Vielen Dank an Dina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in NRW und RLP gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
M und F sind seit 1995 verheiratet. Am 01.04.1997 bringt F die gemeinsame Tochter J zur Welt. M ist nicht der biologische Vater, aber das macht ihm nichts. Seit 2010 sind M und F getrennt, J sieht den M aber jedes Wochenende und sie verstehen sich gut.
Anfang 2012 lernt J den drogenabhängigen R kennen. Sie möchte ihm helfen, von den Drogen los zu kommen. M und F sind mit der Beziehung nicht einverstanden. Er kennt das wahre Alter der J.
Im Sommer 2012 verreist F mit der J nach Mecklenburg-Vorpommern. R reist den beiden hinterher und er und J treffen sich heimlich.
Bei einem der Treffen schlägt R der J vor, mit ihm jetzt gemeinsam eine Weltreise zu unternehmen. J sagt, ihre Eltern würden es nicht gut heißen, wenn sie sich mehrere Kilometer vom Hotel ohne Erlaubnis entfernten. R fragt sie, ob seine Liebe ihr nicht mehr wert sei, als die Eltern? J möchte nicht. R sagt ihr, sie solle sich ihm nicht widersetzen. Er sei der Mann und der Volljährige. Er setzt sie so unter Druck, dass sie sich irgendwann bereits erklärt, mit ihm aufzubrechen.
Sie hinterlässt ihren Eltern einen Zettel mit dem Inhalt, dass sie sich keine Sorgen machen bräuchten, sie sei in acht Monaten zurück. F fährt daraufhin zurück nach Köln und informiert M. Sie gehen zur Polizei. Diese kann die J jedoch nicht finden. F beauftragt daraufhin den Detektiv H mit der Suche der J. M ist mit der Wahl des H nicht einverstanden und beauftragt den Detektiv W zu einem üblichen Stundenlohn für detektivische Tätigkeiten. Sie vereinbaren vorerst eine Stundenanzahl von 100 Stunden.
J und R sind in der Zwischenzeit am Bodensee angelangt. R hat der J in der Zeit bewusstseinsbeeinflussende Drogen verabreicht und nahm dabei billigend in Kauf, dass sie abhängig werden würde. Was auch geschah. J hatte keine Kenntnis darüber, dass man ihr die Drogen verabreicht. J wird sich später einer Entziehungskur gegen die Drogenabhängigkeit unterziehen. Die Krankenkasse der J übernimmt die Kosten dafür nicht.
H findet schließlich nach vier Wochen Suche J am Bodensee. Er informiert ihre Eltern, die sie abholen. W hatte zu diesem Zeitpunkt schon 80 Zeitstunden mit der Suche verwendet. M beendet daraufhin den Vertrag mit W. Später findet er heraus, dass W – was zutrifft – mangelhaft gearbeitet hat und seine Suche minderwertig war. Er beruft sich darauf, dass er nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei, da H und nicht W die J gefunden habe und er desweiteren minderwertig gesucht hätte.
Ansprüche aus GoA und StGB sind nicht zu prüfen
(Anm. in RLP gab es den oben genannten Hinweis nicht, dafür war die Prüfung von § 823 II BGB ausgeschlossen)
Frage 1: Hat F einen Anspruch gegen R auf Ersatz der Detektivkosten?
Frage 2: Haben M und F einen Anspruch gegen R auf Ersatz der Hin- und Rückreisekosten Bodensee-Köln?
Frage 3: Können M und F, im Namen der J, die Kosten der Entziehungskur geltend machen?
Frage 4: Hat W gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe der 80 Stunden?
Anmerkung: In Rheinland-Pfalz war kein Hinweis enthalten, dass das StGB nicht zu prüfen sei. Stattdessen wurde darauf hingewisen, § 823 II BGB nicht zu prüfen.
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