung/Befugnisse der Gerichtsvollziehers

Von besonderer Bedeutung ist insoweit der neue § 802a ZPO, der einige Grundsätze zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen vorab festgelegt, die bislang entweder vereinzelt oder gar nicht ausdrücklich in der ZPO geregelt waren.

  • § 802a Abs. 1 ZPO: Grundsatz effizienter Vollstreckung

Besonderer Erwähnung bedarf insoweit § 802a Abs. 1 ZPO, der den insbesondere für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen bedeutsamen Grundsatz effizienter Vollstreckung, der bislang in der ZPO nicht ausdrücklich niedergelegt war, gesetzlich regelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069, S. 24) versteht sich die Regelung als programmatische Leitlinie und zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Gerichtsvollziehers im Einzelfall. Konkrete Rechtsfolgen sind aus ihr allein jedoch nicht abzuleiten.

  • § 802a Abs. 2 ZPO: Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802a Abs. 2 ZPO enthält Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, die aber – mit Ausnahme der Befugnis zur gütlichen Einigung – vom Gläubiger im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich bezeichnet werden müssen.
Der Gläubiger muss dabei insbesondere nicht – wie bisher (§ 807 ZPO aF) – zunächst einen Pfändungsversuch durchführen lassen, bevor er sich Informationen über die aktuelle Vermögenssituation des Schuldners verschaffen darf. Dies ist aus Effizienzgründen nunmehr auch schon im Vorfeld möglich, um anschließend über die Einleitung gezielter Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden zu können (Die entsprechenden Vorschriften des § 802a Abs. 2 ZPO sind insofern im Zusammenhang mit dem neuen § 755 ZPO zu sehen).

  • § 802a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 2. Hs. ZPO: der neue § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Wichtig für die Ausbildung ist zudem § 802a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 2. Hs. ZPO. Diese Norm ersetzt für die Vorpfändung nämlich § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Die Vorpfändung ist als privatrechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor allem bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderung von erheblicher Bedeutung. Sie dient dazu, den bei Zuspätkommen eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses drohenden Schaden durch Rangsicherung (§ 845 Abs. 2 ZPO) zu verhindern. Aus Gründen der Beschleunigung bedarf es abweichend von § 750 ZPO weder der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, noch der Zustellung an den Schuldner. Da dieses Lehrbuchbeispiel einer Ausnahme von § 750 ZPO nun nicht mehr in § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu finden ist, sollte man, um zu verhindern, dass man in einer Klausur in erhebliche Schwierigkeiten gerät, § 802a Abs. 2 Nr. 5 2. Hs. ZPO unbedingt kennen.

  • § 802c Abs. 1 ZPO: Vermögensauskunft des Schuldners

Die Norm regelt nun die Vermögensauskunft des Schuldners im Vorfeld der Zwangsvollstreckung. Voraussetzungen der Auskunftspflicht sind ein entsprechender Antrag des Gläubigers (vgl. insoweit § 802a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (vgl. auch BT-Drucks. 16/10069, S. 25).
V. Weitere zahlreiche Folgeänderungen
Im Übrigen bringt die Reform zahlreiche redaktionelle und systematische Folgeänderungen. In vielen Fällen wurden einzelne Sätze in Vorschriften gestrichen und in die §§ 802a ff. ZPO verschoben. Wenn man also plötzlich mal eine bekannte Vorschrift vermisst, könnte ein Blick in diesen neuen Abschnitt helfen.
VI. Ab 01.01.2014: Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
Hingewiesen sei zum Abschluss noch auf das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418), dass im Wesentlichen zum 01.01.2014 in Kraft treten und u.a. in einem neuen § 232 ZPO eine umfassende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung bei anfechtbaren Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in den Zivilprozess einführen wird (siehe zum Hintergrund die Pressemitteilung des BMJ)
 

09.03.2013/2 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2013-03-09 14:00:032013-03-09 14:00:03Neues zur ZPO: Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung u.a.
Dr. Christoph Werkmeister

Grundlagen des Insolvenzrechts und prüfungsrelevante Schwerpunkte

Schon gelesen?, Schwerpunktbereich, Verschiedenes, ZPO


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Grundlagen des Insolvenzrechts und prüfungsrelevante Schwerpunkte” von Dr. Jens Wuttke

stellt in einem knappen und prägnanten Aufsatz die examensrelevanten Grundkenntnisse im Insolvenzrecht dar. Das Insolvenzrecht mag im ersten sowie zweiten Staatsexamen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Gleichwohl werden Sachverhalte gestellt, bei denen zumindest Grundkenntnisse in diesem Bereich erforderlich sind. Damit man in einem solchen Fall nicht vollkommen kalt erwischt wird, sollte man den hier zur Verfügung gestellten Beitrag sowie die wichtigsten Normen der InsO zumindest einmal gelesen haben. Das Auftauchen eines Insolvenzverwalters dürfte dann im Examen keine allzu große Hürde mehr darstellen. Ein über das hier Gesagte hinaus gehender Aufwand sollte für das Insolvenzrecht im Übrigen nicht investiert werden.
Den Beitrag findet ihr hier.

29.09.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-09-29 09:06:102012-09-29 09:06:10Grundlagen des Insolvenzrechts und prüfungsrelevante Schwerpunkte
Dr. Christoph Werkmeister

Rezension: Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2012

Rezensionen, Verschiedenes

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2012, ISBN 978-3-8329-6390-3
Das Zwangsvollstreckungsrecht gehört zum absoluten Pflichtprogramm im zweiten Staatsexamen. Aus diesem Grund hatte ich mir zunächst das Werk von Lackmann zu Gemüte geführt (die Rezension zu diesem Werk gibt es hier). Das seinerzeit rezensierte Werk zum Zwangsvollstreckungsrecht hinterließ einen positiven Eindruck. Gleichwohl vermag auch das Konkurrenzprodukt von Kornol/Wahlmann zu überzeugen. Da sich beide Werke an die gleiche Zielgruppe – nämlich an Rechtsferendare – wenden, erfolgt die Rezension in Form einer Gegenüberstellung der Produkte.
1. Erscheinungsbild
Das Layout des Lehrbuchs wirkt im Gegensatz zum Werk von Lackmann etwas aufgeräumter und noch strukturierter. Komplizierte Abschnitte, wie etwa der Teil zur Pfändung von Forderungen, werden vielfach noch durch den Einsatz von Skizzen veranschaulicht.
2. Aufbau und Inhalt
Das Buch vermittelt auf den ersten 240 Seiten das absolute Standardwissen zum Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses Wissen ist genauso – wenn auch in etwas anderer Reihenfolge – auch im Werk von Lackmann enthalten. Inhaltlich decken beide Bücher somit das Standardwissen ab, wobei beide Werke dabei durchaus sprachlich ansprechend wirken. Auch wenn sich das Werk von Kornol/Wahlmann noch in der ersten Auflage etablieren muss, sind mir beim Lesen keine inhaltlichen und auch nur äußerst wenige sprachliche Schnitzer aufgefallen.
Wenn ich in der Rezension zum Lackmann darauf hinwies, dass dieses Werk eine Vielzahl allgemeiner Grundsätze zum Thema Zwangsvollstreckung beinhaltet, so dass auch umfassendere Hintergrundinformationen geliefert werden, gilt das gleiche mindestens ebenso für das Werk von Kornol/Wahlmann. Insoweit muss man allerdings sagen, dass das hier besprochene Werk sogar über den Rahmen des Lackmann hinaus geht und noch deutlich mehr Facetten des Zwangsvollstreckungsrecht beleuchtet. Problemkreise wie die Vollstreckung von vertretbaren bzw. unvertretbaren Handlungen, das Verteilungsverfahren oder das Verfahren nach dem ZVG werden hier durchaus angesprochen. Auch wenn das in dem Werk vermittelte Wissen wohl in manchen Facetten über den examensrelevanten Stoff hinaus geht, so muss ich mir eingestehen, dass vielerlei Aspekte des Zwangsvollstreckungsrecht (das die meisten eher weniger aus der Praxisperspektive kennenlernen durften) nach der Lektüre des Werkes durchaus klarer wurden.
Der Umfang der rechtlichen Ausführungen des Buches umfasst 384 Seiten, womit es doch nochmal etwas umfangreicher als das Werk von Lackmann ausfällt. Meiner Meinung nach macht sich dieses Plus an Umfang jedoch in puncto Verständlichkeit bemerkbar. Viele Aspekte, die im Lackmann lediglich in einem Satz umschrieben werden, sind im Werk von Kornol/Wahlmann oftmals verständlich erläutert (dies sind z.B. Fragen der Zuständigkeit), so dass ich Neulingen in diesem Rechtsgebiet wohl eher zur Lektüre des hier besprochenen Werkes raten würde.
Positiv fällt im Vergleich zum Werk von Lackmann weiterhin auf, dass dem Leser deutlich mehr Erklärungen zu den in der Klausur zu beachtenden Formalia und Aufbaumuster an die Hand gegeben werden. Wenn ich zum Lackmann darauf hinwies, dass man wohl noch ergänzend mit Skripten oder ähnlichen Lernen sollte, so kann man beim Heranziehen des hier besprochenen Werkes wohl durchaus auf Zusatzmaterial verzichten.
Erwähnt ist des Weiteren, dass am Ende eines jeden Abschnitts eine sog. Checkliste aufgestellt wird. Diese Liste stellt im Prinzip eine Zusammenfassung des vorangegangenen Kapitels in Stichpunkten dar. Ein solcher Einschub ist zwar nett, bei manchen kürzeren Abschnitten (insbesondere denen, die nicht ganz so examensrelevant sind) hätten sich die Autoren die Einschübe jedoch sparen können (die Checkliste zum Insolvenzrecht umfasst z.B. immerhin 5 Seiten).
3. Fazit
Alles in allem kann man mit dem Kauf dieses Werkes – ebenso wie mit dem Werk von Lackmann – nicht viel falsch machen. Im Ergebnis sind beide Werke zu empfehlen. Wer sich ein Buch zum Zwangsvollstreckungsrecht kaufen möchte, dem sei geraten, sich die beiden besprochenen Werke kurz anzuschauen und dann dasjenige zu wählen, das eher dem sprachlichen Geschmack entspricht. Beide Werke sollte man sich aber nun wirklich nicht anschaffen.

13.08.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-08-13 19:16:072012-08-13 19:16:07Rezension: Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2012
Dr. Christoph Werkmeister

Grundbuch elektronisch – Zwangsvollstreckung online

Verschiedenes

Am 10.07.2009 haben mehere Gesetze den Bundestag passiert. Eins davon lässt die Führung des Grundbuchs nunmer komplett elektronisch zu. Ein anderes führt unter anderem die Möglichkeit ein, das Zwangsvollstreckungsverfahren online abzuhalten.
Also wenn das keine schriftliche Einladung ist, in der mündlichen Prüfung Immobiliarsachenrecht, Grundbuchrecht und Zwangsvollstreckungsrecht abzufragen, weiß ich auch nicht…

14.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-07-14 07:54:302009-07-14 07:54:30Grundbuch elektronisch – Zwangsvollstreckung online
Dr. Stephan Pötters

Das Risikobegrenzungsgesetz – Examensrelevante Änderungen des BGB infolge der Finanzmarktkrise

Kreditsicherung, Sachenrecht, Schuldrecht, Zivilrecht, ZPO

Bemerkenswert zügiges Handeln des Gesetzgebers
Ende Juni 2008 wurde das sog. Risikobegrenzungsgesetz (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken) verabschiedet. Ein Großteil der Regelungen trat ziemlich schnell, nämlich schon im August 2008 in Kraft.
Hohe Examensrelevanz: Der neue § 1192 Abs. 1a BGB & Co.
Viele der neuen Vorschriften berühren dabei im Kern examensrelevante Probleme. Am bekanntesten dürfte dabei wohl der neue § 1192 Abs. 1a BGB sein, wonach eine Sicherungsgrundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben werden kann. Diese Vorschrift war mittlerweile schon Gegenstand einer Examensklausur in NRW. Auch in weiteren Bundesländern dürften daher entsprechende Sachverhalte folgen. Verknüpfen lässt sich ein solcher sachenrechtlicher Sachverhalt zum Beispiel ideal mit Zwangsvollstreckungsproblemen. Dabei ist der neue § 799a ZPO zu beachten, der gerade bei Grundstücksfällen mit einer Sicherungsgrundschuld sehr gut passt: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ausgesetzt sieht, hat nun gem. § 799a ZPO einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
Wir von juraexamen.info haben euch daher noch einmal die examensrelevantesten Neuerungen des Risikobegrenzungsgesetzes zusammengestellt:

  1. § 1192 Abs. 1a BGB: kein gutgl. lastenfreier Erwerb der SiGS
  2. § 799a ZPO: verschuldensunabhängiger Anspruch bei unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde
  3. § 492 Abs. 1a BGB: Hinweispflicht des Darlehensgebers bzgl. Abtretbarkeit
  4. § 492a BGB: Informationspflicht bzgl. befristeter Zinsbindung und befristeter Kreditverträge
  5. § 498 Abs. 3 BGB: Einschränkung des Kündigungsrechts
  6. § 496 Abs. 2 BGB: Anzeigepflicht bei Abtretung der Kreditforderung
  7. § 1193 Abs. 2 BGB: Kündigungspflicht bei SiGS nicht abdingbar

s. zum Ganzen ausführlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz

30.06.2009/2 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-06-30 07:24:482009-06-30 07:24:48Das Risikobegrenzungsgesetz – Examensrelevante Änderungen des BGB infolge der Finanzmarktkrise

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Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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